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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22405
OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09 (https://dejure.org/2012,22405)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 23.05.2012 - 7 F 27/09 (https://dejure.org/2012,22405)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 (https://dejure.org/2012,22405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 56 LAnpG, § 58 Abs 1 LAnpG, § 59 Abs 3 S 1 LAnpG, § 63 Abs 2 LAnpG, § 64 LAnpG
    Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen) Qualitätsstufe im Bodenordnungsverfahren

  • ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)

    Abfindung/Wertgleichheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen) Qualitätsstufe im Bodenordnungsverfahren; Umfang der Ermittlungen der Flurbereinigungsbehörde bei der Suche nach einer Abfindungsfläche der gleichen Qualitätsstufe wie die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Abfindung; Wertgleichheit

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundeigentümer ist bei Einbringung baureifer Flächen in ein Flurbereinigungsverfahren mit Land der gleichen Entwicklungsstufe abzufinden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen) Qualitätsstufe im Bodenordnungsverfahren; Umfang der Ermittlungen der Flurbereinigungsbehörde bei der Suche nach einer Abfindungsfläche der gleichen Qualitätsstufe wie die ...

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 1583
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (27)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8/96

    Bodenneuordnung, Wertermittlung, Abfindungsgrundstück

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09
    Der insoweit bestehende Anspruch auf Abfindung in Land der gleichen Entwicklungsstufe ist nach § 58 Abs. 1 LwAnpG grundsätzlich auch im Bodenordnungsverfahren zu beachten (wie OVG Greifswald, Urteil vom 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, LKV 1999, 515 und juris).

    Die Zuweisung einer (rechnerisch wertgleichen) Fläche minderer Qualität ermöglicht die lediglich als Sollvorschrift gefasste Bestimmung des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG (wie OVG Greifswald, Urteil vom 30. März 1999 - 9 K 8/96).

    Auch in Bodenordnungsverfahren nach den §§ 56, 64 LwAnpG gilt, dass derjenige, der voll erschlossenes Bauland in das Verfahren einbringt, grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, mit Bauflächen gleicher Qualität abgefunden zu werden (vgl. dazu etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.03.1999 - 9 K 8/96 -, LKV 1999, 515 = AgrarR 2000, 102 = RdL 2001, 47 und juris).

    Dies gilt gerade auch für den weichenden Grundeigentümer, für den es im Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ohnehin nur eine Abfindung in Geld geben kann (vgl. dazu schon OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.03.1999 - 9 K 8/96 -, LKV 1999, 515 = AgrarR 2000, 102 = RdL 2001, 47 = juris Rdn. 59).

    Die Zuweisung eines Grundstücks minderer Qualität ermöglicht die lediglich als Sollvorschrift gefasste Bestimmung des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG (so schon OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.03.1999 - 9 K 8/96 -, LKV 1999, 515 = AgrarR 2000, 102 = RdL 2001, 47 = juris Rdn. 58).

    Daraus lässt sich indes nicht die Forderung herleiten, dass die Flurneuordnungsbehörde jeweils in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich entsprechende Ermittlungen anzustellen hat, um dem Bodeneigentümer für das von ihm in das Verfahren eingebrachte baureife Land eine Abfindungsfläche derselben Qualitätsstufe zur Verfügung stellen und damit der Sollvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG Rechnung tragen zu können (so aber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.03.1999 - 9 K 8/96 -, a. a. O., juris Rdn. 52).

  • BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 5.02

    Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Wertermittlung; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09
    In derartigen Fällen ist für die Wertermittlung auf die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - SachenRBerG - vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) zurückzugreifen, das in § 19 eine Regelung zur Bodenwertbestimmung bereit hält, die gerade die Interessenlage mit Gebäudeeigentum belasteter Grundstücke zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 5.02 - VIZ 2003, 438 = NJ 2003, 491).

    Die Übernahme dieser Bewertungsregel auf das Bodenordnungsverfahren bedingt, dass die kraft der Entscheidung des Gesetzgebers in § 19 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG durch die fiktive Nichtberücksichtigung des Gebäudeeigentums erfolgte Erhöhung des Grundstückswerts durch die entsprechende Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nach § 68 Abs. 1 SachenRBerG berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 5.02 - a. a. O.).

    Allerdings dürfen "Bereinigungsfälle" dann ersatzweise herangezogen werden, wenn der Versuch einer an § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 SachenRBerG orientierten Wertermittlung gescheitert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 5.02 - a. a. O.).

    Der sich aus einer Berücksichtigung derartiger Verkaufsfälle ergebende Vergleichswert wäre nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG zu vermindern um einen Abzug für Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und sonstigen Baureifmachung des Grundstücks, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 5.02 - a. a. O.).

    Dementsprechend fiel dem jetzt in das Bodenordnungsverfahren eingebrachten Land die Qualitätsstufe des baureifen Landes erst durch seine bauliche Nutzung zu, die der jeweilige Gebäudeeigentümer finanziert hatte (vgl. dazu das bereits zitierte Grundsatzurteil des BVerwG zur Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren vom 26.03.2003 - 9 C 5.02 -, BVerwGE 118, 91 = DÖV 2003, 860 = juris Rdn. 20).

  • OVG Thüringen, 17.12.2003 - 7 F 884/01

    Wertermittlung/Sachenrechtsbereinigungsgesetz; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09
    Der Vater des Klägers im Parallelverfahren 7 F 34/09 erhob als damaliger Eigentümer der Flurstücke c... und d... nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung, die der erkennende Senat durch Urteil vom 17.12.2003 (Aktenzeichen 7 F 884/01) abwies.

    Rn. 27 Für die Wertermittlung folgt hieraus gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG, dass die Werte der Grundstücke nach den §§ 27 bis 33 FlurbG zu ermitteln sind (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.04.1998 - 9 K 28/97 -, AgrarR 1999, 257 = VIZ 1999, 553; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.08.1996 - 8 K 2/95 -, AgrarR 1997, 297 = RdL 1997, 296 = RzF - 1 - zu § 58 Abs. 1 LwAnpG; OVG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2001 - 8 D 12/98.G - Senatsurteile vom 17.12.2003 - 7 F 884/01 -, RzF - 9 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG - und vom 18.10.2006 - 7 F 465/04 -).

    Rn. 28 In seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.12.2003 - 7 F 884/01 -, das die Überprüfung der Wertermittlung der vom Vater des Klägers des Parallelverfahrens 7 F 34/09 in das Bodenordnungsverfahren eingebrachten Flurstücke c... und d... zum Gegenstand hatte, hat der Senat hierzu weiter ausgeführt:.

    Dieses Gutachten war seinerzeit von einem wesentlich höheren Wert der Einlage des Klägers ausgegangen, als sich bei einer Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren - unter Berücksichtigung des sog. Halbteilungsgrundsatzes des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - ergibt (vgl. dazu schon das Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.2003 - 7 F 884/01 -).

  • OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 34/09

    Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen) …

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09
    Der Vater des Klägers im Parallelverfahren 7 F 34/09 erhob als damaliger Eigentümer der Flurstücke c... und d... nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung, die der erkennende Senat durch Urteil vom 17.12.2003 (Aktenzeichen 7 F 884/01) abwies.

    Rn. 20 Er hat sich im Verfahren (anders als im Parallelverfahren 7 F 34/09 ) nicht schriftsätzlich zur Sache geäußert.

    Rn. 28 In seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.12.2003 - 7 F 884/01 -, das die Überprüfung der Wertermittlung der vom Vater des Klägers des Parallelverfahrens 7 F 34/09 in das Bodenordnungsverfahren eingebrachten Flurstücke c... und d... zum Gegenstand hatte, hat der Senat hierzu weiter ausgeführt:.

  • BGH, 26.10.1999 - LwZR 9/99

    Bewertung von landwirtschaftlich genutztem Rohbauland im Außenbereich

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09
    Sie betrifft auch Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen Grundstücke im Außenbereich durch eine ehemalige LPG mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - LWZR 9/99 - AgrarR 200, 230 = VIZ 2000, 112).

    In diesen Fällen schlägt sich das Halbteilungsprinzip im Zinssatz und nicht im Bodenwert nieder (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - LWZR 9/99 - a. a. O.).

  • BVerwG, 05.06.1961 - I C 231.58

    Abfindung der Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens - Ausgleich für eine …

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09
    Die Flurbereinigungsbehörde ist nach dieser Regelung gehalten, einerseits das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und zweckmäßigen, großräumigen Durchführung der Flurbereinigung und andererseits das Einzelinteresse des Beteiligten daran, dass keine Verschlechterung in der bisherigen Nutzungsart eintritt, in gerechter und billiger Weise gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/242>).

    Fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung und führt die Änderung der Nutzungsart dazu, dass Produktionskraft und/oder Struktur des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigt werden, ist die Abfindungsgestaltung mit § 44 Abs. 4 FlurbG nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - ; Beschluss vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - ; Beschluss vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - ).

  • BVerwG, 03.02.1960 - I CB 135.59

    Beschwerde gegen einen Flurbereinigungsplan mit der Begehr auf Wiederzuteilung …

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09
    Rn. 55 Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zwar immer wieder betont, dass der einzelne Teilnehmer Nutzungsartverschiebungen, etwa die Verschiebung von Ackerland zu Grünland und umgekehrt, grundsätzlich hinnehmen muß (Beschlüsse vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - <RdL 1960, 189/190> und vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133>).

    Solche Veränderungen sind zulässig, wenn dem Teilnehmer eine Rückkehr zur bisherigen Nutzung möglich und zumutbar ist (Beschlüsse vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - , vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - RdL 1975, 268> und vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - ).

  • BVerwG, 21.12.1970 - IV B 165.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zuteilung von …

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09
    Rn. 55 Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zwar immer wieder betont, dass der einzelne Teilnehmer Nutzungsartverschiebungen, etwa die Verschiebung von Ackerland zu Grünland und umgekehrt, grundsätzlich hinnehmen muß (Beschlüsse vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - <RdL 1960, 189/190> und vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133>).

    Fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung und führt die Änderung der Nutzungsart dazu, dass Produktionskraft und/oder Struktur des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigt werden, ist die Abfindungsgestaltung mit § 44 Abs. 4 FlurbG nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - ; Beschluss vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - ; Beschluss vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - ).

  • BVerwG, 11.01.1989 - 5 B 123.87

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Zulässigkeit einer bei …

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09
    Solche Veränderungen sind zulässig, wenn dem Teilnehmer eine Rückkehr zur bisherigen Nutzung möglich und zumutbar ist (Beschlüsse vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - , vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - RdL 1975, 268> und vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - ).

    Fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung und führt die Änderung der Nutzungsart dazu, dass Produktionskraft und/oder Struktur des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigt werden, ist die Abfindungsgestaltung mit § 44 Abs. 4 FlurbG nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - ; Beschluss vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - ; Beschluss vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - ).

  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87

    Grundstückserschließung - Flurbereinigungsverfahren - Bauland - Abfindung

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09
    Der Grundeigentümer, der baureife Flächen in ein Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat, ist mit Land der gleichen Entwicklungsstufe abzufinden (wie BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1990 - 5 C 1.87 -, BVerwGE 85, 129 und juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Grundsatzurteil vom 10.05.1990 - 5 C 1.87 - (BVerwGE 85, 129 = NVwZ-RR 1991, 161 und juris) ausgeführt:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.1996 - 8 K 2/95

    Wertermittlung/Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Wertermittlung/Gebäudewert; …

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet …

  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot …

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

  • BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97

    Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts; Zusammenführung von Boden- …

  • BVerwG, 19.01.2011 - 9 C 3.10

    Bodenordnungsverfahren; Anordnungsbeschluss; Antragstellung; Bodenordnungsplan; …

  • BVerwG, 11.02.1975 - V B 33.72

    Zulässigkeit einer Abfindung in Grünland für eingelegtes Ackerland - …

  • BVerwG, 27.11.1961 - I B 127.61

    Mehrzuteilung/Hangflächen; Hanglage/Vergrößerung der Hangflächen in der …

  • BVerwG, 03.07.2003 - 9 B 58.03

    Rückgriff auf die pauschalierenden Wertermittlungsregelungen des …

  • BVerwG, 23.06.1959 - I C 78.58

    Wertermittlung/Oberflächengestaltung; Wertermittlung/Bodenneigung; …

  • OVG Thüringen, 28.11.2007 - 7 F 784/06

    Wertermittlung/nachträgliche Änderung; Wertermittlung/Baureifmachung

  • BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00

    Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1 …

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.1998 - 9 K 28/97

    Bodenordnung; Halbteilungsgrundsatz; Wertermittlung

  • BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • OVG Brandenburg, 25.01.2001 - 8 D 12/98

    Bodenordnungsplan im Verfahren zur Zusammenführung von getrenntem …

  • OVG Thüringen, 18.10.2006 - 7 F 465/04

    Wertermittlung/Nutzungsänderung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 - 8 K 3/24

    Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens

    Rn. 43 Der Grundsatz, dass der Grundeigentümer, der baureife Flächen in das Bodenordnungsverfahren einbringt, grundsätzlich mit Land der gleichen Entwicklungsstufe abzufinden ist, gilt auch im Bodenordnungsrecht (OVG Bln-Bbg…, Urteil vom 24. August 2017 - OVG 70 A 20.15 - juris Rn. 32; ThürOVG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 - juris Rn. 58; OVG MV…, Urteil vom 30. März 1999 - 9 K 8/96 - juris Rn. 45).

    Dem trage das Sachenrechtsbereinigungsgesetz bei der Ermittlung des Bodenwerts und des Kaufpreises durch den regelmäßig vorzunehmenden Erschließungskostenabzug nach § 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SachRBerG und die Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes nach § 68 Abs. 1 SachRBerG Rechnung (vgl. ThürOVG, Urteil vom 23. Mai 2012 a.a.O. Rn. 60).

    Der vorliegende Sachverhalt weicht vor diesem Hintergrund erheblich von demjenigen ab, welcher der Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Mai 2012, a.a.O.) zugrunde lag.

  • OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 34/09

    Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen) …

    Dieses Gutachten war seinerzeit von einem wesentlich höheren Wert der Einlage des Klägers des Parallelverfahrens 7 F 27/09 ausgegangen, als sich bei einer Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren - unter Berücksichtigung des sog. Halbteilungsgrundsatzes des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - ergibt (vgl. dazu schon das Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.2003 - 7 F 884/01 -).

    Die Beigeladene hatte bereits vor Einleitung des Bodenordnungsverfahrens erklärt, dass sie kein wertgleiches Tauschland zur Verfügung stellen könne (vgl. dazu die Niederschriften des Verhandlungsleiters der mit den Vorerhebungen und der Durchführung des Bodenordnungsverfahrens beauftragten Thüringer Landgesellschaft vom 18.03.1997 und 02.04.1997 sowie die Schreiben der Beigeladenen vom 20.03.1997 an die Thüringer Landgesellschaft und an den Kläger des Parallelverfahrens 7 F 27/09 , der die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG beantragt hatte).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15

    Bodenordnungsverfahren - Abfindung mit Flächen einer niedrigeren Qualitätsstufe

    Rn. 32 (1) Davon ausgehend und im Anschluss an die zur Wertgleichheit einer Abfindung für baureifes Land in der Flurbereinigung ergangene grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 10. Mai 1990 - 5 C 1.87 -, juris Rn 10 ff.) ist auch für das Bodenordnungsverfahren grundsätzlich anerkannt, (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, juris Rn 45 ff.; OVG Thüringen, Urteil v. 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 -, juris Rn 52 ff.), dass Teilnehmer, die in ortsüblicher Weise erschlossene und ohne weiteres Zutun Dritter baulich nutzbare Flächen in das Verfahren eingebracht haben, mit Grundstücken abzufinden sind, die die gleiche Art der Nutzung wie die Einlagegrundstücke gestatten.

    Eine gegenüber den sich danach ergebenden Anforderungen eingeschränkte Suche nach Ersatzflächen hat das OVG Thüringen (Urteil v. 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 -, juris Rn 66 f.) im dort entschiedenen Fall, in dem die vom Bodeneigentümer in das Verfahren eingebrachte Außenbereichsfläche die Baulandqualität erst durch die vom Gebäudeeigentümer finanzierte bauliche Nutzung erlangt hatte und wegen ihrer Lage im Außenbereich ohnehin nur für eine Bebauung mit nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben geeignet war, unter Hinweis darauf als ausreichend angesehen, dass in diesem Fall die Abfindung einer nur rechnerisch mit der Einlage wertgleichen Fläche minderer Qualität gerechtfertigt gewesen sei.

  • OVG Sachsen, 09.04.2025 - 13 C 27/23

    Einstellung/Teileinstellung eines Bodenordnungsverfahrens, Ermittlung von …

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung auf "Flächen der im Zuständigkeitsbereich der Flurneuordnungsbehörde belegenen Gebietskörperschaften" verweist (…BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 -, juris Rn. 35), folgt hieraus nicht automatisch die Verpflichtung der Flurneuordnungsbehörden, innerhalb ihres - ggf. sehr großen - gesamten Zuständigkeitsbereichs nach Tauschland zu suchen und dieses ggf. zum Bodenordnungsgebiet zuzuziehen (ThürOVG, Urt. v. 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 -, juris Rn. 66).
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