Rechtsprechung
| BVerwG, 05.10.1979 - 7 B 199.79 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bemessung von Entwässerungsgebühren nach Frischwassermaßstab - Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Absetzung von nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen bis zu 60 cbm jährlich
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 16.02.1978 - III 203/74
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.1979 - II 1096/78
- BVerwG, 05.10.1979 - 7 B 199.79
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer …
Auszug aus BVerwG, 05.10.1979 - 7 B 199.79
Der beschließende Senat hat bereits entschieden, eine Entwässerungssatzung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeführt werden, auf Antrag nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 cbm jährlich übersteigen (Beschluß vom 12. Februar 1974 - BVerwG 7 B 89.73 - in KStZ 1974, S. 171).
- BVerwG, 11.07.1990 - 8 B 91.90
Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab - Unzulässige …
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt und bedarf deshalb nicht der weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, daß es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn bei der Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, auf Antrag nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 m3 jährlich übersteigen (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40 und vom 5. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 199.79 -).
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