Rechtsprechung
| FG München, 25.03.1999 - 7 V 776/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlung durch Verschmelzung; Zivilrechtlicher Zeitpunkt der Rechtsnachfolge mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister; Vorverlegung des steuerrechtlichen Zeitpunkts auf den steuerlichen Übertragungsstichtag; Erstrecken der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 13.02.2008 - I R 11/07
Gewinnzurechnung bei Verschmelzung
Es bleibt insoweit dabei, dass die übertragende und die übernehmende Gesellschaft bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags zwei selbständige Rechtsträger darstellen und als solche getrennt zu veranlagen sind (vgl. FG München, Beschluss vom 25. März 1999 7 V 776/99, juris).Das ausgehend von dem Gewinn zu bestimmende zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag sind im Rahmen einer letzten Veranlagung zur Körperschaftsteuer bzw. einer letzten Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen (so im Ergebnis schon Senatsurteil vom 17. Juli 1991 I R 74-75/90, BFHE 165, 82, BStBl II 1991, 899 zum UmwStG 1977; ebenso FG München, Beschluss vom 25. März 1999 7 V 776/99, juris; Orth, Finanz-Rundschau 2005, 963, 967).
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - 3 K 176/02
Veranlagung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei Verschmelzung von …
Anders als ein Verlust der übertragenden Körperschaft geht ein Verlust der übernehmenden Körperschaft bei einer Verschmelzung auch ohne eine Regelung nach Art des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG nicht verloren, sondern bleibt dem fortbestehenden Rechtsträger erhalten (vgl. auch den bereits zur Rechtslage nach Einfügung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG ergangenen Beschluss des FG München vom 25. März 1999, 7 V 776/99, juris-Datenbank).
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