Rechtsprechung
| LAG Hamburg, 10.04.2002 - 7 Ta 8/02 |
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Saarland, 22.11.2011 - 2 Ta 42/11
Streitwert bei vorzeitigem Lösungsrecht für den Arbeitnehmer im Vergleich
Wird in einen den Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen den Parteien beilegenden und den als Prozess beendend per gerichtlichen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich bei länger noch laufender Kündigungsfrist ein eindeutig im Interesse des Arbeitgebers liegendes vorzeitiges Lösungsrecht für den Arbeitnehmer aufgenommen ohne gleichzeitige dem restlichen Lauf der Kündigungsfrist entsprechende Erhöhung der vereinbarten Abfindung, so ist diese Regelung im Rahmen von § 3 ZPO mit 1 Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet (in Anlehnung an LAG Hamburg im Beschluss v. 10.04.2002 - 7 Ta 8/02 - beck RS Nr. 65995).Rn. 15 Das erkennende Gericht geht mit dem LAG Hamburg in seiner Entscheidung vom 10.04.2002 (Az. 7 Ta 8/02 - BeckRS Nr. 65995) davon aus, dass bei der Vereinbarung eines Sonderlösungsrechts zeitlich mehr als 1 Monat vor dem vereinbarten Endzeitpunkt für das Arbeitsverhältnis eine Bewertung mit 1 Monatsverdienst sachgerecht erscheint.
- LAG Hamburg, 13.01.2010 - 7 Ta 27/09
Festsetzung des Gegenstandswertes - Freistellung von der Verpflichtung zur …
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. nur: Beschlüsse vom 5.6.2000 - 7 Ta 12/00; vom 10.4.2002 - 7 Ta 8/02; vom 3.3.2004 - 7 Ta 1/04 - vom 27.10.2009 - 7 Ta 22/09 -) richtet sich die Wertfestsetzung nach der Dauer der Freistellung. - LAG Schleswig-Holstein, 28.01.2014 - 1 Ta 4/14
Wertfestsetzung, Gegenstandswert, Vergleich, Vergleichsmehrwert, Arbeitspapiere, …
Rn. 14 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf eine anders lautende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 10.04.2002 - 7 Ta 8/02) hinweist, hat das LAG Hamburg selbst bereits mit Beschluss vom 07.12.2011 (7 Ta 31/11) diese Rechtsprechung aufgegeben und diese geänderte Rechtsprechung bestätigt durch Beschluss vom 30.04.2013 (8 Ta 6/13). - LAG Hamburg, 07.12.2011 - 7 Ta 31/11
Gegenstandswert - Vergleich - Freistellung - Sonderlösungsrecht
Die Beschwerdekammer hat ihre mit Beschluss vom 10. April 2002 (7 Ta 8/02) vertretene Ansicht, dass das in einem Vergleich im Rahmen einer Freistellungsvereinbarung getroffene Sonderlösungsrecht, wenn es vom Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum als einen Monat vor dem im Vergleich geregelten Beendigungszeitpunkt ausgeübt werden könne, bei der Festsetzung des Gegenstandswertes stets werterhöhend in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu berücksichtigen sei, mit Beschluss vom 13. Januar 2010 (7 Ta 27/09) aufgegeben. - LAG Hamburg, 30.04.2013 - 8 Ta 6/13
Gegenstandswert für Sonderlösungsrecht und Zeugnisse
In der zuletzt genannten Entscheidung hat die Kammer 7 des LAG Hamburg ihre frühere entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. Bes. v. 10.04.2002 - 7 Ta 8/02) ausdrücklich aufgegeben.
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