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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.05.1982 - 7 B 81.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,3003
BVerwG, 06.05.1982 - 7 B 81.82 (https://dejure.org/1982,3003)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.1982 - 7 B 81.82 (https://dejure.org/1982,3003)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 1982 - 7 B 81.82 (https://dejure.org/1982,3003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erstattung von Kosten für im Vorverfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten - …

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1982 - 7 B 81.82
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 10.80 - in DVBl. 1981, 680) festgestellt hat, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Zuziehung von Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit auch die Erstattung von deren Kosten nicht die Regel sein.
  • BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 73.80

    Anforderungen an die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - Voraussetzungen …

    Maßstab ist nach dieser Rechtsprechung, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. auchBeschlüsse vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 10.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 3 S. 6 [7] undvom 6. Mai 1982 - BVerwG 7 B 81.82 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 17 S. 5 f.).
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 148.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Teilwiderruf der Anerkennung - Anerkennungsbescheid

    Die im Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen des sich als Rechtsanwalt selbst vertretenden Klägers sind erstattungsfähig (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 10.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 3 S. 6 [7]; Beschluß vom 6. Mai 1982 - BVerwG 7 B 81.82 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 17 S. 5 f.).
  • VGH Hessen, 20.12.1995 - 11 UE 3449/95

    Zur Notwendigkeit, im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen

    Unabhängig davon, ob es angesichts dieser Entwicklung noch als realitätsnah, zeitgemäß und dem auf dieser Grundlage zu bestimmenden Zweck des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO angemessen ist, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach der persönlichen Vorbildung und Erfahrung eines vernünftigen Bürgers zu beurteilen (BVerwG, B. v. 6. Mai 1982 - 7 B 81.82 -, Buchholz 310, § 162 VwGO Nr. 17), erscheint es jedenfalls bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, zu deren Durchführung spezielles Expertenwissen in einem besonderen Sachgebiet des Verwaltungsrechts erforderlich ist, notwendig, einen Bevollmächtigten auch im Vorverfahren hinzuzuziehen (…so auch im Ergebnis Kopp, VwGO a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2001 - 16 E 518/01

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auch bei einer …

    Rn. 9 So BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1982 - 7 B 81.82 -, aaO.
  • FG Baden-Württemberg, 23.01.2001 - 9 K 61/97

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren eines …

    Auch von einem Rechtsanwalt ist nicht stets zu fordern, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten (BVerwG-Beschluss vom 06.05.1982 7 B 81/82, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 17; FG Baden-Württemberg. Beschluss vom 04.10.1988 II K 523/83, EFG 1989, 130).
  • VG Dresden, 25.06.2008 - 6 K 2618/06

    D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerungsgebühren, Gebührenermäßigung, …

    Maßgeblich in solchen Fällen ist immer, ob ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, auch wenn er über keine juristischen Kenntnisse verfügt bzw. kein Rechtsanwalt ist, nach den Umständen des Einzelfalles sich eines Rechtsanwaltes bedienen würde (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 06.05.1982 - 7 B 81.82 - in Buchholz 310 § 162 Nr. 17; SächsOVG, Beschl. v. 29.11.2005 - 3 B 782/04 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.04.2002 - 2 0 42/00 - in NVwZ 2002, 1129-1131 m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung;… Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 162, RdNr. 13).
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