Rechtsprechung
| OLG Hamm, 13.12.1996 - 7 U 34/96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,7749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 1429
Wird zitiert von ... (2)
- VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
Eintragung einer Vormerkung eines Grundstücks
Als Vergleichsgrundlage in diesem Sinne ist grundsätzlich eine Vorstellung über Tatsachen erforderlich; reine Rechtsirrtümer jedenfalls können die Unwirksamkeit des Vergleichs nicht begründen (BGH, Urteile vom 7. Juni 1961 - BGH VIII ZR 69/60 -, NJW 1961, 1460; vom 25. Juni 1971 - BGH V ZR 54/69 -, NJW 1971, 1701 ; vom 18. Dezember 2007 - BGH XI ZR 76/06 -, NJW-RR 2008, 643 ; OLG Hamm, Urteil vom 13. Dezember 1996 - OLG 7 U 34/96 -, NJW-RR 1997, 1429; OLG Rostock, Urteil vom 21. Oktober 2002 - OLG 3 U 122/01 -, juris, RdNr. 55 ff.;… a.A. Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 779 RdNr. 65). - OLG Rostock, 21.10.2002 - 3 U 122/01
Wirksamkeit eines Vergleichs bei einem beiderseitigen Rechtsirrtum
Soweit ein Rechtsirrtum nach § 779 BGB beachtlich sein soll, setzt dies nach einem Teil der Rechtsprechung weiter voraus, dass dieser nicht lediglich eine reine Rechtsfrage betreffe, sondern auch Tatsachen umschließe, die von erheblichem Einfluss auf den Vergleichsschluss gewesen seien; der reine Rechtsirrtum dagegen sei unbeachtlich (BGH NJW 1952, 1131 [Gegenstand war die Rechtsgültigkeit einer Vereinbarung]; NJW 1961, 1460; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1429).
dejure.org
Übersicht OLG Hamm
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.