Rechtsprechung
| OLG Köln, 03.01.2001 - 7 VA 1/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Judicialis
EGGVG §§ 23 ff.; ; EGGVG § 23; ; EGGVG § 29 Abs. 2; ; EGGVG § 23 Abs. 1; ; EGGVG § 30 Abs. 1; ; EGGVG § 30 Abs. 3; ; FGG § 13 a Abs. 1; ; KostO § 30 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGGVG § 23
Akteneinsichtsrecht in Dienstaufsichtsvorgänge - rechtsportal.de
EGGVG § 23 Abs. 1
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in dienstaufsichtsrechtliche Vorgänge - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gegenvorstellung; Nachlassverfahren; Dienstaufsicht; Nachlassakte; Sonderakte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84
Kriminalpolizeiliche Handakte II - Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG
Auszug aus OLG Köln, 03.01.2001 - 7 VA 1/00
Eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG liegt nur vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen ist (…BGH a.a.O.; BVerwG NJW 1984, 2233, 2234). - BGH, 15.11.1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88
Überprüfung von Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht
Auszug aus OLG Köln, 03.01.2001 - 7 VA 1/00
Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtsrechtlicher Tätigkeit können nicht im Wege des § 23 EGGVG angefochten werden (BGH NJW 1989, 587, 588). - KG, 17.07.1987 - 1 VA 2/87
Auszug aus OLG Köln, 03.01.2001 - 7 VA 1/00
Dementsprechend ist auch die Verweigerung der Akteneinsicht in Dienstaufsichtsvorgänge nicht im Wege des § 23 EGGVG anfechtbar (vgl. auch KG NJW-RR 1988, 1531 zu Verwaltungsvorgängen der Justizverwaltung, die einen Amtshaftungsprozess betreffen).
- OLG Hamm, 02.08.2007 - 27 VA 1/07
Auswahlverfahren eines Insolvenzverwalters in Nordrhein-Westfalen
Das ist allgemein anerkannt (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2001 - 7 VA 1/00 - = OLGR Köln 2001, 197). - OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
Auswahlverfahren des Gerichtes zur Bestellung eines Insolvenzverwalters
Denn nach § 29 Abs. 2 EGGVG sind für das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden; im FG-Verfahren aber sind Behörden - wie hier der Direktor des Amtsgerichtes - beteiligtenfähig (vgl. OLG Köln OLGR 2001 197). - OLG Hamm, 23.07.2019 - 1 VAs 28/19
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwecks Eröffnung und Durchführung eines …
Rn. 17 3. Hinsichtlich des Anliegens, gegen die im Antrag zu (3) genannte Staatsanwältin unverzüglich Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen und sie sofort vorläufig vom Dienst zu suspendieren, ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen aus der vom Antragsteller selbst angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88 - klar ergibt, dass Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtsrechtlicher Tätigkeit nicht zum Gegenstand eines Antrags gemäß § 23 EGGVG gemacht werden können (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2001 - 7 VA 1/00 -, juris; OLGZ 1970, 119;… Böttcher in: LR-StPO, a.a.O., § 23 EGGVG, Rn. 33;… Ellbogen in: MK-StPO, 1. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 55;… Köhnlein in: BeckOK GVG, 3. Ed. (1.5.2019), § 23 EGGVG Rn. 102;… Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 7). - OLG Köln, 14.03.2002 - 7 VA 3/01
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
Dieser - und nicht das vom Antragsteller bezeichnete Land ... - wäre der richtige Antragsgegner gewesen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2001 - 7 VA 1/00 -, OLG-Report Köln 2001, 197 f.). - OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 5/06
Auswahl des Insolvenzverwalters nach § 56 Abs. 1 InsO nach pflichtgemäßm Ermessen …
Denn nach § 29 Abs. 2 EGGVG sind für das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden; im FG-Verfahren aber sind Behörden - wie hier der Direktor des Amtsgerichtes - beteiligtenfähig (vgl. OLG Köln OLGR 2001 197).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".