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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.08.1995 - 7 B 296.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2908
BVerwG, 10.08.1995 - 7 B 296.95 (https://dejure.org/1995,2908)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.1995 - 7 B 296.95 (https://dejure.org/1995,2908)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 1995 - 7 B 296.95 (https://dejure.org/1995,2908)
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  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung hinsichtlich der verwaltungsverfahrensgestaltenden Wirkung von Zweitbescheid und wiederholender Verfügung - Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.10.1961 - VI C 123.59
    Auszug aus BVerwG, 10.08.1995 - 7 B 296.95
    Das angegriffene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1961 - BVerwG 6 C 123.59 - (BVerwGE 13, 99) ab.

    Diese Würdigung beruht jedoch nicht auf einem abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sondern auf der Anwendung des zutreffend erkannten Rechtssatzes, daß der lediglich wiederholende Hinweis auf eine frühere Verfügung kein neuer anfechtbarer Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwGE 13, 99 [101]).

    Dabei ist es im Einklang mit BVerwGE 13, 99 [103] von dem objektiven Erklärungsinhalt ausgegangen und hat seine Rechtsauffassung insbesondere darauf gestützt, daß die Beklagte auf den Bescheid vom 8. April 1992 ausdrücklich Bezug genommen und "nur zur Darstellung" der Bescheidgründe nochmals erläuternde Ausführungen gemacht hat.

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1995 - 7 B 296.95
    Diese Verfahrensweise beruht auf der richtigen Erkenntnis, daß auch die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 [334 f.] m.w.N.).

    Während die Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 27, 297; BVerwGE 44, 333 [335]; stRspr), ist sie zum Wiederaufgreifen unter anderem dann verpflichtet, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).

  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93

    Vermögensfragen - Stichtagsregelung - Änderungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1995 - 7 B 296.95
    Die behauptete Abweichung liegt auch nicht in der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß sich durch § 7 a VZOG die für den vorliegenden Fall maßgebliche Sach- und Rechtslage deswegen nicht geändert hat, weil die Neuregelung nur auf diejenigen Zuordnungsverfahren anwendbar ist, die bei Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 noch nicht durch bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungsbehörde abgeschlossen waren (vgl. Art. 14 Abs. 4 S. 1 2. VermRÄndG; s. dazu Urteil des Senats vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 -, BVerwGE 94, 279 [281 f.]).
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Wiedergutmachung Staatsprüfung

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1995 - 7 B 296.95
    Während die Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 27, 297; BVerwGE 44, 333 [335]; stRspr), ist sie zum Wiederaufgreifen unter anderem dann verpflichtet, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).
  • BVerwG, 10.12.2001 - 9 B 86.01

    Divergenzrüge; Gebührenbescheid; Bestandskraft; Wiederaufgreifen des Verfahrens; …

    Eine wiederholende Verfügung, mit der ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wird, ist mit diesem Regelungsgehalt ein Verwaltungsakt und insoweit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10. August 1995 - BVerwG 7 B 296.95 - Buchholz 114 § 2 VZOG Nr. 3).

    Diese Verfahrensweise beruht auf der richtigen Erkenntnis, dass auch die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1995 - BVerwG 7 B 296.95 - Buchholz 114 § 2 VZOG Nr. 3, S. 6 f. m.w.N.) der insoweit auch einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich ist (vgl. § 58 VwGO).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 3.08

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Handelsstatistik; Deutung eines zweiten …

    Der Widerspruchsentscheid enthält damit lediglich eine wiederholende Verfügung als negative Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens und keinen Zweitbescheid, der neben der positiven Entscheidung über das Wiederaufgreifen zugleich eine erneute Sachentscheidung enthält und - bei Bestätigung des Erstbescheids - die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache eröffnet (vgl. Beschluss vom 10. August 1995 - BVerwG 7 B 296.95 - VIZ 1995, 656; Beschluss vom 10. Dezember 2001 - BVerwG 9 B 86.01 - NVwZ 2002, 482).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2008 - 9 S 1099/08

    Wiederaufgreifen des Verfahrens

    Die Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag ist damit allein verfahrensrechtlicher Natur und erschöpft sich in dem Regelungsgegenstand, ob sich die Behörde auf die Bestandskraft beruft und es so bei der bereits getroffenen Entscheidung verbleibt (sog. "wiederholende Verfügung") oder ob diese aufgehoben und anschließend eine neue Sachentscheidung getroffen wird (sog. "Zweitbescheid"; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.08.1995 - 7 B 296/95 -).

    Dementsprechend ist auch die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte auf den verfahrensrechtlichen Gegenstand beschränkt, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben und die hierzu angestellten Ermessenserwägungen ordnungsgemäß sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.1995 - 7 B 296/95 -).

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