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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 27.05.2008 - 7 B 823/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13651
VGH Hessen, 27.05.2008 - 7 B 823/08 (https://dejure.org/2008,13651)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.05.2008 - 7 B 823/08 (https://dejure.org/2008,13651)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 7 B 823/08 (https://dejure.org/2008,13651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HSchG § 175 Abs. 3
    Aufhebung einer Schule - Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule: Ergänzungsschule; Schulträger; Untersagung; Verantwortlichkeit; Verfügungsadressat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ergänzungsschulen - Schulträger als Adressat der Untersagung der Fortführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Adressat einer schulaufsichtsbehördlichen Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule; Trägereigenschaft bei Betreiben einer Ergänzungsschule durch natürliche und juristische Personen in freier Trägerschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 59, 64
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • VG Darmstadt, 14.03.2008 - 7 L 172/08

    Untersagung der Fortführung einer Berufsfachschule für Kosmetik; falscher …

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2008 - 7 B 823/08
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. März 2008 - 7 L 172/08.DA - abgeändert.
  • VGH Hessen, 01.10.2014 - 6 A 2206/13

    Sperrwirkung des Asylverfahrens

    Jedoch hat der 9. Senat des Hess. VGH mit Beschluss vom 27. Mai 2008 - 9 A 452/08 - (ESVGH 59, 64 = AUAS 2008, 268) zur Frage der Abgrenzung bei § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG im Fall der ebenfalls als Soll-Vorschrift gestalteten Übergangsvorschrift nach § 104a AufenthG entsprechend unter Heranziehung der Gesetzeshistorie zur Anwendung des § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeführt:.
  • VGH Hessen, 24.01.2011 - 7 B 2472/10

    Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule

    Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO ist dabei jedenfalls dann kein Erfolg beschieden, wenn die behördliche Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß ist, sich der Verwaltungsakt, dessen Vollziehbarkeit in Rede steht, als offensichtlich rechtmäßig darstellt und eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung (sog. besonderes Vollzugsinteresse) besteht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - 7 TG 1849/07 - ESVGH 58, 95, und vom 27. Mai 2008 - 7 B 823/08 - juris).
  • VG Gießen, 23.11.2010 - 7 L 5494/10

    Kein neuerlicher Aufschub gegen Schulschließung der Freien Schule Wetterau e.V

    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist dann unbegründet, wenn die behördliche Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß ist, sich der Verwaltungsakt, dessen Vollziehbarkeit in Rede steht, als rechtmäßig darstellt und eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung (so genanntes besonderes Vollzugsinteresse) besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.05.2008 - 7 B 823/08 -, ESVGH 59, 64, zur Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule).
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