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Rechtsprechung
   VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3303
VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20 (https://dejure.org/2021,3303)
VG Bremen, Entscheidung vom 15.01.2021 - 7 V 1917/20 (https://dejure.org/2021,3303)
VG Bremen, Entscheidung vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20 (https://dejure.org/2021,3303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BremHZG § 2 Abs 2 S 2
    Numerus-clausus-Verfahren, Psycho BA - Anteilquote; CNW; horizontale Substituierbarkeit; Konkretes Stellenprinzip; Psychologie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
    Die Ablehnung eines Zulassungsantrages eines deutschen Studienbewerbers, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Studienzulassung unter voller Ausschöpfung der Ausbildungskapazität in rechtmäßiger Weise begrenzt worden ist (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85).

    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen auf objektivierten und nachprüfbaren Kriterien beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, BVerfGE 85, 36 ff.).

    Konkrete Berechnungsgrundsätze lassen sich daraus nicht ableiten (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, juris Rn. 73).

    Bei der Festlegung habe der Gesetzgeber eine Abwägung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber, der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und den Ausbildungsbedürfnissen der zugelassenen Studenten vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a. a. O., Rn. 72f.).

    Die Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens seitens der Antragsgegnerin ergäbe sich schon daraus, dass das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung auch für die Hochschulen gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, juris Rn. 72) und ein willkürliches Auslassen der Möglichkeit zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten gegen dieses verstoßen dürfte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris) kommt der verwaltungsgerichtlichen Inhaltskontrolle von Festsetzungen des Satzungsgebers bei kapazitätsbestimmenden Regelungen besondere Bedeutung zu.

    Begründungslücken und Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss auf unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 28.06.2007 - 1 B 486/06).

  • OVG Bremen, 14.02.2017 - 2 B 312/16
    Auszug aus VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
    Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG vorgesehene Berechnung der Kapazität unter Einbeziehung aller zum Stichtag besetzen Stellen ("konkretes Stellenprinzip") verletzt das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht (…vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2014 - 6 V 1268/14, juris Rn. 32, Beschl. v. 16.11.2016 - 6 V 2216/16, juris Rn. 27 sowie zuletzt ausführlich Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, juris; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris).

    Der Gesetzgeber muss beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes unbedingt erforderlich ist (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 21).

    Dass § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG keine einschränkenden Kriterien materiell- oder verfahrensrechtlicher Art enthält, um Diskrepanzen zwischen den einem Studiengang zugewiesenen Stellen von Lehrpersonal und der tatsächlichen personellen Kapazität entgegenzuwirken, macht die Norm nicht verfassungswidrig (a.A. aber OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 23f.).

    Davon ausgehend, dass das konkrete Stellenprinzip grundsätzlich zulässig ist, kann ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darin begründet liegen, dass die konkrete durch den Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung nicht dem Erfordernis einer hinreichenden Sicherung des kapazitätsgerechten Einsatzes der den Hochschulen zur Verfügung gestellten Mittel genügt (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 17).

    Dass nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG die Nichtbesetzung einer Stelle kapazitätsrechtlich grundsätzlich "hinzunehmen" ist, verschlechtert zwar ggfs. die Chancen von Studienbewerbern auf einen Studienplatz, ihre Möglichkeiten effektiven Rechtsschutz gegen kapazitätsreduzierende Entscheidungen zu erlangen betrifft dies jedoch nicht (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 31).

    Insoweit steht es nicht im Ermessen der Antragsgegnerin, die Kapazitätsberechnung zu aktualisieren (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 11 - 12).

    Eine Überbuchung liegt nur vor, wenn eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Vergabe von Studienplätzen stattfindet (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 72).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Zulassungszahlen Medizinstudium

    Auszug aus VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
    - 1 BvR 967/78, juris Rn. 43).

    Art. 12 Abs. 1 GG und die daraus folgende Pflicht zur Auslastung der vorhandenen Kapazität gebieten grundsätzlich nur die Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Lehrkapazitäten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 - BVerfGE 54, 173- 207, Rn. 56).

    Zudem hat es ausgeführt, auch andere Berechnungsmethoden für die Kapazitätsermittlung seien denkbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980, a. a. O., Rn. 49).

    Anlass zu (erneutem) gesetzgeberischen Eingreifen besteht erst, wenn erkennbar wird, dass der gewählte Ansatz nicht funktioniert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 967/78, 13.

    Sie hat dabei zu beachten, dass Funktionsübertragung als Researcher einerseits zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führt, andererseits aber die Qualität von Forschung und Lehre verbessert werden kann (vgl. zur Aufgabenübertragung bei Lektoren BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u. a. - Bay.VGH, Beschl. v. 04.04.2005 - 7 C 04.11170).

  • VG Bremen, 19.11.2014 - 6 V 1268/14
    Auszug aus VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
    Für den Antrag gelten dann mangels Sonderregelungen die allgemeinen Regelungen für Zulassungsanträge (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 11.12.2019 - 7 V 1929/19; Beschl. v. 19.11.2014 - 6 V 1268/14, juris Rn. 8).

    Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG vorgesehene Berechnung der Kapazität unter Einbeziehung aller zum Stichtag besetzen Stellen ("konkretes Stellenprinzip") verletzt das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2014 - 6 V 1268/14, juris Rn. 32, Beschl. v. 16.11.2016 - 6 V 2216/16, juris Rn. 27 sowie zuletzt ausführlich Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, juris; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris).

    Eine Ausnahme stellen lediglich die Sätze 4 und 5 dar (vgl. hierzu schon VG Bremen, Beschl. v. 11.11.2015 - 6 V 1458/15 und 19.11.2014 - 6 V 1268/14).

    Gleiches gilt für Verlängerungen bestehender Deputatsreduzierungen (VG Bremen, Beschl. v. 11.12.2019 - 7 V 1925/19; VG Bremen, Beschl. v. 11.11.2015 - 6 V 1458/15; Beschl. v. 19.11.2014 - 6 V 1268/14;… Brehm/Zimmerling in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 17 Rn. 118).

  • VG Bremen, 08.12.2017 - 6 V 2643/17
    Auszug aus VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
    Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG vorgesehene Berechnung der Kapazität unter Einbeziehung aller zum Stichtag besetzen Stellen ("konkretes Stellenprinzip") verletzt das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2014 - 6 V 1268/14, juris Rn. 32, Beschl. v. 16.11.2016 - 6 V 2216/16, juris Rn. 27 sowie zuletzt ausführlich Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, juris; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris).

    Der Bremische Gesetzgeber habe dies vorliegend getan und innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen die Ermittlung der Kapazitäten neu ausgerichtet (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 16.11.2016 - 6 V 2216/16 - sowie zuletzt Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, beide juris).

    Der Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziele der Sicherung der Lehrqualität, die ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, denn nicht besetzte Stellen bieten in der Realität keine Lehre an (VG Bremen, Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, juris).

    Danach ist anzunehmen, dass er von rechtskonformen Verhalten der Hochschulen ausging und den Fall einer willkürlichen Nichtbesetzung freier Stellen nicht in seine Überlegungen einbezogen hat (so auch VG Bremen, Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, juris).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
    Die Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung fällt in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers (grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, BVerfGE 33, 303, 338ff., sowie Beschl. v. 03.06.1980 11.

    Er ist für die Festlegung objektivierter und nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung verantwortlich (BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, juris Rn. 76).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat - …

    Auszug aus VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
    Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88, juris Rn 13;… OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09, juris Rn. 30 m. w. N.).

    Das bedeutet, dass sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15/88, juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder …

    Auszug aus VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
    Der Normgeber hat daher nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77) hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist (Nds. OVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09, juris Rn. 82).

    Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer schlechteren Ausbildung korrespondieren (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09, juris Rn. 83).

  • OVG Bremen, 16.03.2010 - 2 B 428/09

    Bestimmungen der Gruppengröße für Vorlesungen durch Bezugnahme auf die normativ …

    Auszug aus VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
    Eine Gruppengröße von 120 für Vorlesungen ist ein plausibler und nachvollziehbarer Mittelwert der unterschiedlichen Vorlesungen und daher nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09).

    Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (…BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88, juris Rn 13; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09, juris Rn. 30 m. w. N.).

  • OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum …

    Auszug aus VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
    Diese "überbuchten" Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2018 - 3 Nc 102/17, juris Rn. 68).

    Für die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang Psychologie hat sich die Kammer an der durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg vorgenommenen Berechnung orientiert (OVG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2018, a. a. O., Unterschiede im Rechenweg ergeben sich dadurch, dass in der Entscheidung des OVG Hamburg mit dem Schwundausgleichsfaktor gerechnet wird;… vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 313/16, a.a.O.).

  • VG Bremen, 16.11.2016 - 6 V 2216/16

    Numerus-clausus-Verfahren, Klinische Psychologie Master - NC-Verfahren; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2011 - 13 C 33/11

    Die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit wird weniger durch die …

  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 7 CE 10.10210

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (LMU), WS 2009/2010; statistische …

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2010 - 2 NB 388/09

    Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin oder zum …

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund …

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem verwaltungsgerichtlichen …

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche …

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der …

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität - …

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 29/05

    Kapazitätsrechtliche Behandlung von für eine Juniorprofessur vorgesehene …

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 99.81

    Regellehrverpflichtung - Habilitierte wissenschaftliche Assistenten - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2007 - 13 C 125/07
  • OVG Hamburg, 27.02.2014 - 3 Nc 115/13

    Eilrechtsschutz auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Geographie außerhalb der …

  • VG Osnabrück, 02.11.2011 - 1 C 15/11

    Anteilquote; beurlaubte Studierende; Beurlaubung; Deputatsreduzierung; …

  • BVerwG, 29.11.1984 - 7 C 72.84

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2004 - 13 C 815/04

    Ausgestaltung der Berechnung der Jahresausbildungskapazität bzw. der verfügbaren …

  • OVG Bremen, 24.02.2011 - 2 B 327/10

    Antrag auf vorläufige Zulassung im Studiengang Management im Handel B. A. im …

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der …

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

  • OVG Bremen, 15.01.2020 - 2 B 335/19

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschließlich hochschulrechtliche Abgaben - …

  • OVG Bremen, 12.12.2003 - 1 B 435/03

    Hochschulzulassung; Bewerbunsgfrist; Ausschlussfrist; Numerus clausus

  • OVG Saarland, 11.09.1991 - 8 W 3/91

    Studienplatzvergabe; Kapazität; Bewerbungen; Ausschlußfrist; Höherrangiges Recht

  • VG Bremen, 07.12.2021 - 7 V 1774/21

    Numerus-clausus-Verfahren - Abschlussarbeit; abstraktes Stellenprinzip; General …

    Die genannten Vakanzen wären zudem voraussichtlich - unter Zugrundelegung der bisherigen Kammerrechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 49) - als gerechtfertigt anzusehen gewesen.

    der Professur für Sozialpsychologie zuzuordnen seien, bezüglich derer das Berufungsverfahren noch (immer) nicht abgeschlossen gewesen sei (anerkennend in dieser Hinsicht zuletzt Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 58).

    Somit rechtfertigt das für sich genommen überzeugende Argument, nicht besetzte Stellen könnten in der Realität keine Lehre anbieten (so VG Bremen…, Beschluss vom 19. November 2014 a.a.O. Rn. 32; Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 45), nach Überzeugung der Kammer nicht uneingeschränkt das in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG normierte konkrete Stellenstichtagsprinzip.

    Soweit die Kammer (Beschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 39) bislang in Anschluss an die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen (…Beschlüsse vom 16. November 2016 - 6 V 2216/16, Rn. 27 sowie vom 8. Dezember 2017 - 6 V 2643/17, beide juris), vertreten hat, die Vereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG geregelten konkreten Stellenstichtagsprinzips mit dem Grundrecht auf Zulassung zum Hochschulstudium ließe sich durch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm herstellen, wird diese Rechtsprechung aufgegeben.

    So wurde eine Neubesetzung im wissenschaftlichen Mittelbau, die im Berechnungszeitraum vorgenommen wurde, nur als berücksichtigungsfähig erachtet, weil der entsprechende Arbeitsvertrag bereits zu Beginn der Veranstaltungszeit abgeschlossen wurde (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 84).

    Die Ausbildungskapazität einer Vertretungsprofessur im Berechnungszeitraum für eine am Stichtag noch vakante Professorenstelle soll hingegen unbeachtlich bleiben, wenn der entsprechende Vertrag erst einen Monat nach Semesterbeginn abgeschlossen wurde (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 57).

    ist bereits zum 31. März 2020 weggefallen (dazu bereits: Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 69).

    Neben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind daher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 86).

    Weitere Reduzierungen waren darüber hinaus nicht geboten (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 91 ff.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin festgesetzten Anteilquoten von 68% für den Bachelorstudiengang und 32% für den Masterstudiengang nicht zu beanstanden (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 104 f.).

  • VG Bremen, 15.12.2025 - 7 V 2858/25

    NC-Verfahren: Klinische Psychologie und Psychotherapie (Master) - Begleitseminar …

    Gleichzeitig prüft die Kammer ausgehend von dem konkreten Stellenprinzip im Fall einer Stellenvakanz im Bereich des mit Lehraufgaben betrauten hauptberuflichen Personals im Einzelfall - in Einklang mit der früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 49 ff.) -, ob aus Sicht der Hochschule ein sachlicher Grund dafür gegeben war, dass die betroffene Stelle bis zum Stichtag nicht besetzt wurde (sogenannte "Willkürkontrolle").

    Es liegt auf der Hand, dass der künftige Hochschullehrer selbst die Entscheidung treffen soll, welche wissenschaftlichen Mitarbeiter ihn in seinem Fachgebiet unterstützen sollen, zumal mit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Regel auch eine Promotion verbunden ist, die naturgemäß eine individuelle Betreuung durch den Hochschullehrer erfordert (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 59).

    Neben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind daher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 86).

  • VG Bremen, 15.12.2025 - 7 V 3055/25

    NC-Verfahren: Psychologie (Bachelor) - Begleitseminar für Abschlussarbeiten; …

    Gleichzeitig prüft die Kammer ausgehend von dem konkreten Stellenprinzip im Fall einer Stellenvakanz im Bereich des mit Lehraufgaben betrauten hauptberuflichen Personals im Einzelfall - in Einklang mit der früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 49 ff.) -, ob aus Sicht der Hochschule ein sachlicher Grund dafür gegeben war, dass die betroffene Stelle bis zum Stichtag nicht besetzt wurde (sogenannte "Willkürkontrolle").

    Es liegt auf der Hand, dass der künftige Hochschullehrer selbst die Entscheidung treffen soll, welche wissenschaftlichen Mitarbeiter ihn in seinem Fachgebiet unterstützen sollen, zumal mit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Regel auch eine Promotion verbunden ist, die naturgemäß eine individuelle Betreuung durch den Hochschullehrer erfordert (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 59).

    Neben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind daher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 86).

  • OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 491/21

    Unvereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 S. 2 BremHZG festgeschriebenen konkreten …

    Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Zulassungskampagne zur Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2020/2021 noch der Auffassung war, § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG verfassungskonform auslegen zu können, indem es die Regelung um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der "Willkürfreiheit" der Nichtbesetzung ergänzt hat und die Antragsgegnerin zur Darlegung der Gründe für die Nichtbesetzung aufgefordert hat (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 15.01.2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 46 ff.), ist die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der damaligen Erläuterungen der Antragsgegnerin dazu, warum sie bestimmte Stellen insbesondere des wissenschaftlichen Mittelbaus nicht zeitnah nachbesetzt hat, deutlich hinter dem Umfang der Überprüfung der Grenzen des Stellendispositionsermessens zurückgeblieben.

    Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung als von einem sachlichen Grund getragen und damit als willkürfrei gebilligt (VG Bremen, Beschl. v. 15.01.2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 60).

  • VG Minden, 08.03.2022 - 10 Nc 4/21
    Rn. 59 Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20-, juris Rn. 72.
  • VG Bremen, 08.12.2022 - 7 V 1880/22

    NC-Verfahren Psychologie Bachelor - Hochschulrecht; Hochschuzulassung; …

    Neben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind daher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 86).
  • VG Berlin, 21.05.2021 - 12 L 72.21

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang "Architektur"

    Der Umstand, dass eine Hochschule bei einem digitalen Vorlesungsbetrieb nicht mehr an räumliche Kapazitäten gebunden ist, bildet keinen allein tauglichen Indikator für ihre Kapazitäten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20 -, juris Rn. 101).
  • VG Bremen, 08.12.2022 - 7 V 1879/22

    NC-Verfahren Studiengang Psychologie - Hochschulrecht; Hochschulzulassung; …

    Neben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind daher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 86).
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