Rechtsprechung
| BVerwG, 01.12.1978 - VII C 54.77 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verwaltungsgericht; Höchstzahlfestsetzung; Studiengang Zahnmedizin; Lehreinheit Zahnmedizin; Ausstattung mit Arbeitsplätzen; mit Arbeitsplätzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 27.01.1977 - VII 11/77
- BVerwG, 13.11.1978 - 7 C 54.77
- BVerwG, 01.12.1978 - VII C 54.77
Papierfundstellen
- BVerwGE 57, 112
Wird zitiert von ... (20)
- BVerwG, 25.01.2006 - 8 C 13.05
Anschluss- und Benutzungszwang; Fernwärme; Ermächtigungsgrundlage; Klimaschutz; …
b) Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit seiner Auslegung des Landesrechts an die durch Art. 20 Abs. 3 GG festgelegte Bindung des Gerichts an Recht und Gesetz gehalten; insbesondere ist seine Auslegung, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis für den Anschluss- und Benutzungszwang auch dann angenommen werden kann, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führt, nicht als willkürlich einzustufen (zur Verletzung des Rechtsstaatsprinzips bei der Auslegung im Landesrecht vgl. Urteil vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 54.77 - BVerwGE 57, 112 ). - BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 76.79
Universitätsrecht - Kapazitätsberechnung - Engpässe - Stundenplanänderung - …
Besondere Verhältnisse, die eine Festsetzung der Zulassungszahl in voller Höhe des ausstattungsbezogenen Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin ausschließen, können sich aus der Unterbesetzung und Fluktuation des Personals der Lehreinheit, aus ungenügendem Patientenaufkommen und aus der nachträglich verfügten Zulassung von Studienbewerbern über die festgesetzte Höchstzahl hinaus ergeben (Fortführung von BVerwGE 57, 112).Diese vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung des landesrechtlich normierten Kapazitätsermittlungsrechts entwickelte Rechtsprechung hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 54.77 - (BVerwGE 57, 112 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 69 = KMK HSchR 1979, 45) revisionsgerichtlich überprüft.
Er hat entschieden, daß das bundes(verfassungs)rechtliche Gebot der Kapazitätserschöpfung die vollständige Nutzung der klinischen Ausstattung fordere, soweit sie mit dem vorhandenen Lehrpersonal bewältigt werden könne, und den Rahmen, den Bundesrecht einer solchen ausstattungsbestimmten Kapazitätsfestsetzung zieht, darin gesehen, daß sich das aus der Ausstattung folgende Berechnungsergebnis noch einigermaßen mit der Personalkapazität vertragen müsse - also nicht außer jedem Verhältnis zu ihr stehen dürfe - und daß auch sonstige in dem Studiengang etwa bestehende besondere Verhältnisse die Festsetzung der Zulassungszahl in voller Höhe des ausstattungsbezogenen Berechnungsergebnisses nicht ausschließen dürften (BVerwGE 57, 112 [127]).
Das personalbezogene Berechnungsergebnis bildet - das hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht herausgestellt - keine unübersteigbare Schranke der Kapazitätsbemessung (vgl. BVerwGE 57, 112 [124]), wie es das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument nahelegen möchte, daß ein Behandlungsstuhl ohne Lehrer Studenten nicht auszubilden vermöge.
Daß das Berechnungsergebnis nach Maßgabe ausstattungsbezogener Kapazität trotz etwa entgegenstehender Bestimmungen des späteren Kapazitätsrechts hier nicht nur im Sinne einer kapazitätsbeschneidenden Größe gedeutet werden darf, hängt vielmehr mit dem experimentellen Einschlag der KapVO III zusammen (vgl. auch BVerwGE 57, 112 [128]).
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Patientenaufkommen der zahnmedizinischen Klinik der beklagten Universität zu Recht unter dem Gesichtspunkt "besonderer Verhältnisse" im Sinne der Rechtsprechung des Senats in BVerwGE 57, 112 (125 f.) [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 54/77] gewürdigt; ob diese Würdigung in ihren tatsächlichen Grundlagen zutrifft, kann hier offenbleiben; das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu überlegen haben, ob und inwieweit es den hierzu vorgebrachten Bedenken der Beklagten nachgehen muß.
- BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 82.79
Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin an der Universität …
Diese vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung des landesrechtlich normierten Kapazitätsermittlungsrechts entwickelte Rechtsprechung hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 54.77 - (BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - BVerwG 7 C 54.77] = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 69 = KMK HSchR 1979, 45) revisionsgerichtlich überprüft.Er hat entschieden, daß das bundes(verfassungs)rechtliche Gebot der Kapazitätserschöpfung die vollständige Nutzung der klinischen Ausstattung fordere, soweit sie mit dem vorhandenen Lehrpersonal bewältigt werden könne, und den Rahmen, den Bundesrecht einer solchen ausstattungsbestimmten Kapazitätsfestsetzung zieht, darin gesehen, daß sich das aus der Ausstattung folgende Berechnungsergebnis noch einigermaßen mit der Personalkapazität vertragen müsse - also nicht außer jedem Verhältnis zu ihr stehen dürfe - und daß auch sonstige in dem Studiengang etwa bestehende besondere Verhältnisse die Festsetzung der Zulassungszahl in voller Höhe des ausstattungsbezogenen Berechnungsergebnisses nicht ausschließen dürften (BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - BVerwG 7 C 54.77] [127]).
Daß das Berechnungsergebnis nach Maßgabe ausstattungsbezogener Kapazität trotz etwa entgegenstehender Bestimmungen des späteren Kapazitätsrechts hier nicht nur im Sinne einer kapazitätsbeschneidenden Größe gedeutet werden darf, hängt vielmehr mit dem experimentellen Einschlag der KapVO III zusammen (vgl. auch BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - BVerwG 7 C 54.77] [128]).
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Patientenaufkommen der zahnmedizinischen Klinik der beklagten Universität zu Recht unter dem Gesichtspunkt "besonderer Verhältnisse" im Sinne der Rechtsprechung des Senats in BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - BVerwG 7 C 54.77] (125 f.) gewürdigt; ob diese Würdigung in ihren tatsächlichen Grundlagen zutrifft, kann hier offenbleiben; das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu überlegen haben, ob und inwieweit es den hierzu vorgebrachten Bedenken der Beklagten nachgehen muß.
- BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 34.78
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin
Zur Begründung setzt er sich zunächst mit Bedenken gegen die von ihm in seinen Urteilen vom 24. Mai 1977 - IX 682/77 - und vom 1. Juni 1977 - IX 541/77 - (= BVerwG 7 C 54.77) vertretene Rechtsauffassung auseinander, daß die KapVO III auf Bewerbungssemester im Studiengang Zahnmedizin auch vor ihrem probeweisen Inkrafttreten anzuwenden ist und daß § 19 Abs. 2 KapVO III durch Einfügung der Worte "oder höher" zu ergänzen ist, und hält an seiner Auffassung fest.Dies ergäben die von der Beklagten vorgelegten Studentenlisten in Verbindung mit den Entscheidungen des Senats im Hauptsacheverfahren IX 541/77 (BVerwG 7 C 54.77) und den in der Folge ergangenen Beschwerdeentscheidungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.
Wegen der Begründung hierfür wird auf das der Beklagten und der Landesanwaltschaft bekannte Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 54.77 - Bezug genommen.
- BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93
Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines …
(a) Ein Stichtag zum Ablauf einer Bewerbungsfrist dient auch in anderen Bereichen, in denen Konkurrenzsituationen zu entscheiden sind, auf gesetzlicher Grundlage etwa bei der Zulassung zum Hochschulstudium (vgl. BVerwGE 42, 296, 300; 57, 112, 117; BVerfGE 39, 258, 274 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73];… OVG Nordrein-Westfalen aaO.) oder aufgrund Vertrags bei der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen (vgl. § 22 Ziff. 2 i.V.m. §§ 18 Ziff. 2, 23 Ziff. 1, 25 Ziff. 1 Abs. 1 a VOB/A), der Wahrung der Chancengleichheit. - BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92
Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars
So kann sich die Vergabe eines Studienplatzes nach den Verhältnissen bei der Bewerbung richten (vgl. BVerwGE 42, 296, 300; 57, 112, 117; BVerfGE 39, 258, 274) [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]. - BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 85.82
Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten - Zahnerhaltungskunde - …
Der Senat hat zwar unter Bezug auf das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung die Zulassungserheblichkeit einer die Personalkapazität in Maßen übersteigenden Kapazität der Sachausstattung wegen der Unsicherheiten gebilligt, die bei Erlaß der KapVO III für den Bereich der Zahnmedizin mit einer allein an der Personalkapazität ausgerichteten Berechnung verbunden waren (BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 54/77]; 65, 76 [BVerwG 19.02.1982 - 8 C 73/81]). - BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
Rechtsweg - Zwischenzeitliche Entlassung - Freiheitsentziehung - Rechtmäßigkeit
Da die Auslegung auch nicht etwa offenbar willkürlich oder offensichtlich unrichtig ist, scheidet ein Verstoß gegen die angeführten Verfassungsnormen aus (vgl. BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 54/77]). - BVerwG, 30.12.1980 - 7 B 100.80
Ausnahme von der Zubilligung eines Anpassungsspielraums
Soweit in Beschwerden bei der Frage eines zeitlichen Anpassungsspielraums zwischen verfassungsrechtlichen Geboten und solchen des Hochschulrahmengesetzes und des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen unterschieden wird, ist darauf hinzuweisen, daß Hochschulrahmengesetz und Staatsvertrag das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung lediglich konkretisieren (vgl. BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 54/77] [129] für § 29 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes). - BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
Lehrangebot; Lehrnachfrage; Berechnung der Kapazitätsermittlung
Der von der Revision in der einleitenden Aufzählung der verletzten Rechtsvorschriften mitzitierte § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 - HRG - (BGBl. I S. 185) galt für die hier streitigen Semester noch nicht unmittelbar (vgl. § 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HRG) und kann zudem zu keiner weitergehenden Nachprüfung führen, als sie sich aus den derzeitigen bundesrechtlichen Prüfungsmaßstäben (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [45 f.]) bereits ergibt (vgl. BVerwGE 57, 112 [129 unten]). - BVerwG, 21.01.1986 - 7 B 1.82
- BVerwG, 06.10.1983 - 7 B 72.83
Kontrolle normierter kapazitätsrechtlicher Parameter - Verletzung des Grundsatzes …
- BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 88.78
Universitätsrecht - Vorläufige Zulassung - Ermäßigung - Lehrdeputat - …
- BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 91.78
Klage auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Überprüfung der …
- BVerwG, 11.11.1982 - 7 B 142.81
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Berechnung des Personalbedarfs für die …
- VG Berlin, 15.06.2012 - 12 L 265.12
Kapazitätswirksamer Stellenabbau; kapazitätserhöhende Berücksichtigung der …
- VG Berlin, 18.06.2012 - 12 L 89.12
Vorläufige Zulassung zum Studium; Berechnung des Lehrangebots bei freiwilliger …
- BVerwG, 24.01.1979 - 7 C 55.77
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Kostentragungspflicht bei Rücknahme der …
- VG Berlin, 18.06.2012 - 12 L 196.12
Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium und Berechnung der Ausbildungskapazität
- BVerwG, 09.03.1982 - 7 B 126.80
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Münster/Sommersemester …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BVerwG, 13.11.1978 - 7 C 54.77 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 27.01.1977 - VII 11/77
- BVerwG, 13.11.1978 - 7 C 54.77
- BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 54.77
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".