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| VG Mainz, 23.01.2002 - 7 K 656/01.MZ |
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- BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82
Approbation
Auszug aus VG Mainz, 23.01.2002 - 7 K 656/01
Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1 = NVwZ 1989, 850).Solange sichergestellt ist, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen, ist es unbedenklich, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, weil nämlich die Schranke zur Verletzung von Bundesverfassungsrecht erst bei einer ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Schranke überschritten wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 1989, a.a.O.).
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuss an Prüfungsanforderungen hinzunehmen (vgl. BVerfGE 25, 236; Urteil vom 14. März 1989, a.a.O.).
Knüpfen Bestehensregelungen nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 1989, a.a.O.).
- BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
numerus clausus I
Auszug aus VG Mainz, 23.01.2002 - 7 K 656/01
Der Landesgesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 33, 303, 352). - BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77
Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung - …
Auszug aus VG Mainz, 23.01.2002 - 7 K 656/01
Zudem muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt im Prüfungsrecht der Gesetzgeber Ziel und Inhalt der Berufsausbildung nur in den Grundzügen bestimmen (BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 1978 - 7 C 68/77 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 101). - BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
Zahnheilkunde
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
Erstes Juristisches Staatsexamen; Voraussetzungen der Zulassung zur mündlichen …
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JAG wird den Anforderungen des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz gerecht und umfasst insbesondere auch eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Bestehensregelung des § 9 Abs. 3 JAPO (vgl. zu den weitgehend identischen Vorgängerregelungen: OVG RP…, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 A 10770/03.OVG -, juris Rn. 30 f.; VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002 - 7 K 656/01.MZ -, juris Rn. 19).§ 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG verpflichtet die Bundesländer nicht zum Erlass identischer Bestehensregelungen, sondern nur zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse (vgl. VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).
Ein Vergleich mit den - hinsichtlich der Bestehensregelungen im Einzelnen erheblich divergierenden - Prüfungsordnungen anderer Bundesländer zeigt vielmehr, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung i.d.R. nur erfolgt, wenn neben einer bestimmten Mindestpunktzahl (vgl. zur Zulässigkeit der relativ hohen Mindestpunktzahl in Rheinland-Pfalz: VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O.) weitere Bestehensanforderungen wie etwa eine Mindestanzahl bestandener Aufsichtsarbeiten erfüllt sind.
Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden "Überschuss" an Prüfungsanforderungen festzulegen (…vgl. zum Ganzen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; BVerwG…, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 57 m.w.N.; OVG RP…, Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10054/14.OVG -, juris Rn. 40 m.w.N., VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 24).
Von daher bewegt sich der Verordnungsgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er von jedem Prüfling ein - ausreichendes - Mindestmaß an Fähigkeit verlangt, auch unter Zeitdruck seine Gedanken schriftlich niederzulegen, zumal es sich bei dem Zwang zur schriftlichen Formulierung unter Zeitdruck für kaum einen der juristischen Berufe um berufsfremde Anforderungen handelt (vgl. zum Ganzen: VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 25, 28 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 12.16
Erstes juristisches Staatsexamen; Wiederholungsprüfung; endgültiges …
Sperrklauseln, die die Zulassung zur mündlichen Prüfung davon abhängig machten, dass im schriftlichen Teil der Prüfung ein bestimmter Notenwert erreicht werde, würden nämlich von der Art der Prüfungsleistungen, die ebenfalls von den Ländern geregelt würden, beeinflusst (s. auch VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002 - 7 K 656/01.MZ -, Rn. 20 bei juris). - VG Trier, 28.11.2022 - 9 K 2667/22
Zulassung zur mündlichen juristischen Prüfung
Hierbei ist eine eindeutige Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen notwendig und zulässig (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 -, juris Rn. 4; VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002 - 7 K 656/01.MZ -, juris Rn. 22).§ 5d Abs. 6 DRiG räumt den Ländern und damit dem rheinland-pfälzischen Verordnungsgeber (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung - JAG -) dabei einen weiten Gestaltungsspielraum ein (vgl. VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 19 ff.;… Dieterich in: Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR, 8. Auflage 2022, Rn. 85).
- VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
Nichtbestehen einer Modulabschlussklausur im Studiengang Medizin; Klausur im …
Prüfungsrechtliche Bestehensregelungen, die im Rahmen der Hochschulautonomie nach Art. 5 Abs. 3 GG erlassen werden, verstoßen nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen (VG Mainz, Urt. v. 23.1.2002, 7 K 656/01.MZ, juris Rn. 24). - VG Mainz, 13.02.2007 - 7 L 31/07
Vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen
Dass eine solche Bestehensregelung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, ist bereits durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geklärt und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der die Kammer folgt (vgl. etwa: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 A 10770/03.OVG -, NJW 2003, Seite 3073; VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002 - 7 K 656/01.MZ - BVerwG, Beschluss vom 06. März 1995 - 6 B 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347; VG Sigmaringen, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 K 556/01 -, JURIS). - VG Koblenz, 12.10.2006 - 7 K 569/05
Anspruch eines juristischen Prüflings auf Neubewertung und Neubescheidung von …
Nach Einschätzung der Kammer sprechen für eine Wirksamkeit des § 9 Abs. 4 JAPO zumindest diejenigen Argumente, die sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2003 (2 A 10770/03.OVG, NJW 2003, 3073), dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Januar 2002 (7 K 656/01.MZ) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 (6 B 25/04, NVwZ 2004, 1375) ergeben.
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