Rechtsprechung
| LAG Niedersachsen, 26.09.2018 - 7 Sa 336/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- IWW
- Wolters Kluwer
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Einheit des Verhinderungsfalls bei erneuter Erstbescheinigung
- arbeitsrechtsiegen.de
Einheit des Verhinderungsfalls: Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EFZG § 3
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 07.03.2018 - 11 Ca 378/17
- LAG Niedersachsen, 26.09.2018 - 7 Sa 336/18
- BAG, 11.12.2019 - 5 AZR 505/18
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls
Auszug aus LAG Niedersachsen, 26.09.2018 - 7 Sa 336/18
Rn. 30 Wird der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 10).Dabei ist es unerheblich, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 13).
Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften sechs Wochenzeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank, bestreitet der Arbeitgeber mit der Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der "neuen" Krankheit erst jetzt eingetreten sei (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 19).
Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 20).
Für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 21).
Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 22).
- BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 26.09.2018 - 7 Sa 336/18
Rn. 48 Ein Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale besteht nicht (vgl. BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 -).
- BAG, 11.12.2019 - 5 AZR 505/18
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. September 2018 - 7 Sa 336/18 - wird zurückgewiesen. - ArbG Bremen-Bremerhaven, 05.03.2019 - 6 Ca 6294/18
Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 EUR - Anwendbarkeit im Arbeitsrecht
Dem hat sich der 10. Senat angeschlossen (BAG…, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 -, Rn. 75, juris; ebenso: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 07. Februar 2019 - 5 Sa 250/18 -, Rn. 58, juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 03. Dezember 2018 - 3 Sa 253/18 -, Rn. 73, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)…, Urteil vom 21. November 2018 - 4 Sa 388/18 -, Rn. 55, juris; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26. September 2018 - 7 Sa 336/18 -, Rn. 48, juris). - ArbG Gelsenkirchen, 17.07.2019 - 2 Ca 58/18
Verzugspauschale, Anwendbarkeit im Arbeitsrecht
Rn. 27 Dem haben sich der 10. Senat des BAG (BAG…, Urteil vom 19.12.2018, Az. 10 AZR 231/18, Rn. 75, juris) sowie - soweit ersichtlich - die 3. und 5. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 07.02.2019, Az. 5 Sa 250/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 4681; LAG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 03.12.2018, Az. 3 Sa 253/18, Rn. 43, BeckRS 2018, 38983), die 4. Kammer des LAG Hamm (LAG Hamm…, Urteil vom 21.11.2018, Az. 4 Sa 388/18, Rn. 41, BeckRS 2018, 39807 ) und die 7. Kammer des LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2018, Az. 7 Sa 336/18, Rn. 40, BeckRS 2018, 29924) ohne weitere eigene Ausführungen angeschlossen.
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