Rechtsprechung
| OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
HaftPflG § 2 Abs. 1; ; HaftPflG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; HaftPflG § 2 Abs. 3 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HaftPflG § 2 Abs. 1
Regenrückhaltebecken ist Teil der gemeindlichen (Rohr)-Kanalisation - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Überschwemmung durch wiederaustretendes Niederschlagswasser
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schadensersatz wegen der Überflutung von Häusern anlässlich eines Starkregenereignisses; Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens als Schadensursache; Zweck der gezielten Wasseransammlung und Funktionszusammenhang zum Kanalsystem; Ausschluss der Haftung wegen höherer ...
Verfahrensgang
- LG Köln, 30.01.2003 - 5 O 98/01
- OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03
Papierfundstellen
- VersR 2004, 69
- BauR 2004, 140 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.04.2001 - III ZR 102/00
Haftung der Gemeinde bei aus der Kanalisation austretendem Oberflächenwasser
Auszug aus OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob Starkregenereignisse überhaupt höhere Gewalt darstellen können oder ob sich insoweit nicht gerade das Betriebsrisiko einer Abwasseranlage verwirklicht, bisher offen gelassen (zuletzt BGH DVBl 2001, 1272), wobei die Tendenz aber dahin zu gehen scheint, bei ganz ungewöhnlichen und seltenen Katastrophenregenereignissen höhere Gewalt zu bejahen (…vgl. BGH a.a.O.). - BGH, 14.07.1988 - III ZR 225/87
Gefährdungshaftung für Überschwemmungsschäden
Auszug aus OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03
Der Bundesgerichtshof hat bereits 1988 (VersR 1988, 1041) entschieden, dass auch offene Bereiche einer einheitlichen Kanalisationsanlage der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG unterfallen und der Rohrleitungscharakter einer Anlage durch offen liegende Bereiche nicht in Frage gestellt wird, sofern der notwendige Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, das anfallende Oberflächenwasser aufzunehmen und abzuleiten, gewahrt ist. - OLG Rostock, 31.01.2002 - 1 U 113/00
Beschädigung eines Hausgrundstücks infolge Überlaufens eines …
Auszug aus OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in jüngerer Zeit mit ähnlicher Begründung das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 31.01.2002 (Az.: 1 U 113/00, Juris Nr. KORE580432003) ohne weiteres angenommen hat, dass ein Regenrückhaltebecken haftungsrechtlicher Bestandteil einer Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG ist.
- BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03
Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 69 abgedruckt ist, stellt als Schadensursache entsprechend der Behauptung des Klägers einen Überlauf des offenen Regenrückhaltebeckens fest; für die von der Beklagten nur sehr pauschal behauptete Überflutung der angrenzenden Grundstücke durch nicht gefaßtes Oberflächenwasser fänden sich keine Anhaltspunkte. - VG Düsseldorf, 12.05.2015 - 17 K 71/09
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg für die Abwehr und Unterlassung künftiger …
Rn. 63 vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 137/07 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 -, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2010 - 11 U 145/08 -, juris Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 21. August 2003 - 7 U 39/03 -, juris Rn. 10.
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