Rechtsprechung
| BVerwG, 17.12.1973 - VII B 67.73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Erlöschen einer gemeindlichen Kirchenbaulast durch eine völlige Änderung der Verhältnisse durch Änderung der Bevölkerung der Gemeinde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 07.05.1973 - VI OE 49/71
- BVerwG, 17.12.1973 - VII B 67.73
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70
Kirchenbaulasten und völlige Veränderung der Verhältnisse
Auszug aus BVerwG, 17.12.1973 - VII B 67.73
Nach der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 28, 179 und 38, 76) setzt der Untergang eines Anspruchs der hier streitigen Art eine völlige bzw. eine grundsätzliche Änderung der Verhältnisse voraus (…BVerwGE a.a.O. S. 183 bzw. 81, 82, 83).Daß der Grundsatz der Neutralität und der Parität den Fortbestand einer die öffentliche Hand verpflichtenden Kirchenbaulast nicht ausschließt, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 38, 76 [BVerwG 23.04.1971 - BVerwG VII C 4.70] [78 ff.] sowie Beschluß vom 26. Juli 1973 - BVerwG VII B 34.73 -); die Beklagte hat keinerlei Argumente vorgebracht, die zu einer erneuten Überprüfung jener Auffassung Anlaß geben könnten.
Was die Frage anlangt, ob Rechte der Kirchen aus Baulastverpflichtungen dem Schutz des Art. 138 Abs. 2 der Weimarer Verfassung (WV) in Verbindung mit Art. 140 GG unterliegen, so mögen allerdings über die grundsätzliche Bejahung dieses Schutzes in BVerwGE 38, 76 (81) [BVerwG 23.04.1971 - BVerwG VII C 4.70] hinaus noch einzelne Fragen klärungsbedürftig sein.
Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, daß nach der erwähnten Entscheidung in BVerwGE 38, 76 (81) [BVerwG 23.04.1971 - BVerwG VII C 4.70] die Annahme, die Einführung der Kirchensteuer habe die Kirchenbaulasten wegfallen lassen, nur "in dieser Allgemeinheit" gegen die genannten Verfassungsvorschriften verstoße, eine nähere Konkretisierung dieser allgemein gehaltenen Auffassung jedoch noch ausstehe.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof sich unter Bezug auf das Urteil des Senats in BVerwGE 38, 76 [BVerwG 23.04.1971 - BVerwG VII C 4.70] auf den Standpunkt gestellt, die Auffassung, durch den Erlaß des Hessischen Kirchensteuergesetzes vom 27. April 1950 seien bis dahin entstandene Kirchenbaulasten der Gemeinden entfallen, würde gegen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 WV verstoßen.
- BVerwG, 03.11.1967 - VII C 68.66
Kirchturmbaulast im ehemaligen Herzogtum Berg
Auszug aus BVerwG, 17.12.1973 - VII B 67.73
Nach der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 28, 179 und 38, 76) setzt der Untergang eines Anspruchs der hier streitigen Art eine völlige bzw. eine grundsätzliche Änderung der Verhältnisse voraus (…BVerwGE a.a.O. S. 183 bzw. 81, 82, 83).Sie macht weiter geltend, daß bei der Anwendung des Art. 138 Abs. 2 WV differenziert werden müsse zwischen den verschiedenen Gegenständen des Kirchengutes; so bedürfe im vorliegenden Fall der grundsätzlichen Klärung, ob auch ein Pfarrhaus für Kultuszwecke im Sinne des Art. 138 Abs. 2 WV bestimmt und daher die Kirchenbaulastverpflichtung für ein Pfarrhaus durch diese Vorschrift geschützt sei; daß Fragen dieser Art klärungsbedürftig sind, schließt die Klägerin wohl auch aus dem Urteil vom 3. November 1967 (BVerwGE 28, 179 [184]), wonach die dort geltend gemachten Ansprüche zwar zum Vermögen der Kirche gehörten, aber nicht unmittelbar für Kultuszwecke bestimmt seien; gleiches gilt nach Meinung der Beklagten für den vorliegenden Fall.
Dabei kann offenbleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof überhaupt von der von der Beklagten erwähnten Entscheidung des beschließenden Senats vom 3. November 1967 (BVerwGE 28, 179 [184]) abweicht, ob er also in der Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage in Widerspruch steht zu der in jenem Urteil des Senats geäußerten Auffassung; diese Annahme liegt schon deswegen wenig nahe, weil es sich in den beiden Entscheidungen jeweils um verschiedene Vermögensgegenstände der betroffenen Kirchengemeinden handelte, die Notwendigkeit einer Differenzierung aber gerade von der Beklagten betont wird; eine lediglich mögliche Abweichung genügt aber für eine Zulassung nicht (…vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 112), ebensowenig wie das von der Beschwerde lediglich geltend gemachte Nichtberücksichtigen von Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts durch das Berufungsgericht dafür genügt.
Der von der Beklagten erwähnte Teil des Urteils vom 3. November 1967 (a.a.O. S. 184) ist klar als zusätzliche, die Entscheidung nicht tragende Erwägung gekennzeichnet.
- BVerwG, 26.07.1973 - VII B 34.73
Kirchenbaulast der BRD aus einem Patronatsverhältnis - Wegfall von …
Auszug aus BVerwG, 17.12.1973 - VII B 67.73
Daß der Grundsatz der Neutralität und der Parität den Fortbestand einer die öffentliche Hand verpflichtenden Kirchenbaulast nicht ausschließt, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 38, 76 [BVerwG 23.04.1971 - BVerwG VII C 4.70] [78 ff.] sowie Beschluß vom 26. Juli 1973 - BVerwG VII B 34.73 -); die Beklagte hat keinerlei Argumente vorgebracht, die zu einer erneuten Überprüfung jener Auffassung Anlaß geben könnten.
- BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit; …
Das Bundesverwaltungsgericht hat es als unschädlich angesehen, wenn sich der Anteil der Einwohner, die einer anderen Konfession angehören, an der Gesamteinwohnerschaft von früher 10% auf 25% gesteigert hat (Beschluss vom 17. Dezember 1973 - BVerwG 7 B 67.73 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 18). - VG Meiningen, 08.11.2004 - 1 K 915/98
Zum Erlöschen einer Kirchenbaulast in der DDR auf dem Gebiet des heutigen …
Nach der Rechtsprechung kann die kirchenbaulastpflichtige Gemeinde bei gravierenden Veränderungen der konfessionellen Zusammensetzung eine Anpassung des Vertrages verlangen, wenn nicht - je nach Grad der Veränderung - sogar die Kündigung des Baulastverhältnisses erklären (BVerwG, U. v. 17.12.1973, VII B 67.73, KirchE 13, 419, 420;… so auch HessVGH, U. v. 07.05.1973, 4 OE 49/71, a.a.O., S. 169;… Knöppel/Köster, a.a.O., S. 11).Die Gerichte haben dem Umstand einer Veränderung der konfessionellen Zusammensetzung in einer Gemeinde bisher nur dann noch keine Bedeutung beigemessen, wenn der Anteil der nichtevangelischen Bevölkerung unter 20 bzw. 25 % der Gesamteinwohnerzahl lag (…so HessVGH, U. v. 07.05.1973, 4 OE 49/71, a.a.O., S. 169; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.12.1973, a.a.O., S. 420).
- VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.1244
Keine Baulast am Kirchturm für die Gemeinde
Die Fortgeltung dieser alten Baulastrechte ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der religiösen und weltanschaulichen Neutralität und Parität des Staates vereinbar (…BVerwG, U.v. 5.2.2009 a. a. O. Rn. 20 ff.; B.v. 17.12.1973 - VII B 67.73 - juris Rn. 7;… U.v. 23.4.1971 - VII C 4.70 - juris Rn. 18 ff.).
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 1 S 972/04
Übernahme der Kosten einer umfassenden Renovierung des Innenraums der …
Die Erheblichkeitsschwelle für ein Erlöschen der Kirchenbaulast ist indessen bei ursprünglich weitgehender konfessioneller Homogenität auch bei einem Anwachsen des Bevölkerungsteils, der nicht der begünstigten Glaubensgemeinschaft angehört, auf ein Viertel der Gemeindeeinwohner bei weitem noch nicht erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1973 - VII B 67.73 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 18). - BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80
Beurteilung des Untergangs einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter …
Die Beschwerde verkennt, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter Verhältnisse oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergehen kann, sich nicht allgemein - gewissermaßen abstrakt -, sondern nur nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles beurteilen läßt; schon deswegen hat diese Frage keine grundsätzliche, d.h. gerade eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 1973 - BVerwG 7 B 34.73 - [Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 16] und vom 17. Dezember 1973 - BVerwG 7 B 67.73 - [Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 18], die ebenfalls die Frage des Erlöschens von Kirchenbaulasten betreffen). - VG Würzburg, 02.05.1991 - W 1 K 88.1395
Übergang einer Baulast wegen des Wegfalls eines primär baupflichtigen Trägers ; …
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