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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.07.1978 - 7 B 62.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,3765
BVerwG, 10.07.1978 - 7 B 62.77 (https://dejure.org/1978,3765)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1978 - 7 B 62.77 (https://dejure.org/1978,3765)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1978 - 7 B 62.77 (https://dejure.org/1978,3765)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rüge unzureichender Sachaufklärung - Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung - Grenzen der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Pflicht eines Beteiligten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts - Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an die Veranlagung zur ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1978 - 7 B 62.77
    Der Kläger meint - unter Wiederholung seiner in den Vorinstanzen vorgetragenen Auffassung, die sein Prozeßbevollmächtigter schon in dem durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - entschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren (BVerfGE 30, 415 [419 f.]; dazu Beschluß des Senats vom 19. Juli 1968 - BVerwG 7 B 2.68 -) im wesentlichen geltend gemacht hat - er sei durch seine Taufe nicht Mitglied der steuererhebungsberechtigten römisch-katholischen Kirche in ihrer Verkörperung durch die für das Land Schleswig-Holstein zuständige Diözese O... geworden.

    Soweit die Anwendung dieser landesrechtlichen und kirchenrechtlichen Vorschriften bundesrechtliche Rechtsfragen berührt, sind diese durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerfGE 30, 415; ferner Urteil des Sentas vom 9. Juli 1965 - BVerwG 7 C 16.62 - [BVerwGE 21, 330 [BVerwG 09.07.1965 - VII C 16/62]]) bereits hinreichend geklärt.

    Die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft ordnet diese nach Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (BVerfGE 30, 415 [422]).

    Durch die von den Eltern des Klägers, die ebenfalls der römisch-katholischen Kirche angehörten, veranlaßte Taufe des Klägers nach römisch-katholischem Ritus ist die Mitgliedschaft des Klägers zur römisch-katholischen Kirche begründet worden; einer förmlichen Beitrittserklärung des Klägers bedurfte es nicht (vgl. BVerfGE 30, 415 [424 f.]; BVerwGE 21, 330 [BVerwG 09.07.1965 - VII C 16/62] [333]).

    In dem angefochtenen Urteil wird weiter ohne Verletzung von Bundesrecht dargelegt, daß der Begründung der Mitgliedschaft des Klägers zur römisch-katholischen Kirche nicht entgegensteht, daß seine Taufe im Jahre 1929 im Ausland erfolgte, und daß eine Zwangsmitgliedschaft schon deswegen nicht vorlag, weil der Kläger nach Erlangung der Religionsmündigkeit jederzeit durch Austritt aus der Kirche seine Mitgliedschaft beenden konnte (vgl. BVerfGE 30, 415 [424]).

    Nach der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung ist der Kläger erst 1969 aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten; bis zu diesem Zeitpunkt hat er seit 1952 unbeanstandet Kirchensteuern entrichtet, worin ein Element der Freiwilligkeit für die Aufrechterhaltung der Kirchenmitgliedschaft zu sehen ist (BVerfGE 30, 415 [424]).

    Das Vorbringen des Klägers, nach katholischem Kirchenrecht könne auch eine evangelische Taufe die Mitgliedschaft zur una sancta ecclesia begründen, besagt nicht, daß deswegen die Taufe generell als Anknüpfungspunkt für die Veranlagung zur römisch-katholischen Kirchensteuer verfassungsmäßig bedenklich sei; nach dem geltenden Verfassungsrecht versteht sich von selbst, daß evangelische Christen nicht von der römisch-katholischen Kirche zu Kirchensteuern herangezogen werden dürfen (vgl. BVerfGE 30, 415 [428]).

  • BVerwG, 09.07.1965 - VII C 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1978 - 7 B 62.77
    Soweit die Anwendung dieser landesrechtlichen und kirchenrechtlichen Vorschriften bundesrechtliche Rechtsfragen berührt, sind diese durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerfGE 30, 415; ferner Urteil des Sentas vom 9. Juli 1965 - BVerwG 7 C 16.62 - [BVerwGE 21, 330 [BVerwG 09.07.1965 - VII C 16/62]]) bereits hinreichend geklärt.

    Durch die von den Eltern des Klägers, die ebenfalls der römisch-katholischen Kirche angehörten, veranlaßte Taufe des Klägers nach römisch-katholischem Ritus ist die Mitgliedschaft des Klägers zur römisch-katholischen Kirche begründet worden; einer förmlichen Beitrittserklärung des Klägers bedurfte es nicht (vgl. BVerfGE 30, 415 [424 f.]; BVerwGE 21, 330 [BVerwG 09.07.1965 - VII C 16/62] [333]).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1978 - 7 B 62.77
    Wie in dem Berufungsurteil ohne Verletzung von Bundesrecht ausgeführt wird, ist die römisch-katholische Kirche gemäß Art. 137 Abs. 6 WRV i.V.m. Art. 140 GG zur Erhebung von Kirchensteuern von ihren Mitgliedern "auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen" berechtigt (vgl. BVerfGE 19, 206 [217]).
  • BVerwG, 19.07.1968 - VII B 2.68

    Heranziehung zur Einkommensteuer - Mitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen …

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1978 - 7 B 62.77
    Der Kläger meint - unter Wiederholung seiner in den Vorinstanzen vorgetragenen Auffassung, die sein Prozeßbevollmächtigter schon in dem durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - entschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren (BVerfGE 30, 415 [419 f.]; dazu Beschluß des Senats vom 19. Juli 1968 - BVerwG 7 B 2.68 -) im wesentlichen geltend gemacht hat - er sei durch seine Taufe nicht Mitglied der steuererhebungsberechtigten römisch-katholischen Kirche in ihrer Verkörperung durch die für das Land Schleswig-Holstein zuständige Diözese O... geworden.
  • BVerwG, 03.02.1984 - 2 B 48.83

    Zu Schadensersatz verpflichtende Fürsorgeverletzung in der Nichtbeförderung eines …

    Etwaige Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, die bei der Anwendung sachlichen Rechts unterlaufen sollten, sind diesem Recht zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - BVerwG 2 B 58.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 117] und vom 11. Juni 1975 - BVerwG 7 B 62.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 133] mit weiteren Nachweisen).
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