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| BSG, 28.09.1971 - 7 RU 66/70 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Antrag auf Neufeststellung - Gerichtliche Prüfung der Ablehnung - Gutachtenantrag - Anhörung eines bestimmten Arztes
Papierfundstellen
- NJW 1972, 360
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BSG, 04.10.1979 - 1 RA 61/78
Angestellte ohne akademische Ausbildung - Einordnung in eine Leistungsgruppe - …
Auszug aus BSG, 28.09.1971 - 7 RU 66/70
gangen; es will die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Neufeststellung einer bindend abgelehntén Leistung davon abhängig machen, daß er tatsächlich von der Unrechtmäßigkeit seiner früheren Entscheiduhg überzeugt ist° Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist der tatsächlichen Uberzeugung der Fall gleichzustellen, in dem die Unrechtmäßigkeit so offensichtlich ist, daß der Versicherungsträger sie bei erneuter Prüfung hätte erkennen müssen (BSG 49, 58; 49, 464, 468;… SozR Nr° 4 zu 5 95 EKG;… SozR Nr° 42 zu 5 455 RVG)° Bei diesem "Erkennenmüssen" handelt es sich nicht etwa, wie das LSG meint, um die Vermutung, die Ablehnungsgründe des Versicherungsträgers seien nur vorgeschützt, er sei in Wirklichkeit von der Unrechtmäßigkeit des früheren Bescheides überzeugt, vielmehr hat der Versicherungsträger als "überzeugt" zu gelten, wenn sich aus objetiven Merkmalen eine "gewisse Evidenz der Unrichtigkeit" seiner früheren Entscheidung ergibt (BSG 49, 45)° Im Gegensatz zur Auffassung des LSG ist also nicht nur das Verhalten des Versicherungsträgers vor undbei Erlaß des Überprüfungsbescheides, sondern auch das inhaltliche Ergebnis dieser Entscheidung gerichtlich nachprüfbar° DemgemäP ist die gegen einen solchen Bescheid geriChtete Aufhebungs- und Verpfli0htungsklage nicht - wie das LSG meint - darauf beschränkt, die Unredlichkeit des Versicherungsträgers darzu" legen; es genügt vielmehr ein Vorbringen das geeignet ist, ,. - BSG, 14.03.1956 - 9 RV 226/54
Auszug aus BSG, 28.09.1971 - 7 RU 66/70
Der in der Berufungsbegründung der Klägerin vom 500 April 4970 gestellte Antrag, ein weiteres fachpathologisches Gutachten von Profo Dr, w, Hält, 555 Marburg (Lahn), PathologiSches Institut der Universität, einzuholen, um die offen" sichtliche Unbegründetheit der Ablehnung durch die Beklagte zu bestätigen, erfüllt die Voraussetzungen eines Antrages nach 5 409 SGG, ohne daß es der besonderen Anführung dieser Vorschrift oder der Erklärung bedurfte, zu einem Kostenvorschuß bereit zu sein (…BSG SozR Nr" 26 zu 5 409 SGG)° Es handelt sich bei 5 409 SGG um eine zwingende Verfahrensvor- schrift, dieaus rechtsstaatlichen Gründen erlassen ist und der Gleichbehandlung der Beteiligten vor Gericht bei der Beschaffung von Beweismitteln dient (BSG 2, 255)° Das Recht des Versicherten oder Hinterbliebenen, die Anhörung eines bestimmten Arztes, dem er Vertrauen schenkt, zu verlangen, muß daher grundsätzlich auch für die gerichtliche Nachprüfung eines nach 5 627 EVO ergangenen Überprüfungsbescheides gelten, allerdings nur insoweit, als es dabei auf eine medizinische Beurteilung überhaupt ankommt (vgl° BSG29, 27a, 284 ff zu 5 40 Abs" %Verwve)° Einem Antrag nach 5 409 SGG braucht daher nicht entsprochen zu werden, wenn nach der Überzeugung des Gerichts schon der Versicherungsträger den Überprüfungsantrag ohne neue medizinische Aufklärung ablehnen durfte, weil etwa das Vorbringen des Antragstellers im Sinne des 5 627 RVO nicht schlüssig oder völlig unsubstantiiert war° Bedurfte aber der Versicherungsträger zur pflichtgemäßen Überprüfung seines früheren Bescheides einer ärztlichen Beurteilung oder bedarf ihrer das Gericht, um die neue Entscheidung des Versicherungsträgers zu überprüfen, so kann dem Kläger sein in EUR 409 SGGverbrieftes Recht, daß auch der Arzt seines Vertrauens hierzu gehört wird, nicht verweigert werden° Ziel des Beweisantrags kann dabei allerdings nur sein, das Gericht davon daß die Ablehnung des An- zu überzeugen, zur !.
- BSG, 22.06.1977 - 10 RV 67/76
Ärztliches Gutachten - Antrag auf Anhörung eines Arztes - Gleiches Beweisthema - …
Die in das Fachwissen eines bestimmten Arztes gestellte Beweisfrage, ob eine frühere Entscheidung über die Ablehnung eines Versorgungsanspruchs aus medizinischen Gründen unrichtig iS KOVVfG § 40 Abs. 1 ist, ist nicht entscheidungserheblich und deswegen einem Antrag nach SGG § 109 Abs. 1 nicht zu entsprechen, wenn es die Verwaltungsbehörde ohne Fehlgebrauch des ihr zustehenden Handlungsermessens abgelehnt hat, in eine sachliche Überprüfung der früheren Entscheidung einzutreten, weil der Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides unschlüssig oder unsubstantiiert ist (Fortführung von BSG 24.06.1969 10 RV 282/66 = BSGE 29, 278 und BSG 28.09.1971 7 RU 66/70 = SozR Nr. 39 zu § 109 SGG).
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