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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,3797
BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80 (https://dejure.org/1981,3797)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1981 - 7 B 52.80 (https://dejure.org/1981,3797)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1981 - 7 B 52.80 (https://dejure.org/1981,3797)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Untergangs einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter Verhältnisse oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach dem konkreten Einzelfalles - Neue konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung einer Gemeinde als maßgebend geänderte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70

    Kirchenbaulasten und völlige Veränderung der Verhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80
    Die Beschwerde hält unter Hinweis auf die grundlegenden Entscheidungen des beschließenden Senats vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - (BVerwGE 28, 179) und vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - (BVerwGE 38, 76) die Zweifelsfragen betreffend den völligen oder teilweisen Untergang von Kirchenbaulastansprüchen wegen Veränderung der Verhältnisse für noch nicht abschließend geklärt.

    Gegenstand des Urteils vom 23. April 1971 war eine auf örtliches Gewohnheitsrecht (Observanz) gestützte Kirchenbaulastverpflichtung, deren Entstehen und etwaiges Erlöschen wegen völliger Veränderung der Verhältnisse vom Tatsachengericht zu prüfen war, weswegen die Revisionsentscheidung des Senats zur Zurückverweisung dieser Sache führte (BVerwGE 38, 76 [82 f.]).

    Das Urteil des Senats vom 23. April 1971 hat allerdings aufgrund des Vertrags der in jenem Verfahren beklagten Gemeinde die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß in der nach dem letzten Weltkrieg entstandenen starken konfessionellen Mischung der Angehörigen der bürgerlichen Gemeinde, die ursprünglich eine weitgehend konfessionelle Einheit aufwies, eine völlige Veränderung der Verhältnisse liefen könnte, durch welche die alten Kirchenbaulasten obsolet geworden sein könnten (BVerwGE 38, 76 [82 f.]); entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit aber nicht gesagt, allein die Änderung der konfessionellen Zusammensetzung der Bevölkerung einer Gemeinde sei geeignet, den Wegfall einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu rechtfertigen, der im Urteil vom 3. November 1967 berücksichtigte Gesichtspunkt des Wegfalls der ursprünglichen Zweckbestimmung des Kirchturms könne in einer kleinen Gemeinde (BVerwGE 28, 179 [182]) hingegen keine Rolle mehr spielen.

    Auch aus der Bemerkung in dem Urteil vom 23. April 1971, daß in dem Falle, der dem Urteil vom 3. November 1967 zugrunde lag, "eine Reihe von Besonderheiten vorlagen" (BVerwGE 38, 76 [81]), läßt sich nicht entnehmen, der Gesichtspunkt des Funktionswandels des Kirchturms vermöge den Wegfall oder die Minderung einer Kirchenbaulastverpflichtung nicht mehr zu rechtfertigen und insoweit sei die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 3. November 1967 überholt.

    Demgemäß nimmt das spätere Urteil vom 23. April 1971 hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit, daß Kirchenbaulastansprüche wegen grundsätzlicher Veränderung der Verhältnisse untergegangen sein könnten, ausdrücklich Bezug auf das Urteil vom 3. November 1967 (vgl. BVerwGE 38, 76 [81]).

  • BVerwG, 03.11.1967 - VII C 68.66

    Kirchturmbaulast im ehemaligen Herzogtum Berg

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80
    Die Beschwerde hält unter Hinweis auf die grundlegenden Entscheidungen des beschließenden Senats vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - (BVerwGE 28, 179) und vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - (BVerwGE 38, 76) die Zweifelsfragen betreffend den völligen oder teilweisen Untergang von Kirchenbaulastansprüchen wegen Veränderung der Verhältnisse für noch nicht abschließend geklärt.

    In dem Urteil vom 3. November 1967, das sich mit der Möglichkeit des Außerkrafttretens einer eine Kirchenbaulast begründenden älteren landesrechtlichen Norm wegen völliger Änderung der Verhältnisse befaßt, ist demgemäß ausgesprochen, "daß die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ihre Ansprüche auch nicht auf Observanz oder Herkommen stützen kann" (BVerwGE 28, 179 [181]).

    Das Urteil des Senats vom 23. April 1971 hat allerdings aufgrund des Vertrags der in jenem Verfahren beklagten Gemeinde die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß in der nach dem letzten Weltkrieg entstandenen starken konfessionellen Mischung der Angehörigen der bürgerlichen Gemeinde, die ursprünglich eine weitgehend konfessionelle Einheit aufwies, eine völlige Veränderung der Verhältnisse liefen könnte, durch welche die alten Kirchenbaulasten obsolet geworden sein könnten (BVerwGE 38, 76 [82 f.]); entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit aber nicht gesagt, allein die Änderung der konfessionellen Zusammensetzung der Bevölkerung einer Gemeinde sei geeignet, den Wegfall einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu rechtfertigen, der im Urteil vom 3. November 1967 berücksichtigte Gesichtspunkt des Wegfalls der ursprünglichen Zweckbestimmung des Kirchturms könne in einer kleinen Gemeinde (BVerwGE 28, 179 [182]) hingegen keine Rolle mehr spielen.

  • BVerwG, 17.12.1973 - VII B 67.73

    Voraussetzungen für das Erlöschen einer gemeindlichen Kirchenbaulast durch eine …

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80
    Die Beschwerde verkennt, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter Verhältnisse oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergehen kann, sich nicht allgemein - gewissermaßen abstrakt -, sondern nur nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles beurteilen läßt; schon deswegen hat diese Frage keine grundsätzliche, d.h. gerade eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 1973 - BVerwG 7 B 34.73 - [Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 16] und vom 17. Dezember 1973 - BVerwG 7 B 67.73 - [Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 18], die ebenfalls die Frage des Erlöschens von Kirchenbaulasten betreffen).
  • BVerwG, 26.07.1973 - VII B 34.73

    Kirchenbaulast der BRD aus einem Patronatsverhältnis - Wegfall von …

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80
    Die Beschwerde verkennt, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter Verhältnisse oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergehen kann, sich nicht allgemein - gewissermaßen abstrakt -, sondern nur nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles beurteilen läßt; schon deswegen hat diese Frage keine grundsätzliche, d.h. gerade eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 1973 - BVerwG 7 B 34.73 - [Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 16] und vom 17. Dezember 1973 - BVerwG 7 B 67.73 - [Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 18], die ebenfalls die Frage des Erlöschens von Kirchenbaulasten betreffen).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit; …

    Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob allein die Änderung der konfessionellen Zusammensetzung der Bevölkerung einer Gemeinde überhaupt geeignet ist, den Wegfall einer Kirchenbaulast wegen Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu rechtfertigen (Beschluss vom 25. März 1981 - BVerwG 7 B 52.80 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12

    Anpassung der in einer in einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vereinbarten …

    Rn. 30 aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter Verhältnisse oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergehen kann oder angepasst werden muss, kann nicht allgemein - gewissermaßen abstrakt -, sondern nur nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (…vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1967 - VII C 68.66 - BVerwGE 28, 179; Beschl. v. 25.03.1981 - 7 B 52.80 - KirchE 18, 440).
  • VG Stuttgart, 06.11.2012 - 6 K 1692/11

    Rechtscharakter einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde zur Umsetzung von Art. …

    Auch die in den Schriften zum Staatskirchenrecht von Ulrich Scheuner (…Kapitel: Wegfall der gemeindlichen Kirchenbaulasten durch völlige Änderung der Verhältnisse (ZevKR 14 (1968/69) Seite 266 ff (zu finden bei google-books)) gestellte Forderung, dass auch bei einem etwaigen Wegfall der Veranlassung oder des Zwecks eines Gesetzes der Gesetzgeber handeln müsse, um die Norm außer Kraft zu setzen, wird vom Bundesverwaltungsgericht verneint (dazu u.a. BVerwG, Urt. v. 23.04.1971 - VII C. 4.70 sowie Beschl. v. 25.03.1981 - 7 B 52/80 - beide Entscheidungen in juris).
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