Rechtsprechung
| OLG Celle, 25.10.2005 - 7 U 219/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Gebrauchtwagenkauf: Zusage der Fahrzeugbeschaffenheit durch Angaben im Verkaufsangebot im Rahmen einer ebay-Auktion
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 434 Abs 1 S 3 BGB
Auktion; Beschaffenheitszusage; Beschaffenheitszusicherung; E-Commerce; eBay; formularmäßige Einschränkung; formularmäßiger Ausschluss; Formularvertrag; Gebrauchstauglichkeit; Gebrauchtwagenkauf; gewöhnliche Verwendung; gleichwertige Berichtigung; Gleichwertigkeit; in ... - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 434 Abs. 1 S. 3
Kaufrecht: Angaben zur Fahrzeugbeschaffenheit bei Ebay-Verkauf eines Pkw, Begriff und Einschränkung der öffentlich werbenden Äußerung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Autokauf - Produktbeschreibung "in gleicher Weise" berichtigt?
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Gebrauchtwagen und eBay-Beschreibung
- ra-frese.de (Kurzinformation)
Frage nach Verbindlichkeit von Angaben einer Internetanzeige
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Gebrauchtwagenkauf: Berichtigung eines Internetangebots
Verfahrensgang
- LG Hannover - 16 O 143/05
- OLG Celle, 25.10.2005 - 7 U 219/05
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16
Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung …
Rn. 21 a) Die in der von dem Beklagten geschalteten Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, eine öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die - sofern keiner der im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt - eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen (vgl. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 26. April 2007 - 12 U 113/06, juris Rn. 5; vgl. auch OLG Celle, DAR 2006, 269). - OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 22 U 36/11
Abweichende Kilometerleistung eines Fahrzeugs als erheblicher Sachmangel
Rn. 6 An diese als öffentliche werbende Äußerung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB anzusehende (zu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 7 U 219/05, Rn. 3, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2007, 1-12 U 113/06, BeckRS 2007, 13301) Angabe wäre die Beklagte - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nur dann nicht gebunden, wenn sie die entsprechende Erklärung vor Vertragsschluss gegenüber dem Käufer ausdrücklich und in gleichwertiger Weise berichtigt hätte (§ 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2).
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