Rechtsprechung
| BVerwG, 30.05.1996 - 7 C 9.95 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Wolters Kluwer
Rückübertragung eines Kontoguthabens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) - Erben als Berechtigte - Untergang der Forderung mit Auflösung des Kontos - Entschädigungslose Enteignung zugunsten der DDR
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1; EntschG § 1 Abs. 1 Satz 1; § 5 Abs. 1 Satz 1; BGB § 279
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Abführung des Bankguthabens an Staatshaushalt; Forderungsuntergang
- snafu.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Offene Vermögensfragen: Forderungsuntergang nach Überführung eines Kontoguthabens in Volkseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Vermögensgesetz; Abführung eines Kontoguthabens an den Staatshaushalt
Verfahrensgang
- VG Berlin, 14.11.1994 - 25 A 616.91
- BVerwG, 30.05.1996 - 7 C 9.95
Papierfundstellen
- ZIP 1996, 1483
- ZIP 1996, 1484
- NJ 1997, 98
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 24.09.1996 - 7 C 65.95
Offene Vermögensfragen - Unternehmensrestitution, Rückgabe von Erbbaurechten als …
Ein solcher Untergang des zurückzugebenden Rechts schließt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG die Rückgabe aus, sofern das Vermögensgesetz nicht ausnahmsweise, wie etwa in § 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG, eine Wiederbegründung des untergegangenen Rechts vorsieht (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 9.95 - ZOV 1996, 380). - BVerwG, 27.06.2001 - 3 B 25.01
Darlegungsumfang bei Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache - …
Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 (- BVerwG 7 C 9.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 31) scheidet schon wegen mangelnder Übereinstimmung der für die miteinander zu vergleichenden Entscheidungen maßgeblichen Rechtsvorschriften aus.Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beschwerde herangezogenen und von ihr missverstandenen Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 9.95 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 31) entschieden hat, führte die im Wege einer Enteignung durchgeführte Auflösung eines Kontoguthabens und Abführung in den Staatshaushalt der DDR zu einem Erlöschen der Forderung des bisherigen Vermögensinhabers und damit zu einem Wegfall des zurückverlangen Vermögenswerts, weil die kontoführende Bank mit der Abführung des Guthabens an den Staatshaushalt der DDR an den Berechtigten geleistet hat und damit die Forderung untergegangen ist.
In solchen Fällen sind im Vermögensrecht zugunsten privater Geschädigter keine Rückübertragungsansprüche, sondern äußerstenfalls Entschädigungsansprüche in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 a.a.O.); für das Vermögenszuordnungsrecht kann dann im Hinblick auf die öffentliche Restitution nichts anderes gelten.
- BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 1.98
Rückübertragung Geld; Bargeld; Buchgeld; Lösegeld; Banknote; bewegliche Sache; …
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Rückübertragung einer Geldforderung durch § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, wenn der entzogene und zurückzuübertragende Vermögenswert wegen Abführung an den Staatshaushalt nicht mehr vorhanden ist (Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 9.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 31). - VG Frankfurt/Oder, 13.09.2007 - 4 K 1617/00
Erstattung von Grundsteuern für den Zeitraum 01. Januar 1979 bis 31. Dezember …
Nähme man dies - etwa mit Blick auf § 1 Abs. 3 VermG - an, wäre eine Rückübertragung der Kontoforderung gegen die Staatsbank gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her unmöglich und deshalb ausgeschlossen, weil die abgebuchte Grundsteuer in den Staatshaushalt der DDR abgeführt wurde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 Az.: 7 C 9/95, zitiert nach juris). - BVerwG, 18.07.1997 - 7 B 151.97
Feststellung der Berechtigung hinsichtlich eines Kontos - Anforderungen an die …
Eine Zulassung der Revision kommt jedoch - selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler angenommen werden müßte - nicht in Betracht, weil im Ergebnis keine andere Entscheidung hätte ergehen können (§ 144 Abs. 4 VwGO); denn wegen der unstreitigen Auflösung des Erträgniskontos und der Abführung des Guthabens an den Staatshaushalt hätte dem mit der Klage verfolgten Restitutionsbegehren und dem darauf zielenden Auskunftsanspruch ohnehin nicht entsprochen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 9.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 31).
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