Rechtsprechung
| VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030, 7 BV 09.1827 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Private Volksschule; notwendige Baumaßnahmen; Baukostenersatz; Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
- Landesanwaltschaft Bayern
Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 2, 134 BV, Art. 32 Abs. 1 BaySchFG
Schulrecht: Förderung von Baumaßnahmen privater Volksschulen | Privatschulfreiheit; Private Volksschule; Staatliche Förderung; Notwendige Baumaßnahmen; Baukostenersatz - Landesanwaltschaft Bayern
Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 2, 134 BV, Art. 32 Abs. 1 BaySchFG
Schulrecht: Förderung von Baumaßnahmen privater Volksschulen | Privatschulfreiheit; Private Volksschule; Staatliche Förderung; Notwendige Baumaßnahmen; Baukostenersatz - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Garantie der Privatschule als Institution durch Art. 134 Bayerische Verfassung (BV); Unmittelbar aus der Verfassung abzuleitender Anspruch auf staatliche finanzielle Förderung einer Privatschule; Gewährleistung der eigenständigen Bedeutung von Privatschulen neben dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bayern.de
(Pressemitteilung)
Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger nach Haushaltslage
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Garantie der Privatschule als Institution durch Art. 134 Bayerische Verfassung (BV); Unmittelbar aus der Verfassung abzuleitender Anspruch auf staatliche finanzielle Förderung einer Privatschule; Gewährleistung der eigenständigen Bedeutung von Privatschulen neben dem ...
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 26.09.2007 - RO 1 K 06.2010
- VG Regensburg, 15.07.2009 - RO 1 K 08.1487
- VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030, 7 BV 09.1827
- BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Papierfundstellen
- DÖV 2011, 452
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030
Aus diesem Grund ist verfassungsrechtlich eine staatliche Förderung geboten, die sicherstellt, dass die privaten Schulträger die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können (BVerfG vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115 f. und vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/63 ff.).Rn. 45 Das Grundgesetz räumt dem Landesgesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung seiner Förderpflicht weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 116 …und vom 8.4.1987 a.a.O. S. 66 f.).
Aufwendungen der privaten Schulträger für ihre Schulgebäude darf der Staat bei der Bemessung des (finanziellen) Bedarfs, an dem sich die staatliche Förderung ausrichtet, dabei nicht vollständig außer Betracht lassen (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 141 f.).
Er darf jedoch berücksichtigen, dass die Aufwendungen der Schulträger für ihr Schulgebäude nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt sind (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 143 f.).
Er darf ferner eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschulen voraussetzen und kann dem Schulträger die Vorfinanzierung der Baukosten notwendiger Baumaßnahmen zumuten (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 144).
Er kann des Weiteren etwa durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem (anderen) gewichtigen Ausgabeposten (etwa den Personalkosten) das Existenzminimum für die Schulen insgesamt sichern (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 144).
Rn. 46 Die gerichtliche Prüfung, ob eine konkrete Förderungsregelung mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist oder nicht, erfordert daher eine Gesamtschau der einschlägigen staatlichen Förderung (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 143).
Er allein bestimmt durch Landesgesetz den konkreten Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers (BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O. S. 117; BVerwG vom 17.3.1988 BVerwGE 79, 154/156 f.).
- BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des …
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030
Er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind (BVerfG vom 4.3.1997 Az. 1 BvL 26/96 RdNr. 29).Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (BVerfG vom 4.3.1997 a.a.O. RdNr. 30).
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: …
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 (Az. 9 S 2207/09 ) beruht auf der vom Bayerischen Recht erheblich abweichenden Rechtslage in Baden-Württemberg und wirft klärungsbedürftige Fragen insoweit nicht auf.
- BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86
Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen …
- VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
Schulwegkosten bei staatlich genehmigten Ersatzschulen
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030
Diese Rechtsprechung steht mit den späteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 GG in Übereinstimmung, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinen neueren Entscheidungen vom 9. Oktober 2007 (VerfGH n.F. 60, 167 ff.) und vom 7. Juli 2009 (BayVBl 2010, 76 ff.) bestätigt hat. - BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
Privatschulfinanzierung I
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030
Aus diesem Grund ist verfassungsrechtlich eine staatliche Förderung geboten, die sicherstellt, dass die privaten Schulträger die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können (BVerfG vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115 f. und vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/63 ff.). - BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Privatschulfinanzierung II
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030
Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (BVerfG vom 23.11.2004 BVerfGE 112, 74/83).
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12
Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung
Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG…, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris). - VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827
Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger nach Haushaltslage
Die Berufungsverfahren 7 BV 10.3030 und 7 BV 09.1827 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Rn. 9 Der Kläger beantragt im zwischenzeitlich ausgesetzten und nunmehr unter neuem Aktenzeichen fortgeführten Berufungsverfahren 7 BV 10.3030,.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827 |
Kurzfassungen/Presse
- bayern.de
(Pressemitteilung)
Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger nach Haushaltslage
Papierfundstellen
- DVBl 2011, 514
- DÖV 2011, 452
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827
Aus diesem Grund ist verfassungsrechtlich eine staatliche Förderung geboten, die sicherstellt, dass die privaten Schulträger die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können (BVerfG vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115 f. und vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/63 ff.).Rn. 45 Das Grundgesetz räumt dem Landesgesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung seiner Förderpflicht weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (BVerfG vom 9.3.1994 a. a. O. S. 116 …und vom 8.4.1987 a. a. O. S. 66 f.).
Aufwendungen der privaten Schulträger für ihre Schulgebäude darf der Staat bei der Bemessung des (finanziellen) Bedarfs, an dem sich die staatliche Förderung ausrichtet, dabei nicht vollständig außer Betracht lassen (BVerfG vom 9.3.1994 a. a. O. S. 141 f.).
Er darf jedoch berücksichtigen, dass die Aufwendungen der Schulträger für ihr Schulgebäude nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt sind (BVerfG vom 9.3.1994 a. a. O. S. 143 f.).
Er darf ferner eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschulen voraussetzen und kann dem Schulträger die Vorfinanzierung der Baukosten notwendiger Baumaßnahmen zumuten (BVerfG vom 9.3.1994 a. a. O. S. 144).
Er kann des Weiteren etwa durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem (anderen) gewichtigen Ausgabeposten (etwa den Personalkosten) das Existenzminimum für die Schulen insgesamt sichern (BVerfG vom 9.3.1994 a. a. O. S. 144).
Rn. 46 Die gerichtliche Prüfung, ob eine konkrete Förderungsregelung mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist oder nicht, erfordert daher eine Gesamtschau der einschlägigen staatlichen Förderung (BVerfG vom 9.3.1994 a. a. O. S. 143).
Er allein bestimmt durch Landesgesetz den konkreten Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers (BVerfG vom 9.3.1994 a. a. O. S. 117; BVerwG vom 17.3.1988 BVerwGE 79, 154/156 f.).
- BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des …
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827
Er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind (BVerfG vom 4.3.1997 Az. 1 BvL 26/96 RdNr. 29).Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (BVerfG vom 4.3.1997 a. a. O. RdNr. 30).
- VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030
Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger nach Haushaltslage
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827
Die Berufungsverfahren 7 BV 10.3030 und 7 BV 09.1827 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Rn. 9 Der Kläger beantragt im zwischenzeitlich ausgesetzten und nunmehr unter neuem Aktenzeichen fortgeführten Berufungsverfahren 7 BV 10.3030,.
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: …
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 (Az. 9 S 2207/09 ) beruht auf der vom Bayerischen Recht erheblich abweichenden Rechtslage in Baden-Württemberg und wirft klärungsbedürftige Fragen insoweit nicht auf. - BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86
Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen …
- VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
Schulwegkosten bei staatlich genehmigten Ersatzschulen
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827
Diese Rechtsprechung steht mit den späteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 GG in Übereinstimmung, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinen neueren Entscheidungen vom 9. Oktober 2007 (VerfGH n. F. 60, 167 ff.) und vom 7. Juli 2009 (BayVBl 2010, 76 ff.) bestätigt hat. - BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
Privatschulfinanzierung I
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827
Aus diesem Grund ist verfassungsrechtlich eine staatliche Förderung geboten, die sicherstellt, dass die privaten Schulträger die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können (BVerfG vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115 f. und vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/63 ff.). - BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Privatschulfinanzierung II
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827
Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (BVerfG vom 23.11.2004 BVerfGE 112, 74/83).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".