Rechtsprechung
| AG Solingen, 07.03.2000 - 7 M 968/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für eine Entscheidung nach § 850c Zivilprozessodnung (ZPO)
Wird zitiert von ...
- LG Rostock, 28.06.2001 - 2 T 164/01
Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht ohne Antrag auf Verweisung; …
Es entspricht mittlerweile gefestigte Rechtsprechung einer Vielzahl von Gerichten, der eich die Kammer anschließt, dass für Anträge nach §§ 850c , 850 f , 850 g ZPO im eröffneten Insolvenzverfahren nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Insolvenzgericht zuständig ist, da es sich jeweils nicht um eine Entscheidung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung handelt, sondern um die insolvenzrechtliche Fragen, inwieweit Vermögen des Gemeinschuldners dem Insolvenzbeschlag unterliegt (vgl. OLG Frankfurt/M, ZInsO 2000, 614 ; OLG Köln, ZInsO 2000, 499 [OLG Köln 18.08.2000 - 2 W 155/00] ; LG München I, ZInsO 2000, 410 ; ZInsO 2000, 628 ; LG Wuppertal, NZI 2000, 327; AG Aachen, NZI 2000, 554; AG Göttingen, ZInsO 2000, 493 ; AG Memmingen, ZInsO 2000, 240 [AG Memmingen 14.03.2000 - IK 80/99] ; AG München, ZInsO 2000, 407 [AG München 10.05.2000 - 1502 IK 1438/99] ; AG Solingen, ZInsO 2000, 240 [AG Solingen 07.03.2000 - 7 M 968/00] ).
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