Rechtsprechung
| FG München, 24.07.2018 - 7 V 1728/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Insolvenzantrag des Finanzamts
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Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen vom FA gestellten Insolvenzantrag
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01
Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA
Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 7 V 1728/18
Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme -Insolvenzantrag- (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N. zur Stellung eines Konkursantrags, BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 zur Anwendung der Rechtsprechung bei der Stellung eines Insolvenzantrags).Denn in diesem Fall würde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ergebnis nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen dienen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 464).
- BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85
Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des …
Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 7 V 1728/18
Allerdings darf die Finanzbehörde den Insolvenzantrag nicht unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen stellen, die z.B. dann anzunehmen sind, wenn die Finanzbehörde lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezweckt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41).Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden zu berichtigen (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85 BFH/NV 1986, 41).
- BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde
Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 7 V 1728/18
Rn. 15 Im Übrigen ist die Stellung eines Insolvenzantrags nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn er als so genannte rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände dient (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270), da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens auch dazu dient, den Schuldner vor einer weiteren Verschuldung zu bewahren und bei einem für ihn günstigen Verlauf die Existenz zu sichern. - BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf …
Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 7 V 1728/18
Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme -Insolvenzantrag- (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N. zur Stellung eines Konkursantrags, BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 zur Anwendung der Rechtsprechung bei der Stellung eines Insolvenzantrags).
- FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21
Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag
Rn. 52 Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrags ist der Zeitpunkt der abschließenden Beratung des Gerichts, nicht etwa der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194; FG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 V 117/17 -, EFG 2017, 1364; FG München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 7 V 1728/18 -, juris; offen lassend: BFH…, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763).Es dürfte (als negatives Merkmal) für die Finanzbehörde lediglich nicht feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen oder lediglich als "Druckmittel" für die Abgabe von Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen dienen würde (BFH…, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH…, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH…, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH…, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; BFH…, Beschluss vom 31. August 2011 - VII B 59/11 -, BFH/NV 2011, 2105; FG Köln, Urteil vom 9. November 2004 - 15 K 4934/04 -, EFG 2005, 372; FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris; FG Sachsen, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 6 K 813/13 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194; FG München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 7 V 1728/18 -, juris).
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