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Rechtsprechung
   KG, 27.07.2004 - 7 U 281/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9133
KG, 27.07.2004 - 7 U 281/03 (https://dejure.org/2004,9133)
KG, Entscheidung vom 27.07.2004 - 7 U 281/03 (https://dejure.org/2004,9133)
KG, Entscheidung vom 27. Juli 2004 - 7 U 281/03 (https://dejure.org/2004,9133)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    AnfG § 1; ; AnfG § 2; ; AnfG § 4 Abs. 1; ; AnfG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AnfG § 1; AnfG § 2; AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 11
    Anfechtungsprozess - Gläubigerbenachteiligung durch Schenkung von Wohnungseigentum; Beweislast für wertausschöpfende Belastung des übertragenen Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtungsgesetz: Objektive Gläubigerbenachteiligung denkbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundstücksübertragung als unentgeltliche Leistung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schenkung eines mit Grundpfandrechten …

    Auszug aus KG, 27.07.2004 - 7 U 281/03
    Eine solche Gläubigerbenachteiligung scheidet allerdings bei wertausschöpfender Belastung des veräußerten Grundstücks regelmäßig aus, weil dann die vom Anfechtenden begehrte Zwangsvollstreckung keinen Erfolg gehabt hätte (BGHZ 104, 355 = NJW 1988, 3265 und NJW 1996, 3341).

    Maßgeblich sind hierbei die Valutastände der Belastungen und der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH NJW 1996, 3341 und NJW 1999, 1395, 1396).

  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des …

    Auszug aus KG, 27.07.2004 - 7 U 281/03
    Der Einwand der Beklagten, dies sei wegen der von ihnen behaupteten Übernahme der Belastungen nicht der Fall, greift nicht durch, denn selbst wenn sie diese übernommen hätten, würde dies keine Gegenleistung, sondern nur eine Minderung des Geschenkten bedeuten (BGH NJW 1989, 2122).
  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an …

    Auszug aus KG, 27.07.2004 - 7 U 281/03
    Maßgeblich sind hierbei die Valutastände der Belastungen und der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH NJW 1996, 3341 und NJW 1999, 1395, 1396).
  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 144/87

    Probleme der Kausalität im Anfechtungsrecht

    Auszug aus KG, 27.07.2004 - 7 U 281/03
    Eine solche Gläubigerbenachteiligung scheidet allerdings bei wertausschöpfender Belastung des veräußerten Grundstücks regelmäßig aus, weil dann die vom Anfechtenden begehrte Zwangsvollstreckung keinen Erfolg gehabt hätte (BGHZ 104, 355 = NJW 1988, 3265 und NJW 1996, 3341).
  • BGH, 27.03.1984 - IX ZR 49/83

    Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Aufwendungsersatz bei Werterhöhung des …

    Auszug aus KG, 27.07.2004 - 7 U 281/03
    Dem Anfechtungsgegner steht hinsichtlich seiner möglichen Aufwendungen ein eventueller Aufwendungsersatzanspruch zu, der jedoch nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen ist (BGH NJW 1984, 2890, 2893).
  • LG Duisburg, 16.09.2010 - 8 O 92/09

    Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück; Beurteilung der Vereinbarung …

    Mit der Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen hat der Beschenkte nicht mehr "geleistet", als sich ohnehin zu seinen Lasten aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1989 - V ZR 252/87; KG Berlin, Urteil vom 27.07.2004 - 7 U 281/03).
  • KG, 07.06.2005 - 7 U 3/05

    Einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs aus Anfechtung außerhalb des …

    Maßgeblich für die wertausschöpfende Belastung sind die Valutastände der Belastungen und der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH NJW 1996, 3341, NJW 1999, 1395, 1396; Senatsurteil vom 27. April 2004 - 7 U 281/03 -).
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