Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 7 E 1271/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 2 Abs. 2
Festsetzung einer Terminsgebühr für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung einer Terminsgebühr für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 30.10.2014 - 11 L 1105/14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 7 E 1271/14
Papierfundstellen
- NJW 2015, 2601
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- VG Köln, 30.10.2014 - 11 L 1105/14
Erfolglosigkeit der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 7 E 1271/14
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahin neu gefasst, dass die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juni 2014 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden Kosten im Verfahren - 11 L 1105/14 - unter Berücksichtigung der angemeldeten Terminsgebühr, d. h. auf 863, 46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Juni 2014 festgesetzt werden.Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Unrecht zurückgewiesen und die Festsetzung einer Terminsgebühr für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 11 L 1105/14 - abgelehnt.
Rn. 5 Hier ist eine Terminsgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 11 L 1105/14 - mit Blick auf die Vertretung in einem gerichtlichen (Erörterungs-)Termin (Satz 1, 1. Alternative der Vorbemerkung 3 Abs. 3) entstanden.
Rn. 6 Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat nach seinem Vorbringen am 13. Juni 2014 an einer gerichtlichen Erörterung teilgenommen, deren Gegenstand (auch) der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren - 11 L 1105/14 - war.
Die Erörterung fand danach im Rahmen einer öffentlichen Sitzung statt, die für das Hauptsacheverfahren gleichen Rubrums - 11 K 6229/13 - (den Antrag auf Einschreiten betreffend) und zwei weitere parallele Verfahren geladen war und in der die Beteiligten des Verfahrens - 11 L 1105/14 - anwesend waren.
Dass im Rahmen dieses Termins zur Hauptsache auch das Verfahren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erörtert wurde, wird durch das vorliegende Protokoll vom 13. Juni 2014 bestätigt; danach wurde dem Vertreter der Beigeladenenseite ein Beiladungsbeschluss und eine Antragsschrift zum Aktenzeichen - 11 L 1105/14 - ausgehändigt und die Sach- und Rechtslage wurde eingehend erörtert, was schließlich zu protokollierten Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten führte; bestätigt wird dies auch durch den Vortrag der Antragsgegnerin, die angibt, die Sache sei "mitverhandelt" worden.
- BGH, 12.10.2010 - VIII ZB 16/10
Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 7 E 1271/14
Rn. 8 Vgl. Müller-Rabe, in Gerold u. a. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, Rn. 84 f. zu Vorbemerkung 3 VV sowie BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, NJW 2011, 388. - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2014 - 8 E 376/14
Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 7 E 1271/14
Rn. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, NJW 2014, 3323 mit umfangreichen weiteren Nachweisen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2011 - 2 E 772/11
Bestimmung der Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten bei zeitgleich …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 7 E 1271/14
Diese auch im angegriffenen Beschluss über die Kostenfestsetzung unter Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 - 2 E 772/11 - angeführten Voraussetzungen ergeben sich aus dem zitierten Beschluss nicht.
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - parallel geführte …
Voraussetzung ist insoweit aber, dass das in Rede stehende Verfahren (hier: S 15 AS 2395/16) - sei es förmlich, sei es konkludent - aufgerufen (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG, i.Ü. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 220 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) bzw. der Termin im betreffenden Verfahren jedenfalls im Einvernehmen mit den Beteiligten sonst wie "begonnen" wurde (BGH…, Beschluss vom 12.10.2010, VIII ZB 16/10, in juris, Rdnr. 10; OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2015, 7 E 1271/14, in juris, Rdnrn. 5 f.;… Hartmann, a.a.O., Nr. 3104 VV RVG Rdnr. 4). - OLG Koblenz, 07.10.2019 - 9 WF 736/19
Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr
Rn. 7 Insoweit kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob zu diesem Termin auch eine förmliche Ladung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt war bzw. ob hierzu ein ausdrücklicher Aufruf der Sache stattgefunden hat (vgl. OVG Münster, NJW 2015, 2601, 2602).
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