Rechtsprechung
| VGH Bayern, 06.05.2019 - 7 CE 18.2023 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Nicht zulassungsbeschränkter Masterstudiengang "Psychologie"; Nachweis eines Hochschulabschlusses; Schwerbehinderung; Berücksichtigung von H...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BayHSchG Art. 43 Abs. 5 ; GG Art. 12 Abs. 1
Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie; Ausreichenlassen von geringeren Qualifikationen in Ausnahmefällen; Berücksichtigung von Härtegesichtspunkten; Behinderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 04.09.2018 - RO 3 E 18.1154
- VGH Bayern, 06.05.2019 - 7 CE 18.2023
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 14.12.2016 - 6 C 19.15
Bachelorstudiengänge; Gebot der Verhältnismäßigkeit; Gesetzgebungskompetenzen des …
Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2019 - 7 CE 18.2023
Zur Wahrung der Zumutbarkeit kann es auch bei zugangsbeschränkenden Qualifikationsanforderungen geboten sein, in begründeten Ausnahmefällen geringere Qualifikationen ausreichen zu lassen oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 10 m.w.N.).Eine solche Chance stellt eine staatliche Ausbildung dar, deren Abschluss für die Ausübung eines bestimmten Berufs zwar nicht normativ erforderlich ist, die jedoch den Berufseinstieg erleichtern oder sich auf andere Weise vorteilhaft für das berufliche Fortkommen auswirken kann (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 7 m.w.N.).
Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn die Zugangsbeschränkung geeignet ist, das Gemeinschaftsinteresse zu fördern, hierfür kein gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung steht, und eine Gesamtabwägung der Schwere des Grundrechtseingriffs mit Gewicht und Dringlichkeit des Gemeinschaftsinteresses ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen nicht überschritten ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 8 m.w.N.).
Zugangsbeschränkende Qualifikationsanforderungen sind regelmäßig dem wichtigen Gemeinschaftsgut zu dienen bestimmt, die Qualität der Ausbildung zu sichern (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 9 m.w.N.).
Unverhältnismäßig sind insbesondere Zugangsbeschränkungen, die darauf angelegt sind, dass sie nur überdurchschnittlich befähigte Bewerber erfüllen können (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl 2012, 533).
a) Zur Wahrung der Zumutbarkeit kann es auch bei zugangsbeschränkenden Qualifikationsanforderungen geboten sein, in begründeten Ausnahmefällen geringere Qualifikationen ausreichen zu lassen oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 10 m.w.N.).
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
numerus clausus II
Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2019 - 7 CE 18.2023
Bei der Vergabe verknappter unteilbarer Güter kann jedes Auswahlsystem nur einem Teil der Bewerber reale Aussichten eröffnen; wesentlich ist alsdann, dass der Realisierungsgrad der Chancen wenigstens durch objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Kriterien bestimmt wird (vgl. BVerfG, U.v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 Rn. 69).Verfassungsrechtlich haben daher auch die im Kapazitätsrecht geltenden Härtefallregelungen, wie beispielsweise der vorliegend nicht anwendbare § 15 HZV, im Lichte des Gleichheitssatzes die Funktion, innerhalb eines notwendig schematisierenden Auswahlsystems für Massenverfahren einen Ausgleich für die mit dem System selbst verbundenen Unbilligkeiten im Einzelfall zu schaffen (vgl. BVerfG, U.v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 Rn. 194).
- VGH Bayern, 02.02.2012 - 7 CE 11.3019
Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte bei Aussicht des erfolgreichen …
Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2019 - 7 CE 18.2023
Auch wenn dies erst zum Wintersemester 2019/2020 möglich sein wird, ist hierdurch die Dringlichkeit nicht entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl 2012, 533 Rn. 11 f.).Unverhältnismäßig sind insbesondere Zugangsbeschränkungen, die darauf angelegt sind, dass sie nur überdurchschnittlich befähigte Bewerber erfüllen können (…BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl 2012, 533).
- BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …
Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2019 - 7 CE 18.2023
Aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folgt zwar, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung orientieren müssen (BVerfG, U.v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - BVerfGE 147, 253 Rn. 109 f.). - VG Regensburg, 23.01.2015 - RO 9 K 14.1431
Zu den Voraussetzungen der Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie
Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2019 - 7 CE 18.2023
b) Durch Bezugnahme u.a. auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 23. Mai 2015 - RO 9 K 14.1431 - (juris) sowie mit dem ergänzenden Hinweis im angefochtenen Beschluss, die in § 4 Abs. 1 PStO festgelegten Voraussetzungen stellten keine unangemessenen Anforderungen dar und es werde hierdurch keine unverhältnismäßige Niveaupflege betrieben, hat das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass § 4 PStO im Hinblick auf die festgelegten Qualifikationsanforderungen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
- VG München, 30.11.2020 - M 4 E 20.4829
Anwendbarkeit der Härtefallregel im Rahmen des Zugangsrechts bei Nichterfüllung …
Doch selbst dann, wenn man mit dem zuständigen Obergericht davon ausgehe, dass im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Nichtzulassung zu einem Masterstudiengang wegen fehlender Eignung mit Art. 12 Abs. 1 GG Härtegründe zu prüfen seien (BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 15), habe der Antragsteller vorliegend keinen Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht, weil bei ihm kein Härtefall vorliege.Ob die Satzung auch ohne eine ausdrückliche Härtefallregelung verfassungsgemäß ist (…vgl. OVG NRW, B.v. 15.1.2020 - 13 A 2332/19 - juris Rn. 13; offengelassen BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 21), bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Klärung.
Rn. 57 2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zum begehrten Masterstudium, wenn man auch in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen mit Eignungsverfahren im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Ablehnung mit Art. 12 Abs. 1 GG von einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Prüfung von geltend gemachten Härtegesichtspunkte im Einzelfall ausgeht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 15, 21, 23).
Rn. 59 Eine außergewöhnliche Härte ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen dann anzunehmen, wenn besondere, vor allem soziale und/oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Aufnahme des beabsichtigten Masterstudiums gerade an dem ausgewählten Studienort zwingend erfordern (BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 23).
Nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar wäre es, einen (behinderten) Studienbewerber, der sich auf das Vorliegen einer besonderen Härte beruft, auch dann zum begehrten Masterstudium zuzulassen, wenn er mit dem im Bachelorstudium erzielten Ergebnis an keiner anderen deutschen Universität einen derartigen Studienplatz erhalten könnte (BayVGH, B.v. 6.5.2019, a.a.O., juris Rn. 24).
- VGH Bayern, 04.02.2021 - 7 CE 20.3072
Versagung der Studienzulassung eines ungeeigneten behinderten Studierenden
Rn. 18 2. Soweit der Antragsteller vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte die Frage, ob die Satzung auch ohne eine ausdrückliche Härtefallregelung verfassungsgemäß ist, nicht offenlassen dürfen, da es in einem so grundrechtsrelevanten Bereich wie dem vorliegenden nicht genüge, die Härtefallentscheidung allein "in die Einzelfallprüfung des Antragsgegners" zu stellen, stellt er die Annahme des Gerichts nicht durchgreifend in Frage, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 6.5.2019, 7 CE 18.2023 - juris Rn. 23) in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die Nichtzulassung zum begehrten Masterstudium wegen der geltend gemachten Gründe eine außergewöhnliche Härte bedeute, so dass in jedem Fall die Berücksichtigung von Härtefallgründen gewährleistet und diese Frage auch im Übrigen nicht entscheidungserheblich sei.Entsprechende Ausführungen wären vorliegend vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil sich der Senat hierzu im Beschluss vom 6. Mai 2019 - 7 CE 18.2023 - (…juris Rn. 19) gerade nicht verhalten hat.
Rn. 25 Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang die Kritik des Antragstellers, dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 2019 - 7 CE 18.2023 - (…juris Rn. 24) könne nicht entnommen werden, dass zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nicht auch eine Zulassung "mit Auflagen" genüge.
Denn durch den Hinweis des Senats auf das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), wonach behinderte Studienbewerber wegen ihrer Behinderung grundsätzlich keine Besserstellung gegenüber nicht behinderten Bewerbern erfahren dürfen, wird zweifelsfrei deutlich, dass auch bei behinderten Bewerbern im Regelfall ausschließlich die Eignung über die Zulassung zum Masterstudium entscheidet und darüber hinaus - über das Korrektiv der Verhältnismäßigkeit - außergewöhnliche Härtegesichtspunkte nur ausnahmsweise im Einzelfall Berücksichtigung finden können, wobei eine Behinderung alleine in der Regel noch keinen besonderen Härtefall begründet und besondere Härtegesichtspunkte, die für die Zulassung zu einem Studium an einem ausgewählten Studienort sprechen, ausnahmsweise auch bei einem nichtbehinderten Bewerber vorliegen können (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019, a.a.O. Rn. 23).
Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, ein strenger Maßstab angelegt werden müsse und der Bewerber keinen Anspruch darauf habe, dass von ihm keine weiteren Anstrengungen abverlangt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6. Mai 2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 24, 26).
- VGH Bayern, 26.11.2020 - 7 CE 20.2216
Studiengangspezifische Eignung für ein Masterstudiengang "Psychologie"
Weitergehend ist vom Schutzbereich dieses Grundrechts auch die Wahrnehmung von Chancen umfasst, die die Bewerber der angestrebten beruflichen Tätigkeit näherbringen oder die beruflichen Perspektiven verbessern (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn.17).Rn. 18 Regelungen, die wie § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b PStO den Zugang zu einer Berufsausbildung in einer staatlichen Ausbildungsstätte an den Nachweis einer fachlichen Qualifikation knüpfen, schränken die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufswahl ein (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 17).
Unverhältnismäßig sind insbesondere Zugangsbeschränkungen, die darauf angelegt sind, dass sie nur überdurchschnittlich befähigte Bewerber erfüllen können (…BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 19; B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl 2012, 533).
- VG Würzburg, 29.04.2026 - W 9 K 25.1694
Prozesskostenhilfe, Eignungsfeststellungsverfahren, Gleichwertigkeitsprüfung, …
Rn. 34 Soweit in der Rechtsprechung schließlich gefordert wird, zur Wahrung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit in begründeten Ausnahmefällen geringere Qualifikationen ausreichen zu lassen oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen (…vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - juris Rn. 10;… BayVGH, B.v. 4.2.2021 - 7 CE 20.3072 - juris Rn. 18; B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 22 ff.), wenn die Nichtzulassung zum begehrten Studium im konkreten Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeutete (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 22 f.;… B.v. 4.2.2021 - 7 CE 20.3072 - juris Rn. 18), gereicht dies der Klägerin schließlich auch nicht zum Vorteil.Für eine außergewöhnliche Härte, etwa aus besonderen sozialen bzw. familiären Gründen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 23 ff.).
- VG Würzburg, 15.07.2025 - W 9 K 24.1679
Masterstudiengang Psychologie: Klinische, Psychologie, Psychotherapie und …
Rn. 60 (3) Soweit in der Rechtsprechung gefordert wird, zur Wahrung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit in begründeten Ausnahmefällen geringere Qualifikationen ausreichen zu lassen oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen (…vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - juris Rn. 10;… BayVGH, B.v. 4.2.2021 - 7 CE 20.3072 - juris Rn. 18; B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 22 ff.), wenn die Nichtzulassung zum begehrten Studium im konkreten Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeutete (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 22 f.;… B.v. 4.2.2021 - 7 CE 20.3072 - juris Rn. 18), gereicht dies der Klägerin schließlich auch nicht zum Vorteil.Für eine außergewöhnliche Härte, etwa aus besonderen sozialen bzw. familiären Gründen, ist jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 23 ff.).
- VGH Bayern, 04.06.2020 - 7 CE 19.10125
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin
Für die Zulassung trotz des zwischenzeitlich abgeschlossenen Semesters spricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden verschlechtern (BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 12 ff). - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2020 - 13 A 2332/19
Festlegung einer Mindestnote als Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium zur …
Rn. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 -, juris, Rn.10; BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 7 CE 18.2023 -, juris, Rn. 22 (Master Psychologie),. - VGH Bayern, 04.06.2020 - 7 CE 20.10039
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin
Für die Zulassung trotz des zwischenzeitlich abgeschlossenen Semesters spricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden verschlechtern (BayVGH, B.v. 6.5.2019 - 7 CE 18.2023 - juris Rn. 12 ff). - VG Schleswig, 23.06.2020 - 9 B 6/20
Hochschulzugangsrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Zur Wahrung der Zumutbarkeit des Zugangs zum Masterstudiengang kann es in begründeten Ausnahmefällen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gleichwohl geboten sein, auf der Zugangseben geringere Qualifikationen ausreichen zu lassen oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen (…vgl. insoweit BVerwG, U. v. 14.12.201 - 6 C 19.15 -, juris Rn. 10; Bayerischer VGH, B. v. 06.05.2019 - 7 CE 18.2023 -, juris Rn. 22).
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