Rechtsprechung
| VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23 HAL |
Volltextveröffentlichung
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 2 Abs 3 S 1 FPStatG, § 2 Abs 5 S 1 FPStatG, Anh A EUV 549/2013
Qualifizierung der Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt als Erhebungseinheit i.S.d. FPStatG
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- EuGH, 11.09.2019 - C-612/17
FIG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 - Europäisches …
Auszug aus VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23
Hiernach gehören zum öffentlichen Sektor der Staat und alle in der Volkswirtschaft ansässigen institutionellen Einheiten, die vom Staat kontrolliert werden (Anhang A Nr. 1.35; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 35).Vielmehr kommt es darauf an, ob die staatliche Stelle trotz dieser Autonomie in der Lage ist, die Einheit im Rahmen der Festlegung und Verwirklichung ihrer Ziele, ihrer Aktivitäten und ihrer strategischen Ausrichtung zu lenken und einen gewissen Zwang über sie auszuüben (EuGH…, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 33 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 59, 73, 77 f. und 90).
Die Nrn. 2.39 und 20.15 sind trotz gewisser sprachlicher Abweichungen als einheitliche Norm anzusehen, weil sie dieselbe Frage behandeln und demselben Zweck dienen, nämlich die für Organisationen ohne Erwerbszweck geltenden Kontrollindikatoren anzugeben (EuGH…, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 28 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 37).
Beide Normen ergänzen sich und sind gemeinsam und aufeinander abgestimmt anzuwenden, um zu ermitteln, ob eine Einheit zum öffentlichen oder zum privaten Sektor gehört (EuGH…, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 29 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 38).
Anhand dieses Indikators kann das mögliche Bestehen einer Kontrolle über eine Organisation ohne Erwerbszweck festgestellt werden, wenn, wie sich ergänzend aus Anhang A Nr. 20.309 Buchst. a) und b) der Verordnung Nr. 549/2013 ergibt, eine "Mehrheit" der Personen, die für die Leitung und Führung der betreffenden Einheit und damit für die Festlegung und Beeinflussung ihrer allgemeinen Politik und ihres Programms zuständig sind (Schlüsselpersonal), wie etwa die Vorstandsmitglieder oder die Mitglieder des Führungsgremiums, vom Staat eingesetzt werden oder entlassen werden können (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 - FIG und FISE, Rn. 63).
Weiter geht aus dieser Vorschrift hervor, dass eine regulative Maßnahme, die, gleich ob allgemein oder detailliert gehalten, tief genug eingreift, um de facto die allgemeine Politik oder das Programm einer Einheit oder gar sämtlicher Einheiten eines selben Tätigkeitsbereichs festzulegen, ein Indiz für Kontrolle darstellen kann (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 47 f.).
Rn. 27 Anhand des Indikators des Grades der Finanzierung nach den Nrn. 2.39 Buchst. d) und 20.15 Buchst. d) kann das mögliche Bestehen einer Kontrolle festgestellt werden, wenn eine Organisation ohne Erwerbszweck, wie sich aus der Gesamtbetrachtung von Anhang A Nr. 20.15 Satz 5 und Nr. 20.309 Buchst. i) letzter Satz der Verordnung Nr. 549/2013 ergibt, vollständig, nahezu vollständig oder hauptsächlich vom Staat finanziert wird, es sei denn, die Kontrollen über diesen Finanzierungsstrom sind nicht restriktiv genug, um die allgemeine Politik oder das Programm der Organisation ohne Erwerbszweck zu beeinflussen, und diese Organisation bleibt somit in der Lage, diese Politik bzw. dieses Programm festzulegen (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE - juris, Rn. 70 und 105).
- EuGH - C-613/17 (anhängig)
FISE
Auszug aus VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23
Hiernach gehören zum öffentlichen Sektor der Staat und alle in der Volkswirtschaft ansässigen institutionellen Einheiten, die vom Staat kontrolliert werden (Anhang A Nr. 1.35; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 35).Vielmehr kommt es darauf an, ob die staatliche Stelle trotz dieser Autonomie in der Lage ist, die Einheit im Rahmen der Festlegung und Verwirklichung ihrer Ziele, ihrer Aktivitäten und ihrer strategischen Ausrichtung zu lenken und einen gewissen Zwang über sie auszuüben (EuGH…, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 33 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 59, 73, 77 f. und 90).
Die Nrn. 2.39 und 20.15 sind trotz gewisser sprachlicher Abweichungen als einheitliche Norm anzusehen, weil sie dieselbe Frage behandeln und demselben Zweck dienen, nämlich die für Organisationen ohne Erwerbszweck geltenden Kontrollindikatoren anzugeben (EuGH…, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 28 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 37).
Beide Normen ergänzen sich und sind gemeinsam und aufeinander abgestimmt anzuwenden, um zu ermitteln, ob eine Einheit zum öffentlichen oder zum privaten Sektor gehört (EuGH…, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 29 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 38).
Weiter geht aus dieser Vorschrift hervor, dass eine regulative Maßnahme, die, gleich ob allgemein oder detailliert gehalten, tief genug eingreift, um de facto die allgemeine Politik oder das Programm einer Einheit oder gar sämtlicher Einheiten eines selben Tätigkeitsbereichs festzulegen, ein Indiz für Kontrolle darstellen kann (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 47 f.).
Rn. 27 Anhand des Indikators des Grades der Finanzierung nach den Nrn. 2.39 Buchst. d) und 20.15 Buchst. d) kann das mögliche Bestehen einer Kontrolle festgestellt werden, wenn eine Organisation ohne Erwerbszweck, wie sich aus der Gesamtbetrachtung von Anhang A Nr. 20.15 Satz 5 und Nr. 20.309 Buchst. i) letzter Satz der Verordnung Nr. 549/2013 ergibt, vollständig, nahezu vollständig oder hauptsächlich vom Staat finanziert wird, es sei denn, die Kontrollen über diesen Finanzierungsstrom sind nicht restriktiv genug, um die allgemeine Politik oder das Programm der Organisation ohne Erwerbszweck zu beeinflussen, und diese Organisation bleibt somit in der Lage, diese Politik bzw. dieses Programm festzulegen (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE - juris, Rn. 70 und 105).
- EuGH, 28.04.2022 - C-277/21
SeGEC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 - …
Auszug aus VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23
Vielmehr kommt es darauf an, ob die staatliche Stelle trotz dieser Autonomie in der Lage ist, die Einheit im Rahmen der Festlegung und Verwirklichung ihrer Ziele, ihrer Aktivitäten und ihrer strategischen Ausrichtung zu lenken und einen gewissen Zwang über sie auszuüben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 33 …und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 59, 73, 77 f. und 90).Die Nrn. 2.39 und 20.15 sind trotz gewisser sprachlicher Abweichungen als einheitliche Norm anzusehen, weil sie dieselbe Frage behandeln und demselben Zweck dienen, nämlich die für Organisationen ohne Erwerbszweck geltenden Kontrollindikatoren anzugeben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 28 …und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 37).
Beide Normen ergänzen sich und sind gemeinsam und aufeinander abgestimmt anzuwenden, um zu ermitteln, ob eine Einheit zum öffentlichen oder zum privaten Sektor gehört (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 29 …und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 38).
- VG Halle, 29.12.2022 - 1 B 388/22
Heranziehung einer Landesmedienanstalt zur Auskunftserteilung im Rahmen der …
Auszug aus VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23
Die Heranziehung der Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 2 Abs. 3 S 1 FPStatG ist nach summarischer Prüfung zu verneinen (Anschluss an VG Halle im Beschluss vom 29. Dezember 2022 - 1 B 388/22 ).Das Gericht hält auch nach erneuter Prüfung weiter an der bereits zuvor im unanfechtbaren Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29. Dezember 2022 ( 1 B 388/22 ) und im Folgenden nochmals dargestellten Rechtsprechung fest, welche bereits zwischen den hier Beteiligten erging:.
Rn. 29 Die Antragstellerin ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nach summarischer Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG als Erhebungseinheit einzuordnen, was in dem zuvor zitierten Beschluss vom 29. Dezember 2022 ( 1 B 388/22 ) mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen worden ist.
- VGH Bayern, 06.11.2019 - 5 B 17.1997
Aufforderung zum Erteilen von Auskünften nach dem Finanz- und …
Auszug aus VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23
Rn. 25 Weder die - eingeschränkte - Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde über die Antragstellerin noch die Prüfung der Haushaltsführung durch den Landesrechnungshof ( § 50 Abs. 3 Satz 3 MedienG LSA ) führen zu einer anderen Beurteilung (vgl. auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 6. November 2019 - 5 B 17.1997 - juris).Rn. 34 Der Qualifikation der Antragstellerin als Teil der öffentlichen Verwaltung steht zudem auch die von ihr zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (BayVGH im Urteil vom 6. November 2019 - 5 B 17.1997 - juris; HessVGH im Beschluss vom 30. März 2023 - 10 B 2045/22) zu der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Auffangregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 FPStatG a. F. nicht entgegen.
- BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt …
Auszug aus VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23
Die Antragstellerin tritt ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion den Anbietern als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen (vgl. BVerfG im Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42/16 - juris), was eine Einordnung als Teil der öffentlichen Verwaltung rechtfertigt. - BVerwG, 27.09.2022 - 8 C 16.21
Vorabentscheidungsersuchen zur Einordnung berufsständischer …
Auszug aus VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23
Rn. 19 Die Organisationsform der Antragstellerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist für die sektorale Einordnung im ESVG 2010 nicht relevant, weil das ESVG 2010, wie oben aufgezeigt, für die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Sektor nicht auf die öffentlich- oder privatrechtliche Rechtsform der institutionellen Einheit oder auf die Ausgestaltung von Mitgliedschafts- oder Anspruchsbeziehungen abstellt, sondern darauf, ob die Einheit unter staatlicher Kontrolle steht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. September 2022 - 8 C 16.21 - juris, Rn. 16 m. w. N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2021 - 12 S 15.21
Heranziehung einer Rundfunkanstalt nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz; …
Auszug aus VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23
Insoweit ist bereits die - nach Nr. 2.111 vorausgesetzte - Annahme problematisch, dass die Antragstellerin sich primär mit Zwangsabgaben anderer Sektoren finanziert, weil die Mittelbereitstellung aus dem grundrechtlichen Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der damit korrespondierenden Finanzierungspflicht des Staates resultiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2021 - 12 S 15/21 - juris, Rn. 9 f.), von welcher die Landesmedienanstalten im Rahmen des Rundfunkfinanzierungssystems profitieren. - BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
Aufsichtsgremien Rundfunkanstalten
Auszug aus VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23
Das Gebot der Staatsferne des Rundfunks als Ausfluss aus dem Gebot der Vielfaltssicherung (vgl. dazu nur: BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris, Rn. 43 ff.) erfasst auch die Regulierung des privaten Rundfunks durch die Landesmedienanstalten, die als externe, gegenüber dem Staat rechtlich verselbständigte Kontrolle organisiert ist. - VG Halle, 10.06.2024 - 7 A 255/23
Auskunftspflicht der Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt nach FPStatG
Auszug aus VG Halle, 30.08.2023 - 7 B 254/23
Rn. 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 2. Mai 2023 (Az.: 7 A 255/23 HAL ) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2023 anzuordnen,.
- VG Halle, 10.06.2024 - 7 A 255/23
Auskunftspflicht der Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt nach FPStatG
Das Gericht hält insoweit an seiner bereits im vorhergehenden Eilverfahren 7 B 254/23 HAL im ablehnenden Beschluss vom 30. August 2023 geäußerten und im Folgenden nochmals dargestellten Rechtsauffassung fest.Das Gericht hält nach nochmaliger Prüfung weiter an der bereits zuvor in dem bereits o. g. Beschluss vom 30. August 2023 (7 B 254/23 HAL) und zuvor in dem weiteren Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29. Dezember 2022 ( 1 B 388/22 ) erfolgten Rechtsprechung fest, in welcher die hier Beteiligten jeweils als Antragstellerin und Antragsgegner bezeichnet worden sind:.
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