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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 18.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,916
BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 18.90 (https://dejure.org/1990,916)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1990 - 7 C 18.90 (https://dejure.org/1990,916)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1990 - 7 C 18.90 (https://dejure.org/1990,916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung eines Urteils bezüglich der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten von Beigeladenen

  • Wolters Kluwer

    Bergrechtlicher Betriebsplan - Lagerungsverhältnisse von Braunkohle - Grundwasserverhältnisse - Grundabtretungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bergrecht: Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans und Inanspruchnahme eines konkreten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 992
  • DVBl 1991, 405
  • DÖV 1992, 81
 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 25.86

    Bergbauvorhaben - Betriebsplanverfahren - Nachbarrecht - Bergbehörde - …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 18.90
    § 55 Abs. 1 BBergG schützt nicht Sachgüter der von bergbaulichen Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer (BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - BVerwG 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 = DVBl. 1989, 663 = NVwZ 1989, 1157 = ZfB 1989, 199; Urteil vom 16. März 1989 - BVerwG 4 C 25.86 - DVBl. 1989, 672 = NVwZ 1989, 1162 = ZfB 1989, 210), jedenfalls nicht vor Schäden, die nicht die Merkmale des Gemeinschadens (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) erfüllen.

    Überwiegende öffentliche Interessen können auch entgegenstehen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, die, wie z.B. § 22 BImSchG, auch dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind; in einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die Zulassung des Betriebsplans zu beschränken (z.B. durch Nebenbestimmungen) oder gar zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 sowie die Urteile vom 16. März 1989 a.a.O.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Urteilen vom 16. März 1989 (a.a.O.), ohne daß dies indes entscheidungstragend war, ausgeführt, § 48 Abs. 2 BBergG könne in verfassungskonformer Auslegung unmittelbar Drittschutz gegenüber einer Betriebsplanzulassung vermitteln, wenn nur durch eine Beschränkung oder Untersagung des bergbaulichen Vorhabens eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums, nämlich durch zu erwartende Bergschäden, vermieden werden könne, was insbesondere bei einem zu erwartenden Schaden vom Ausmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) der Fall sein könne.

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 18.90
    Die gegen den Grundabtretungsbeschluß von den Klägern ebenfalls erhobene Klage ist nach dem mit Urteil des Senats vom heutigen Tage abgeschlossenen Revisionsverfahren BVerwG 7 C 5.90 erfolglos geblieben.

    Der Senat hat in dem in der Sache BVerwG 7 C 5.90 auf die Revision derselben Kläger ergangenen Urteil vom heutigen Tage im einzelnen ausgeführt, daß die Existenz eines bestandskräftig zugelassenen Betriebsplans nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlaß oder den Bestand, eines Grundabtretungsbeschlusses ist.

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 18.90
    Überwiegende öffentliche Interessen können auch entgegenstehen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, die, wie z.B. § 22 BImSchG, auch dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind; in einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die Zulassung des Betriebsplans zu beschränken (z.B. durch Nebenbestimmungen) oder gar zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 sowie die Urteile vom 16. März 1989 a.a.O.).
  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz - …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 18.90
    § 55 Abs. 1 BBergG schützt nicht Sachgüter der von bergbaulichen Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer (BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - BVerwG 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 = DVBl. 1989, 663 = NVwZ 1989, 1157 = ZfB 1989, 199; Urteil vom 16. März 1989 - BVerwG 4 C 25.86 - DVBl. 1989, 672 = NVwZ 1989, 1162 = ZfB 1989, 210), jedenfalls nicht vor Schäden, die nicht die Merkmale des Gemeinschadens (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) erfüllen.
  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 23.89

    Untertägige Erkundung eines Standortes - Eignung für die Sicherstellung und …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 18.90
    Es handelt sich hier um denselben Grundsatz, auf den der erkennende Senat im Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 7 C 23.89 - (BVerwGE 85, 54 ) zu einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung für die untertägige Erkundung der Eignung eines Salzstocks für die Endlagerung radioaktiver Stoffe hingewiesen hat.
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und …

    Bei Ergehen des Berufungsurteils entsprach es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans das Eigentumsrecht der von einem Tagebau betroffenen Grundstückseigentümer nicht verletzen kann, weil die für den Rahmenbetriebsplan und seine Zulassung maßgeblichen Bestimmungen des Bundesberggesetzes keine drittschützende Wirkung gegenüber den Grundstückseigentümern entfalteten; erst der Grundabtretungsbeschluss greife in ihre Rechtsstellung ein (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, S. 992; OVG für das Land Brandenburg…, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, juris Rn. 28; jeweils m.w.N.).

    Aus dieser für das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Auslegung des einfachen Rechts hat das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, S. 992) den Schluss gezogen, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit dieser Feststellung den Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer belaste und deshalb eine auch ihm gegenüber wirksame rechtliche Regelung entfalte, weshalb sie von ihm angefochten werden könne (vgl. BVerwGE 126, 205 ).

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan; …

    § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau drittschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen (Abweichung vom Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen, insbesondere im Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 - (Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3), eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, hält der Senat daran nicht fest.

  • BVerwG, 20.10.2008 - 7 B 21.08

    Grundabtretung; Enteignung; Wohl der Allgemeinheit; Versorgung des Marktes mit …

    Demgemäß ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3; Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7).

    Denn wenn der Abbau des Bodenschatzes mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans noch nicht gestattet wird, der Unternehmer aber durch die Zulassung mit Blick auf die Verwirklichung des beabsichtigten Vorhabens auch nicht begünstigt wird, kann der Dritte nicht dieser Begünstigung entsprechend belastet sein (so insbesondere Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3 ).

    a) Der Kläger entnimmt zwar zutreffend den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 5.90 - (BVerwGE 87, 241 = Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1) und - BVerwG 7 C 18.90 - (Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3) zusammengefasst den abstrakten Rechtssatz, dass die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans keine Behördenentscheidung ist, die im Sinne einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung in der für die Zulässigkeit einer Enteignung gebotenen Weise die Allgemeinwohldienlichkeit des Vorhabens für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren feststellt, dass vielmehr im Grundabtretungsverfahren selbst die Zulässigkeit des Vorhabens umfassend am Maßstab aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Allgemeinwohlerforderlichkeit zu prüfen ist.

    In diesem Zusammenhang liegt eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht mit Blick auf die vom Kläger hervorgehobene Aussage in dem Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 - (Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3) vor, der von einer Grundabtretung betroffene Eigentümer könne die Rechtmäßigkeit des bergbaulichen Vorhabens, für das sein Grundstück in Anspruch genommen werden solle, bei der Anfechtung der Grundabtretungsanordnung in Frage stellen, ohne daran durch eine bestandskräftige Betriebsplanzulassung gehindert zu sein; dies gelte auch, falls die Rechtmäßigkeit beider behördlicher Entscheidungen von denselben rechtlichen Voraussetzungen abhängen sollten.

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