Rechtsprechung
| OLG Hamm, 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RBerG § 1 Abs. 1, § 8
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1982, 438
Wird zitiert von ... (5)
- LG Hagen, 08.07.2026 - 62 StVK 35/26
Disziplinarmaßnahme, Paket, Schriftwechsel, Würdigung
Diesem kommt vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots keine über die in den allgemeinen Gesetzen oder dem bundes- oder landesrechtlichen StVollzG vorgesehenen eigenständigen Störungstatbeständen hinausgehende Funktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2011 - 2 BvR 983/09; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014 - 1 Vollz [Ws] 356/14; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.1994 - 1 Vollz [Ws] 135/94; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82;… Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 73 LandesR, Rn. 9;… Arloth/Krä/Arloth, StVollzG, 5. Auflage 2021, § 82 StVollzG, Rn. 3;… BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus/Barisch, 29. Edition vom 01.02.2026, § 82 StVollzG, Rn. 14 ff.). - LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
Strafvollzug; Gefangenenmitverantwortung; Rechtsdienstleitung; …
Rn. 63 Es bestehen von der Kammer aber keine grundsätzlich durchgreifenden Bedenken, wenn ein Gefangener einen anderen unterstützungsbedürftigen Mitgefangenen im Einzelfall bei der Wahrnehmung von dessen Rechten Hilfe leistet (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 - Ws 452/01 -, juris, andeutend OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438).Rn. 64 Allerdings wird eine Grenze rechtsdienstleistender Tätigkeit immer dann überschritten - welche auch nicht von § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 RDG toleriert wird -, wenn sich die Tätigkeit des Strafgefangenen nicht bloß auf die Wahrnehmung von rechtlicher Hilfe beschränkt, sondern zu einer Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten führt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 -, juris ;… Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 6 RDG Rn. 15) oder ein geschäftsmäßigen bzw. erheblichen bzw. dauerhaften Umfang erreicht oder mit Gegenleistungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438; Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.1982 - 1 Ws 503/81 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.1996 - 2 Ws 552/96 -, juris).
Auch wäre eine auf Dauer angelegte Rechtsdienstleistung jedenfalls geeignet, Abhängigkeits- und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen, die in ihren Auswirkungen nicht nur dem Vollzugszweck, sondern sogar die Sicherheit und Ordnung in der JVA gefährden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 - Ws 452/01 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438).
- BAG, 22.02.1990 - 2 AZR 122/89
Prozeßvertretung durch Rechtsreferendar
Wenn nach Artikel 1 § 1 BBerG die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis unzulässig ist, so bezieht sich auch das auf eine selbständige Betreuung fremder Rechtsangelegenheiten und nicht auf eine derartige Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (Rennen/Calibe, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rz 27 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung; OLG Hamm NStZ 1982, 438; AnwBl. 1965, 350; OLG Karlsruhe AnwBl. 1978, 487; OLG Köln MdR 1961, 437; NJW 1973, 437). - BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug
Damit wird klargestellt, daß eine unerlaubte geschäftsmäßige Rechtsberatung für andere Strafgefangene eine Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG zur Folge hat und Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 102 ff. StVollzG nach sich ziehen kann (…vgl. ebenso OLG München, ZfStrVo 1981, S. 380; OLG Hamm, NStZ 1982, S. 438 ;… OLG Saarbrücken, NStZ 1983, S. 47 ;… Callies/Müller-Dietz, StVollzG , 6. Auflage, § 82 , Rn. 2). - BayObLG, 10.09.2024 - 204 StObWs 371/24
Persönlichkeitsrecht eines Gefangenen beim Aufnahmeverfahren in eine JVA
Hinweise darauf, dass es sich hierbei um eine gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßende Tätigkeit, die auch ein Verbot der Anstalt nach sich ziehen könnte (OLG Hamm, NStZ 1982, 438), handelt, sind aus der Akte nicht ersichtlich.
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