Rechtsprechung
| BVerwG, 26.07.1973 - VII B 34.73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kirchenbaulast der BRD aus einem Patronatsverhältnis - Wegfall von Kirchenbaulasten durch die sich aus der Kirchensteuererhebung ergebenden Möglichkeiten - Erlöschen einer Kirchenbaulast wegen grundlegender Veränderungen der Verhältnisse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 29.01.1973 - 3 VII 67
- BVerwG, 26.07.1973 - VII B 34.73
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70
Kirchenbaulasten und völlige Veränderung der Verhältnisse
Auszug aus BVerwG, 26.07.1973 - VII B 34.73
Eine solche Bedeutung sieht die Beklagte in der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine völlige Veränderung der Verhältnisse anzunehmen ist und daher die Baulast Verpflichtung nach den Grundsätzen der Urteile des beschließenden Senats in BVerwGE 28, 179 und 38, 76 in einem Fall untergeht, in dem der Staat - hier die Bundesrepublik Deutschland - der Verpflichtete ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß allein die sich aus der Kirchensteuererhebung ergebenden Möglichkeiten nicht zum Wegfall von Kirchenbaulasten geführt haben; dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 38, 76 [81]).
Andererseits hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt, daß Kirchenbaulasten wegen völliger Veränderung der Verhältnisse, auf denen sie beruhen, erlöschen können; dies entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Berufungsgericht zutreffend bezogen hat (BVerwGE 28, 179 [182 ff.] und 38, 76 [82 f.]).
Grundsätzliche Fragen wirft entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs auf, es bedürfe keines Eingehens darauf, inwieweit dieser noch umstrittenen Rechtsprechung des beschließenden Senats beizutreten sei; denn der vorliegende Fall bietet in der Tat keinen Anlaß zur Auseinandersetzung mit den Bedenken, die gegenüber der Auffassung des beschließenden Senats vom (möglichen) Erlöschen der Baulast in jenen Fällen erhoben worden sind (vgl. Scheuner in ZevKR 14, 353; Baldus in JR 1970, 52; Weidemann in DVBl. 1972, 332; Sperling und Weidemann in DÖV 1973, 269).
Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß es sich in jenen Fällen um die Kirchenbaulast der politischen Gemeinde handelte; die dabei bestehenden Besonderheiten, die sich etwa aus dem Wandel der konfessionellen Zusammensetzung der Gemeindebevölkerung ergeben mögen (BVerwGE 38, 76 [82 f.]), liegen im hier zu entscheidenden Fall nicht vor, in dem es um die Baulast des Kirchenpatrons geht.
Zum ändern schließt auch der Grundsatz der Neutralität und der Parität den Fortbestand einer die öffentliche Hand verpflichtenden Baulast an einer Kirche nicht aus (vgl. BVerwGE 38, 76 [78 ff.]).
Eine Abweichung von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen BVerwGE 28, 179 und 38, 76 liegt schon deswegen nicht vor, weil sich - wie bereits zu 1 erörtert - die zugrundeliegenden Sachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden.
- BVerwG, 03.11.1967 - VII C 68.66
Kirchturmbaulast im ehemaligen Herzogtum Berg
Auszug aus BVerwG, 26.07.1973 - VII B 34.73
Eine solche Bedeutung sieht die Beklagte in der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine völlige Veränderung der Verhältnisse anzunehmen ist und daher die Baulast Verpflichtung nach den Grundsätzen der Urteile des beschließenden Senats in BVerwGE 28, 179 und 38, 76 in einem Fall untergeht, in dem der Staat - hier die Bundesrepublik Deutschland - der Verpflichtete ist.Andererseits hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt, daß Kirchenbaulasten wegen völliger Veränderung der Verhältnisse, auf denen sie beruhen, erlöschen können; dies entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Berufungsgericht zutreffend bezogen hat (BVerwGE 28, 179 [182 ff.] und 38, 76 [82 f.]).
Eine Abweichung von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen BVerwGE 28, 179 und 38, 76 liegt schon deswegen nicht vor, weil sich - wie bereits zu 1 erörtert - die zugrundeliegenden Sachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden.
- BGH, 04.12.1958 - III ZR 95/57
Unter § 2 Nr. 1 AKG fallende Ansprüche
Auszug aus BVerwG, 26.07.1973 - VII B 34.73
Er richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland und nicht gegen das Deutsche Reich; schon deswegen kann er nicht unter § 1 AKG fallen (vgl. BGHZ 29, 22 [25] und 76 [83]; vgl. ferner BGH, Urteil vom 25. Mai 1960 - V ZR 48/59 - in MDR 1960, 835). - BGH, 25.05.1960 - V ZR 48/59
Auszug aus BVerwG, 26.07.1973 - VII B 34.73
Er richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland und nicht gegen das Deutsche Reich; schon deswegen kann er nicht unter § 1 AKG fallen (vgl. BGHZ 29, 22 [25] und 76 [83]; vgl. ferner BGH, Urteil vom 25. Mai 1960 - V ZR 48/59 - in MDR 1960, 835).
- BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80
Beurteilung des Untergangs einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter …
Die Beschwerde verkennt, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter Verhältnisse oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergehen kann, sich nicht allgemein - gewissermaßen abstrakt -, sondern nur nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles beurteilen läßt; schon deswegen hat diese Frage keine grundsätzliche, d.h. gerade eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 1973 - BVerwG 7 B 34.73 - [Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 16] und vom 17. Dezember 1973 - BVerwG 7 B 67.73 - [Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 18], die ebenfalls die Frage des Erlöschens von Kirchenbaulasten betreffen). - BVerwG, 17.12.1973 - VII B 67.73
Voraussetzungen für das Erlöschen einer gemeindlichen Kirchenbaulast durch eine …
Daß der Grundsatz der Neutralität und der Parität den Fortbestand einer die öffentliche Hand verpflichtenden Kirchenbaulast nicht ausschließt, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 38, 76 [BVerwG 23.04.1971 - BVerwG VII C 4.70] [78 ff.] sowie Beschluß vom 26. Juli 1973 - BVerwG VII B 34.73 -); die Beklagte hat keinerlei Argumente vorgebracht, die zu einer erneuten Überprüfung jener Auffassung Anlaß geben könnten.
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