Rechtsprechung
| BVerwG, 26.07.1978 - VII B 5.77 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Versetzungsverordnung - Schulwesen - Nichtversetzter Schüler - Anspruch auf Nachprüfung
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Kein Anspruch auf "Nachprüfung", wenn die Versetzungsordnung nicht dem Gesetzesvorbehalt genügt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Nachprüfung zur Versetzung - Gesetzesvorbehalt; Vergleich mit anderem Bundesland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 17.03.1976 - VI 266/75
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.1976 - IX 801/76
- BVerwG, 26.07.1978 - VII B 5.77
Papierfundstellen
- NJW 1979, 330 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71
Bauordnungswidrigkeit
Auszug aus BVerwG, 26.07.1978 - 7 B 5.77
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt andererseits auch nicht darin, daß das beklagte Land im Gegensatz zu anderen Bundesländern eine Nachprüfung in seiner Versetzungsordnung nicht vorsieht; die Länder sind nur gehalten, in ihrem Herrschaftsbereich den allgemeinen Gleichheitssatz zu wahren (BVerfGE 33, 224 [231]). - BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
Speyer-Kolleg
Auszug aus BVerwG, 26.07.1978 - 7 B 5.77
Demgegenüber meint der Kläger zu Unrecht unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1976 (BVerfGE 41, 251 [266 ff.] betr. Speyer-Kolleg), daß während der Übergangszeit zu prüfen sei, ob unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse des Einzelfalles eine bislang nicht vorgesehene schonendere Maßnahme wie z.B. die in anderen Ländern praktizierte "Nachprüfung" nach Ablauf der Sommerferien ausreichend sei, um die Funktionsfähigkeit der Schule sicherzustellen. - BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m. …
Auszug aus BVerwG, 26.07.1978 - 7 B 5.77
Der Senat hat durch Urteil vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11.76 - in einem die Nichtversetzung eines Schülers in der 5. Klasse einer Berliner Grundschule betreffenden Fall entschieden, daß zu den wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen, die in ihren Grundzügen durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu regeln sind, auch die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers rechnet. - BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Auszug aus BVerwG, 26.07.1978 - 7 B 5.77
Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem - die Regelung einer Reifeprüfungsordnung über die Verweisung von der Schule nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Reifeprüfung betreffenden Fall - Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 - ausgeführt hat, kann die Frage, welche Auswirkungen eine derartige für den gesamten Bereich des Landes getroffene allgemeine Verwaltungsvorschrift für die geordnete Weiterführung und Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen hat, nicht isoliert nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.
- BVerwG, 15.11.1979 - 7 B 225.78
Schulwesen - Gymnasium - Versetzungsordnung
Diese Rechtsansicht steht in Einklang mit der im Berufungsurteil erwähnten Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 14. Juli 1978 BVerwG 7 C 11.76 [BVerwGE 56, 155]; Beschlüsse vom 25. Juli 1978 BVerwG 7 B 82.76 sowie vom 26. Juli 1978 BVerwG 7 B 5.77 [JZ 1978, 682 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 59] und BVerwG 7 B 160.75).In seinem Beschluß vom 26. Juli 1978 - BVerwG 7 B 5.77 - hat der Senat weiter entschieden, daß bei übergangsweiser Fortgeltung einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen und daher dem Gesetzesvorbehalt nicht genügenden Versetzungsordnung ein nicht versetzter Schüler keinen Anspruch auf eine schonendere Maßnahme habe, etwa auf eine in der Versetzungsordnung des betreffenden Landes nicht vorgesehene Nachprüfung nach Ablauf der Sommerferien.
- BVerwG, 26.07.1978 - 7 B 160.75
Weiterführung und Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen - Anforderungen an …
In seinem Beschluß vom 26. Juli 1978 - BVerwG 7 B 5.77 - hat der Senat weiter entschieden, daß bei übergangsweiser Fortgeltung einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen und daher dem Gesetzesvorbehält nicht genügenden Versetzungsordnung ein nicht versetzter Schüler keinen Anspruch auf eine schonendere Maßnahme habe, etwa auf eine in der Versetzungsordnung des betreffenden Landes nicht vorgesehene Nachprüfung nach Ablauf der Sommerferien, wie sie in anderen Bundesländern praktiziert wird.
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