Rechtsprechung
| VGH Bayern, 24.03.2020 - 7 M 20.50002 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 05.11.2019 - 7 AS 19.50020
- VGH Bayern, 28.01.2020 - 7 AS 19.50020
- VGH Bayern, 24.03.2020 - 7 M 20.50002
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 23.07.2003 - 7 KSt 6.03
Rechtsanwaltsvergütung bei Tätigkeiten im vorläufigen Rechtsschutz in …
Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2020 - 7 M 20.50002
Die Regelung des § 16 Nr. 5 RVG beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2003 - 7 KSt 6.03 u.a. - juris Rn. 3 zu § 40 Abs. 2 BRAGO, dessen Regelung in § 16 Nr. 5 [bzw. Nr. 6 a.F.] übernommen wurde, vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 190).Über den Wortlaut des § 16 Nr. 5 RVG hinaus gilt dies nach dessen Sinn und Zweck auch für den Fall, dass - wie hier - kein Abänderungs-, Aufhebungs- oder Widerrufsverfahren beantragt wird, sondern die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2003 - 7 KSt 6.03 u.a.- juris Rn. 3).
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2023 - 4 P 154/23 Hintergrund dieser kostenrechtlichen Regelung ist die typisierende Erwägung des Gesetzgebers, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (…OVG RhPf., B.v. 21.7.2021 - 7 B 11124/20 - juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 7 M 20.50002 - juris Rn. 6).
Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn - wie hier - zunächst das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 (und Abs. 7) VwGO und dann nach Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung der Verwaltungsgerichtshof über einen (weiteren) Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden hat (…vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2023 - 1 B 375/22.A - juris Rn. 13; s. auch BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 7 M 20.50002 - juris Rn. 4).
Ist dieser bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden, können von ihm in allen damit zusammenhängenden Verfahren, die den einstweiligen Rechtsschutz betreffen, nicht gesonderte Gebühren verlangt werden (so auch VGH Bayern, Beschluss vom 24. März 2020 - 7 M 20.50002 -, juris, Rdnr. 3).
- VGH Bayern, 31.07.2023 - 6 M 23.30350
Keine weitere Festsetzung von Kosten für anwaltliche Tätigkeit bei derselben …
Hintergrund dieser kostenrechtlichen Regelung ist die typisierende Erwägung des Gesetzgebers, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (…OVG RhPf. B.v. 21.7.2021 - 7 B 11124/20 - juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 7 M 20.50002 - juris Rn. 6).Rn. 5 Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn - wie hier - zunächst das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 (und Abs. 7) VwGO und dann nach Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung der Verwaltungsgerichtshof über einen (weiteren) Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden hat (…vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2023 - 1 B 375/22.A - juris Rn. 13; s. auch BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 7 M 20.50002 - juris Rn. 4).
- OVG Sachsen, 03.03.2025 - 4 B 75/24
Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung, ; dieselbe …
Das Verfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nach alledem gebührenrechtlich als eine Einheit mit dem vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu behandeln (wie hier: BayVGH, Beschl. v. 24. März 2020 - 7 M 20.50002 -, juris Rn. 3).Denn das Oberverwaltungsgericht hat über den Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO nicht im Rahmen einer Beschwerde im Sinne des § 17 Nr. 1 RVG als Beschwerdegericht entschieden, sondern nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung als Gericht der Hauptsache (ebenso BayVGH, Beschl. v. 24. März 2020 - 7 M 20.50002 -, juris Rn. 4;… vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2003 - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, juris Rn. 4).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 11 B 751/21
Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Prozessbevollmächtigten
Rn. 9 So aber Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 7 M 20.50002 -, BayVBl 2020, 610 = juris, Rn. 3.Rn. 15 Vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 267; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 7 M 20.50002 -, BayVBl 2020, 610 = juris, Rn. 3.
- VG Augsburg, 14.07.2026 - Au 9 M 26.31731
Kostenerinnerung, Abänderungsverfahren, Rechtsanwaltsgebühren, Dieselbe …
Rn. 16 Hintergrund dieser kostenrechtlichen Regelung ist die typisierende Erwägung des Gesetzgebers, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (BayVGH, B. v. 31.7.2023 - 6 M 23.30350 - juris 4;… OVG RhPf. B.v. 21.7.2021 - 7 B 11124/20 - juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 7 M 20.50002 - juris Rn. 6). - VG München, 30.01.2023 - M 31 M 23.30014
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erstattungsfähigkeit von …
Der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist also typischerweise bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten worden (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 7 M 20.50002 - BayVBl. 2020, 610).
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