Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hessen
§ 5 a VVG
Widerruf eines Versicherungsvertrages nach Policenmodell gemäß § 5 a VVG a.F - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 5 a
- rechtsportal.de
VVG § 5a a.F.
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf eines Versicherungsvertrages nach Policenmodell gemäß § 5 a VVG a.F
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 20.03.2014 - 5 O 156/13
- OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
- BGH, 27.01.2016 - IV ZR 161/15
- BGH, 22.03.2016 - IV ZR 161/15
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13
VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13, eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvR 2437/14).Für unbegründet hält der Senat den Einwand, dass dem Verbraucher unter der Geltung des § 5 a VVG a.F. eine informierte Auswahl zwischen den Produkten verschiedener Versicherer nicht möglich gewesen sei, weil der Verbraucher gezwungen gewesen sei, gleichzeitig bei verschiedenen Versicherern Anträge zu stellen, um dann, erst nach den - unter Umständen zeitversetzten - Policierungen, die versprochenen Leistungen anhand der ihm mit der Police überlassenen AVB und Verbraucherinformationen vergleichen zu können (vgl. zuletzt Roth VersR 2015, 1, 3, und die Nachweise in BGH VersR 2014, 1065 ff. , [BGH 16.07.2014 - IV ZR 73/13] Rn. 31 in juris, und in BVerfG, Beschl. v. 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11 -, Rn. 43 in juris).
Den in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Einwand, dass das Policenmodell dem Antragsteller eine besondere Widerspruchslast aufbürde und deshalb nicht richtlinienkonform sei (vgl. zuletzt Roth VersR 2015, 1, 4; weitere Nachweise in BGH VersR 2014, 1065 ff. Rn. 31 [BGH 16.07.2014 - IV ZR 73/13] in juris), hält der Senat ebenfalls nicht für durchgreifend.
Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich objektiv das Bild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt und im Hinblick darauf die Interessen des Vertragspartners schutzwürdig erscheinen (BGH VersR 2014, 1065 ff. Rn. 32 f. [BGH 16.07.2014 - IV ZR 73/13] In juris m. weit. Nachw.).
Zwar finden sich im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014 (IV ZR 73/13 = VersR 2014, 1065 ff.) umfangreiche Ausführungen zur Richtlinienkonformität des Policenmodells, denen der Senat folgt.
Sofern das Policenmodell nicht mit Unionsrecht vereinbar wäre, könnte es sich als Umgehung der Vorgaben der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung darstellen, es dem Verbraucher unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu verwehren, sich mit Wirkung ex tunc vom Vertrag zu lösen (vgl. dazu Schwintowski, Anm. zu BGH IV ZR 73/13, VuR 2014, 473 und Roth VersR 2015, 1, 8).
- BVerfG, 02.12.2014 - 2 BvR 655/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
Dass die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats insbesondere aus der Stellungnahme der Generalanwältin im Verfahren C-209/12 des Gerichtshofs der Europäischen Union (…EuGH, Schlussanträge vom 11.07.2013, Celex Nr. 62012CC0209, Rn. 57 ff.) und aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2014 (…1 BvR 2083/11 = WM 2014, 647 ff., Rn. 36 ff. in juris;… 1 BvR 2534/10 = WM 2014, 644 ff., [BVerfG 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10] Rn. 35 ff. in juris) und vom 02.12.2014 (2 BvR 655/14 = WM 2015, 122 f. Rn. 22 in juris).Nach allem ist die Revision im Hinblick darauf zuzulassen, dass zum einen die Rechtslage noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist und zum anderen das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells bejaht (BVerfG WM 2015, 122 f., Rn. 22 in juris).
- BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
Für unbegründet hält der Senat den Einwand, dass dem Verbraucher unter der Geltung des § 5 a VVG a.F. eine informierte Auswahl zwischen den Produkten verschiedener Versicherer nicht möglich gewesen sei, weil der Verbraucher gezwungen gewesen sei, gleichzeitig bei verschiedenen Versicherern Anträge zu stellen, um dann, erst nach den - unter Umständen zeitversetzten - Policierungen, die versprochenen Leistungen anhand der ihm mit der Police überlassenen AVB und Verbraucherinformationen vergleichen zu können (vgl. zuletzt Roth VersR 2015, 1, 3, und die Nachweise in BGH VersR 2014, 1065 ff. , [BGH 16.07.2014 - IV ZR 73/13] Rn. 31 in juris, und in BVerfG, Beschl. v. 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11 -, Rn. 43 in juris).Dass die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats insbesondere aus der Stellungnahme der Generalanwältin im Verfahren C-209/12 des Gerichtshofs der Europäischen Union (…EuGH, Schlussanträge vom 11.07.2013, Celex Nr. 62012CC0209, Rn. 57 ff.) und aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2014 (1 BvR 2083/11 = WM 2014, 647 ff., Rn. 36 ff. in juris;… 1 BvR 2534/10 = WM 2014, 644 ff., [BVerfG 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10] Rn. 35 ff. in juris) und vom 02.12.2014 (…2 BvR 655/14 = WM 2015, 122 f. Rn. 22 in juris).
- BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbleibt es auch im Falle der Unwirksamkeit von AVB-Klauseln über die Zillmerung und die Berechnung des Rückkaufswerts grundsätzlich bei der Berechnung des Rückkaufswertes auf der Grundlage der unwirksamen Regelungen (BGH VersR 2005, 1565 ff., [BGH 12.10.2005 - IV ZR 162/03] Rn. 51 in juris).Denn eine gleichmäßigen Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg würde jene Versicherungsnehmer, die bis zum planmäßigen Ablauf an ihrem Vertrag festhalten, gegenüber jenen benachteiligen, die ihren Vertrag vorzeitig beenden (vgl. BGH VersR 2005, 1565 ff. Rn. 55 f. [BGH 12.10.2005 - IV ZR 162/03] ).
- BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10
Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
Ein Auskunftsanspruch kann sich dann ausnahmsweise aus Treu und Glauben ergeben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (BGH VersR 2013, 1381 ff. Rn. 24 [BGH 26.06.2013 - IV ZR 39/10] in juris m.weit.Nachw.).Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Versicherungsnehmer kein Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Versicherer zu, weil einem solchen umfassenden Anspruch berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Versicherers entgegenstehen (BGH VersR 2013, 1381 ff. Rn. 26 [BGH 26.06.2013 - IV ZR 39/10] in juris).
- EuGH, 13.02.2014 - C-479/12
H. Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
Die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte darf nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH, Urt. v. 13.02.2014 - C-479/12 -, Rn. 42 in juris). - BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10
Stattgebender Kammerbeschluss: Vereinbarkeit des Abschlusses von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
Dass die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats insbesondere aus der Stellungnahme der Generalanwältin im Verfahren C-209/12 des Gerichtshofs der Europäischen Union (…EuGH, Schlussanträge vom 11.07.2013, Celex Nr. 62012CC0209, Rn. 57 ff.) und aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2014 (…1 BvR 2083/11 = WM 2014, 647 ff., Rn. 36 ff. in juris; 1 BvR 2534/10 = WM 2014, 644 ff., [BVerfG 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10] Rn. 35 ff. in juris) und vom 02.12.2014 (…2 BvR 655/14 = WM 2015, 122 f. Rn. 22 in juris). - EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
Diamantis - "Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es zwar den nationalen Gerichten festzustellen, ob eine Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich ist, die nationalen Gerichte müssen jedoch den Effektivitätsgrundsatz beachten, wonach die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedsstaaten nicht durch die Anwendung nationalen Rechts beeinträchtigt werden darf (EuGH, Urt. v. 23.03.2000 - C-373/97 - , Rn. 34 in juris). - BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14
Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Verkennung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13, eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvR 2437/14). - OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 7 U 105/11
Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14
Wegen der Beurteilung der Widerspruchsbelehrung hat sich die Beklagte auch auf das Urteil des Senats vom 20.01.2012 in der Sache 7 U 105/11 bezogen, wo eine gleichlautende Widerspruchsbelehrung verfahrensgegenständlich war und vom Senat gebilligt wurde (Anlage BLD 11, Bl. 114 ff. d.A., S. 11 UA, Bl. 126 d.A.).
- OLG Frankfurt, 18.03.2015 - 7 U 79/14
Lebensversicherung: Kein ewiges Widerspruchsrecht allein aufgrund Zustandekommen …
In seinen am 21.01.2015 und am 11.02.2015 verkündeten Urteilen (7 U 39/14 und 7 U 49/14) hatte der Senat noch die Auffassung vertreten, dass es sich, sofern das Policenmodell nicht mit Unionsrecht vereinbar wäre, als Umgehung der Vorgaben der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung darstellen könnte, es dem Verbraucher unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu verwehren, sich mit Wirkung ex tunc vom Vertrag zu lösen. - OLG Dresden, 19.04.2018 - 4 U 152/18
Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss einer fondsgebundenen …
Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.01.2016 (IV ZR 161/15) eine gleichlautende Belehrung (abgedruckt in der Entscheidung des Berufungsgerichtes: OLG Frankfurt vom 11.02.2015 - 7 U 49/14) für ordnungsgemäß gehalten.
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