Rechtsprechung
| OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Amtshaftung von Zivildienstleistenden; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Pflichtverletzungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen; Regulierung der Haftung für die Beschädigung eines Röntgengerätes durch einen Zivildienstleistenden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.08.2000 - 5 O 24/00
- OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
Papierfundstellen
- DVBl 2001, 1776
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82
Amtspflichten Zivildienstleistender
Auszug aus OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
Danach gehören zum Kreis der Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten insbesondere nicht solche Dienstpflichten, die Beamte und die ihnen haftungsrechtlich gleichgestellten Personen anderen Behörden gegenüber im Interesse des Gemeinwesens an der Aufrechterhaltung einer geordneten, wohlfunktionierenden Verwaltung zu erfüllen haben (BGHZ 26, 232 (234) und 87, 252 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtspflichten auslöst (BGHZ 26, 232 (234); 60, 371 (373);… Ossenbühl, a.a.O.) Diese für das Verhältnis zweier einander gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätze finden auch auf das Verhältnis des Des für den Zivildienst und der - gem. § 4 ZDG anerkannten - Beschäftigungsstelle Anwendung, und zwar selbst dann, wenn diese privatrechtlich organisiert ist (BGHZ 87, 253 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).
Auch hier trifft deshalb der vom Bundesgerichtshof ins Feld geführte Gesichtspunkt der "Beleihung" zu (BGHZ 87, 253).
Selbst wenn man eine Haftung nach dieser Vorschrift in einer Sonderrechtsbeziehung wie der vorliegenden grundsätzlich bejaht (ablehnend z.B. Nümann, Amtshaftung gegenüber Beliehenen, DVBl. 1984, 320 ff. m.w.N.), so fehlt es jedoch am inneren Zusammenhang zwischen dem Auftrag (klinische Ausbildung zum Rettungsdienst) und den Vorgängen (Putzarbeiten bzw Mitwirken bei Putzarbeiten), die zu der Beschädigung des Röntgengerätes geführt haben sollen.
- BGH, 09.01.1958 - III ZR 95/56
Amtspflichten der Versicherungsämter
Auszug aus OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
Einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten sind solche, die nach ihrem Zweck wenigstens auch seine Interessen wahrzunehmen bestimmt sind (BGHZ 26, 232 (234);… Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 57 ff. m.w.N.).Danach gehören zum Kreis der Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten insbesondere nicht solche Dienstpflichten, die Beamte und die ihnen haftungsrechtlich gleichgestellten Personen anderen Behörden gegenüber im Interesse des Gemeinwesens an der Aufrechterhaltung einer geordneten, wohlfunktionierenden Verwaltung zu erfüllen haben (BGHZ 26, 232 (234) und 87, 252 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).
Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtspflichten auslöst (BGHZ 26, 232 (234); 60, 371 (373);… Ossenbühl, a.a.O.) Diese für das Verhältnis zweier einander gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätze finden auch auf das Verhältnis des Des für den Zivildienst und der - gem. § 4 ZDG anerkannten - Beschäftigungsstelle Anwendung, und zwar selbst dann, wenn diese privatrechtlich organisiert ist (BGHZ 87, 253 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).
- BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71
Staatshaftung für Lehrer
Auszug aus OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 27, 210 (211); 60, 371 (372); 87, 252 (255).Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtspflichten auslöst (BGHZ 26, 232 (234); 60, 371 (373);… Ossenbühl, a.a.O.) Diese für das Verhältnis zweier einander gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätze finden auch auf das Verhältnis des Des für den Zivildienst und der - gem. § 4 ZDG anerkannten - Beschäftigungsstelle Anwendung, und zwar selbst dann, wenn diese privatrechtlich organisiert ist (BGHZ 87, 253 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).
- BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95
Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen …
Auszug aus OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
Die Beklagte haftet ferner nicht aus dem - auch im öffentlichen Recht anzuwendenden - Rechtsgedanken des § 278 BGB, weil die Verletzungshandlung - sei es nun, dass das Röntgengerät beim Reinigen oder sei es, dass es beim Anheben beschädigt wurde - nicht der Beklagten zuzurechnen ist, weil der Zivildienstleistende F nicht in Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung gehandelt hat (vgl. hierzu BGHZ 135, 341 (349). - BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57
Amtspflichten der Gemeinden (SHG)
Auszug aus OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 27, 210 (211); 60, 371 (372); 87, 252 (255).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 8 A 940/02
Zurechnung eines Verschuldens eines Zivildienstleistenden; Erfüllungsgehilfe der …
Vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91 -, BGHZ 116, 312, und vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82 -, BGHZ 87, 253 = JZ 1983, 764 mit (abweichender) Anmerkung von Papier; OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 2001 - 7 U 172/00 -, DVBl 2001, 1776.Vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 2001, a.a.O. ; OVG NRW,.
- OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2004 - 2 LB 136/03
Selbstverwaltungsaufgabe, Aufgabenübertragung, Anschlussbeitrag, Schadensersatz, …
Eines der zivilrechtlichen Institute, die grundsätzlich auch im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung finden, ist das der - nunmehr in § 280 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt - pFV (…BVerwG, Urt. v. 01.03.1995 - 8 C 36.92 -, NJW 1995, 2303;… BGH, Urt. v. 15.05.1997 - III ZR 250/95 -, NJW 1998, 298; OLG Köln, Urt. v. 25.06.2001 - 7 U 172/00 -, DVBl. 2001, 1776;… Bull, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 738;… Erichsen/Martens, a.a.O., § 53 Rdnr. 9;… Maurer, a.a.O., § 28 Rdnr. 4).
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Rechtsprechung
| SG Oldenburg, 14.03.2001 - S 7 U 172/00 |
Verfahrensgang
- SG Oldenburg, 14.03.2001 - S 7 U 172/00
- LSG Niedersachsen, 15.10.2001 - L 6 U 100/01
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