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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.06.1978

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.07.1978 - VII C 57.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2411
BVerwG, 14.07.1978 - VII C 57.77 (https://dejure.org/1978,2411)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1978 - VII C 57.77 (https://dejure.org/1978,2411)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1978 - VII C 57.77 (https://dejure.org/1978,2411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister - Abwählbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1979, 220
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77
    Die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister nach der GemO RP § 55 ist mit GG Art. 33 Abs. 5 vereinbar (Anschluß BVerfG, 17.10.1957, 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155; BVerwG, 14.01.1965, II C 53.62, BVerwGE 20, 160).

    Die grundgesetzliche Gewährleistung des Berufsbeamtentums steht der Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister als einer durch Art. 33 Abs. 5 GG zugelassenen Fortentwicklung des Hergebrachten nicht entgegen (BVerfGE 7, 155 [169]).

    Die Abwahlregelung in § 55 GemO genügt den rechtlichen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Ausgestaltung von Abwahlvorschriften im Hinblick darauf zu steilen sind, daß der hergebrachte Grundsatz eines Mindestmaßes von Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung, an dem auch politische Beamte teilhaben, in seinem Wesensgehalt nicht verletzt sein darf (BVerfGE 7, 155 [170]).

    Damit steht der abgewählte Bürgermeister in Rheinland-Pfalz günstiger als ein Laufbahnbeamter, dessen Mindestversorgung, die bei 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einsetzt (vgl. § 14 BeamtVG), vom Bundesverfassungsgericht bereits als ausreichende Erfüllung der Alimentationspflicht des Dienstherrn anerkannt wird (BVerfGE 7, 155 [169]).

    Auch die dem abstimmenden Gemeinderat vorgeschriebenen Abwahlmodalitäten des § 55 GemO genügen der vom Bundesverfassungsgericht als Minimalanforderung zur Verhütung übereilter Abwahlbeschlüsse aufgestellten Bedingung "wiederholter Abstimmungen und qualifizierter Mehrheiten" (BVerfGE 7, 155 [170]).

    Gegenüber dem in BVerfGE 7, 155 geprüften und für verfassungsgemäß erachteten Abwahlverfahren des § 54 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (GVBl. S. 25), das zwei Beschlußfassungen mit Mehrheiten von je zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Gemeindevertretung und eine "Abkühlungsfrist" von vier Wochen zwischen den Beratungen über beide Abstimmungen vorsah, verlangt die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung zwar für den Antrag auf Abwahl nur die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder und nur eine Frist von zwei Wochen zwischen Antragstellung und Beschlußfassung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 GemO), fordert aber - und das ist entscheidend - für den Abwahlbeschluß selbst ebenfalls die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats (§ 55 Abs. 2 Satz 2 GemO).

    Als hergebrachter Grundsatz geschützt ist nur die Regel des Beamtenrechts, daß die Abwahl ebenso wie jede Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Formen zulässig ist (BVerfGE 7, 155 [163]; 8, 332 [352 f.]).

    Verfassungsorgane - wie sie sich in der Einführung der Abwahl ausdrückt - verschont bleiben werde; dies im so mehr, als der Kommunalgesetzgeber nach den Entscheidungen des Bundesverassungsgerichts (BVerfGE 7, 155 und 8, 332) von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen die Gewichte im kommunalpolitischen Raum verlagernder Regelung ausgehn durfte.

    Was die rechtlich-historische Entwicklung der im ersten Titel von Abschnitt V des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten "Beamten auf Zeit" angeht, so war deren besondere Stellung von jener vom Gemeindeverfassungsrecht mitgeprägt (BVerfGE 7, 155).

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77
    Als hergebrachter Grundsatz geschützt ist nur die Regel des Beamtenrechts, daß die Abwahl ebenso wie jede Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Formen zulässig ist (BVerfGE 7, 155 [163]; 8, 332 [352 f.]).

    Amt befindlichen Beamten erweitert (BVerfGE 8, 332 [342 f.]).

    Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einwirkung von Gesetzesänderungen auf bestehende beamtenrechtliche Sachverhalte (BVerfGE 8, 332; 22, 387 [BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66]; 25, 142 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]; 31, 94 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 96/71]; 43, 242) [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 7/76]stünde der Annahme nicht entgegen, daß Beamte allgemein damit rechnen müssen, daß das auf sie anzuwendende Dienstrecht an geänderte soziale Verhältnisse und politische Vorstellungen angepaßt werden kann, soweit die mit der Anpassung einhergehenden Rechtsänderungen sich im Rahmen zulässiger Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums halten.

    Verfassungsorgane - wie sie sich in der Einführung der Abwahl ausdrückt - verschont bleiben werde; dies im so mehr, als der Kommunalgesetzgeber nach den Entscheidungen des Bundesverassungsgerichts (BVerfGE 7, 155 und 8, 332) von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen die Gewichte im kommunalpolitischen Raum verlagernder Regelung ausgehn durfte.

  • BVerwG, 14.01.1965 - II C 53.62

    Abberufung eines Bürgermeisters durch die Stadtvertretung

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77
    Die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister nach der GemO RP § 55 ist mit GG Art. 33 Abs. 5 vereinbar (Anschluß BVerfG, 17.10.1957, 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155; BVerwG, 14.01.1965, II C 53.62, BVerwGE 20, 160).

    Verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke, die zu seiner Rechtswidrigkeit führen würden (BVerwGE 20, 160 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62] [165]), wurden mit der Abwahl nicht verfolgt.

    Der Abwahlbeschluß bedarf keiner Begründung; er dokumentiert aus sich selbst heraus, daß die Gemeindevertretung keine Grundlage mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem abgewählten Bürgermeister sieht (BVerwGE 20, 160 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62] [166]).

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77
    Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einwirkung von Gesetzesänderungen auf bestehende beamtenrechtliche Sachverhalte (BVerfGE 8, 332; 22, 387 [BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66]; 25, 142 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]; 31, 94 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 96/71]; 43, 242) [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 7/76]stünde der Annahme nicht entgegen, daß Beamte allgemein damit rechnen müssen, daß das auf sie anzuwendende Dienstrecht an geänderte soziale Verhältnisse und politische Vorstellungen angepaßt werden kann, soweit die mit der Anpassung einhergehenden Rechtsänderungen sich im Rahmen zulässiger Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums halten.

    Es grenzt zwar als Rahmenrecht die landesgesetzliche Regelungsbefugnis zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen ein und kann auch abschließende Bestimmungen in Teilbereichen dieser Materie treffen, sofern das ganze durch die Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig bleibt (BVerfGE 4, 115 [129]; 25, 142 [152]).

    Der Charakter einer Bestimmung als Rahmenvorschrift läßt aber vermuten, daß sie auf Ausfüllung hin angelegt ist, so daß auch dann, wenn die in Wahrnehmung der Rahmenkompetenz erlassene bundesrechtliche Bestimmung dies nicht ausdrücklich gestattet, der Erlaß zusätzlicher ausfüllender Landesregelungen zulässig ist, sofern sich aus dem Sinn der einzelnen Vorschrift, aus ihrer Stellung im Zusammenhang des Gesetzes und der beamtenrechtlichen Entwicklung der Materie, der sie angehört, nichts anderes folgern läßt (BVerfGE 25, 142 [152]).

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77
    Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einwirkung von Gesetzesänderungen auf bestehende beamtenrechtliche Sachverhalte (BVerfGE 8, 332; 22, 387 [BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66]; 25, 142 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]; 31, 94 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 96/71]; 43, 242) [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 7/76]stünde der Annahme nicht entgegen, daß Beamte allgemein damit rechnen müssen, daß das auf sie anzuwendende Dienstrecht an geänderte soziale Verhältnisse und politische Vorstellungen angepaßt werden kann, soweit die mit der Anpassung einhergehenden Rechtsänderungen sich im Rahmen zulässiger Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums halten.
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77
    Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einwirkung von Gesetzesänderungen auf bestehende beamtenrechtliche Sachverhalte (BVerfGE 8, 332; 22, 387 [BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66]; 25, 142 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]; 31, 94 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 96/71]; 43, 242) [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 7/76]stünde der Annahme nicht entgegen, daß Beamte allgemein damit rechnen müssen, daß das auf sie anzuwendende Dienstrecht an geänderte soziale Verhältnisse und politische Vorstellungen angepaßt werden kann, soweit die mit der Anpassung einhergehenden Rechtsänderungen sich im Rahmen zulässiger Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums halten.
  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77
    Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einwirkung von Gesetzesänderungen auf bestehende beamtenrechtliche Sachverhalte (BVerfGE 8, 332; 22, 387 [BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66]; 25, 142 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]; 31, 94 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 96/71]; 43, 242) [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 7/76]stünde der Annahme nicht entgegen, daß Beamte allgemein damit rechnen müssen, daß das auf sie anzuwendende Dienstrecht an geänderte soziale Verhältnisse und politische Vorstellungen angepaßt werden kann, soweit die mit der Anpassung einhergehenden Rechtsänderungen sich im Rahmen zulässiger Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums halten.
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77
    Es grenzt zwar als Rahmenrecht die landesgesetzliche Regelungsbefugnis zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen ein und kann auch abschließende Bestimmungen in Teilbereichen dieser Materie treffen, sofern das ganze durch die Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig bleibt (BVerfGE 4, 115 [129]; 25, 142 [152]).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 45.76

    Abwählbarkeit von Bürgermeistern mit Bundesrecht vereinbar

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77
    Wie Parallelsache BVerwG 7 C 45.76.
  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77
    Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einwirkung von Gesetzesänderungen auf bestehende beamtenrechtliche Sachverhalte (BVerfGE 8, 332; 22, 387 [BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66]; 25, 142 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]; 31, 94 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 96/71]; 43, 242) [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 7/76]stünde der Annahme nicht entgegen, daß Beamte allgemein damit rechnen müssen, daß das auf sie anzuwendende Dienstrecht an geänderte soziale Verhältnisse und politische Vorstellungen angepaßt werden kann, soweit die mit der Anpassung einhergehenden Rechtsänderungen sich im Rahmen zulässiger Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums halten.
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71

    Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 7/76

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Verlusten aus …

  • BVerwG, 11.07.1958 - VII C 98.57
  • BVerfG, 04.05.1971 - 2 BvL 8/66

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des saarländischen Beamtengesetzes

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 47.07

    Kommunaler Wahlbeamter; Beamter auf Zeit; Abwahl; nicht erfolgte Wiederwahl; …

    Insbesondere ist die vorzeitige Beendigung der Amtsausübung bei Wahlbeamten auf Zeit als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (…grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 a.a.O. und vom 20. Dezember 1993 - 2 BvR 1327/87 u.a. - NVwZ 1994, 473 ;… BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 45.76 - a.a.O. S. 168…, vom 15. März 1989 a.a.O. S. 327, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 25.89 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 68 und vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 57.77 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 40).
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   BVerwG, 14.06.1978 - 7 C 57.77   

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BVerwG, 14.06.1978 - 7 C 57.77 (https://dejure.org/1978,4332)
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BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 1978 - 7 C 57.77 (https://dejure.org/1978,4332)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 45.76

    Abwählbarkeit von Bürgermeistern mit Bundesrecht vereinbar

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1978 - 7 C 57.77
    Der Antrag des Klägers, das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung in der Verwaltungsstreitsache Dr. Wittmann ./. Stadt Idar-Oberstein - BVerwG 7 C 45.76 - ruhen zu lassen, wird abgelehnt.

    Der Ruhensantrag des Klägers kann such nicht als Antrag auf Aussetzung bis zur Erledigung des Rechtsstreits BVerwG 7 C 45.76 verstanden werden, da die Entscheidung in dem Rechtsstreit BVerwG 7 C 45.76 für das vorliegende Verfahren nicht in der Weise vorgreiflich ist, daß sie ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand jenes Rechtsstreits bildet (§ 94 VwGO).

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