Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 7 U 114/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Justiz Hessen
§ 1 VHB, § 3 Nr 1 VHB, § 9 VHB, § 22 VHB
Hausratversicherung: Darlegungs- und Beweislast einer Versicherung hinsichtlich einer vorsätzlichen Brandstiftung - Judicialis
VHB § 9; ; VHB § 22
- IWW
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Brandstiftung - Beweiserleichterungen des Versicherers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 286 Abs. 1; VHB 92 § 9; VHB 92 § 22
Beweislast des Versicherers zum Nachweis vorsätzlicher Brandstiftung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Ansprüche aus einer Hausratversicherung wegen eines Wohnungsbrandes; Nichtleistung wegen Falschangaben eines Versicherungsnehmers; Vorsätzlichkeit einer Brandherbeiführung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 17.06.2003 - 19 O 20/01
- OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 7 U 114/03
- BGH, 20.06.2007 - IV ZR 228/06
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95
Pachtzinsregelung im Bundeskleingartengesetz
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 7 U 114/03
Es genügt auch ein nur mittelbarer oder Indizienbeweis (vgl. BGH NJW-RR 1996, 143). - OLG Karlsruhe, 03.12.1992 - 12 U 115/92
Ausgestaltung der Fälligkeit von Geldleistungen eines Teilkaskoversicherers bzw. …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 7 U 114/03
Nötige Erhebungen sind hierbei diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer anstellen muss, um den Versicherungsfall und den Umfang seiner Leistungspflicht zu prüfen und abschließend festzustellen (vgl. OLG Karsruhe RuS 1993, 443).Vor der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen tritt daher grundsätzlich keine Fälligkeit ein.
- OLG Köln, 10.02.2009 - 9 U 118/08
Eintrittspflicht der Maschinenversicherung; Begriff des unvorhergesehen Schadens …
Rn. 22 Soweit die Beklagte für ihre abweichende Auffassung höchstrichterliche Entscheidungen zitiert, sind diese zu anderen Fallkonstellationen ergangen und deshalb nicht einschlägig: Die Erwägungen in dem Beschluss des BGH vom 20.06.2007 - IV ZR 228/06 - betreffen schon im Ausgangspunkt eine Leistungs- und gerade keine Feststellungsklage (vgl. die Entscheidung der Vorinstanz OLG Frankfurt v. 26.07.2006 - 7 U 114/03). - LSG Baden-Württemberg, 16.02.2007 - L 4 P 271/06 Im Berufungsverfahren änderte das Oberlandesgericht (OLG) S. mit Urteil vom 21. Oktober 2004 (7 U 114/03) das landgerichtliche Urteil teilweise ab und fasste den Urteilstenor insoweit neu, als es zusätzlich feststellte, dass der Versicherungsvertrag des Beklagten mit der Versicherungsnummer 968664 durch die Kündigung der Klägerin am 06. September 2000 nicht beendet sei.
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