Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 7 WF 719/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BRAGO § 128; ; BRAGO § 133; ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Vergütungsfestsetzung eines Rechtsanwalts für geleistete Beratungshilfe im Zusammenhang mit Ehescheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gerichtszuständigkeit in Verfahren wegen der Vergütung eines Rechtsanwalts für geleistete Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten ; Bedeutung der tatsächlichen Entscheidung eines Gerichts für die Beschwerdezuständigkeit; Rechtmäßigkeit der Einordnung einer ...
Verfahrensgang
- AG Schwabach, 22.01.2004 - 1 F UR II 84/03
- OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 7 WF 719/04
Papierfundstellen
- MDR 2004, 1186
- FamRZ 2005, 740
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84
Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung …
Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 7 WF 719/04
Zwar ist im Anschluß an eine entsprechende Entscheidung des BGH vom 16.05.1984 (FamRZ 1984, 774, = NJW J.985, 2537) davon auszugehen, daß Verfahren wegen der Vergütung eines Rechtsanwalts für geleistete Beratungshilfe auch in Angelegenheiten, für die bei gerichtlicher Geltendmachung das Familiengericht zuständig wäre, nicht zu den Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG gehören und deshalb nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichtes, sondern die des allgemein zuständigen Amtsgerichts fallen. - OLG München, 17.02.1998 - 11 WF 1093/97
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein …
Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 7 WF 719/04
Der Senat folgt im Grundsatz der wohl herrschenden Meinung, wonach in der Regel die Beratung über eine mögliche Scheidung und deren Auswirkungen oder über die sich aus einer Trennung der Ehegatten ergebenden Probleme bzw. die Vertretung in diesen Angelegenheiten dieselbe Angelegenheit sind (vgl. etwa OLG München, JurBüro 1988, 594 und RPfl. 1998, 253;… Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage, S. 367). - OLG München, 04.12.1987 - 11 WF 1369/87
Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 7 WF 719/04
Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG, weil sich die Beschwerde nicht gegen eine Entscheidung des allgemeinen Amtsgerichts, sondern eine solche des Familiengerichts richtet (vgl. etwa auch OLG München, JurBüro 1988, 593).
- OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
Beratungshilfe und Vergütung aus der Staatskasse im Zusammenhang mit Trennung und …
Rn. 30 Mit dem Landgericht und auch dem Kostengläubiger lehnt der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen. - OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10
Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als …
Rn. 23 Zum Teil wird vertreten, dass der bei Trennung und Scheidung auftretende Beratungs- und Regelungsbedarf in verschiedenen Bereichen gebührenrechtlich lediglich als eine einzige Angelegenheit zu bewerten sei, weil es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handle, welcher die hieraus resultierenden Gegenstände, zu denen eine Regelung bzw. Beratung erforderlich ist, zu einer Angelegenheit verbindet (vgl. OLG München MDR 1988, 330; OLG Nürnberg, 7. Senat, FamRZ 2005, 740 ff.). - OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11
Beratungshilfevergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Gewährung für "Unterhalt, …
Rn. 4 Nach einer Auffassung handelt sich bei einer solchen Beratung lediglich um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit, weil es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handele, welche die hieraus resultierenden Gegenstände zu einer Angelegenheit verbinde (so beispielsweise OLG München MDR 1988, 330; OLG Nürnberg (7. Senat) FamRZ 2005, 740 f.).
- OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06
Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die …
So wird zum Teil vertreten dass es sich insgesamt um eine einzige Angelegenheit handelt, gleichgültig, ob es um Trennungsunterhalt, Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Kindesunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausratsverteilung usw. geht, weil Ursprung der einheitliche Lebenssachverhalt des Scheiterns der Ehe sei (OLG Nürnberg MDR 2004, 1186; Landgericht Flensburg, Beschluss vom 7. Juni 2002, Az. 5 T 67/02 - veröffentlicht in Juris; OLG München MDR 1988, 330; je m. w. N.). - OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 WF 13/08
Gerichtliche Zuständigkeit für eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren der …
Dies hat vorliegend zur Folge, dass das Prinzip der formellen Anknüpfung eingreift, wonach sich die Rechtsmittelzuständigkeit ausschließlich danach bestimmt, welcher Spruchkörper (allgemeines Prozessgericht oder Familiengericht) entschieden hat (…vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 119 GVG, Rn. 8 iVm Rn. 5; OLG Nürnberg, MDR 2004, 1186). - OLG Koblenz, 07.07.2005 - 9 WF 371/05
Zuständigkeit des Familiengerichts: Pkw als Hausratsgegenstand nur bei …
Allerdings führt allein die irrtümliche Bejahung der Zuständigkeit durch das Familiengericht nicht zur Begründetheit der Beschwerde (OLG Nürnberg, NJOZ 2004, 2542 ff, 2543). - AG Brandenburg, 24.11.2005 - 51 II 1060/05
Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Verschiedene Angelegenheiten bei Beratung …
Im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 16. Mai 1984 ( NJW 1985, Seite 2537 = FamRZ 1984, Seite 774 ) ist hier nämlich davon auszugehen, dass das Verfahren wegen der Vergütung eines Rechtsanwaltes für geleistete Beratungshilfe auch in Angelegenheiten, für die bei gerichtlicher Geltendmachung das Familiengericht des Amtsgerichts zuständig wäre, nicht zu den Familiensachen im Sinne des § 23 b GVG gehören und deshalb auch nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts, sondern in die des allgemein für Beratungshilfe zuständigen Richters des Amtsgericht fallen ( OLG Nürnberg FamRZ 2005, Seiten 740 f. = MDR 2004, Seite 1186 = NJOZ 2004, Heft 31, Seiten 2542 ff. ) .Für eine dagegen wiederum eingereichte Beschwerde ist dann auch das Landgericht und nicht das Oberlandesgericht zuständig ( BGH, NJW 1985, Seite 2537 = FamRZ 1984, Seite 774; OLG München, JurBüro 1988, Seite 593; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, Seiten 740 f. = MDR 2004.
- OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
Beratungstätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit Folgen von Trennung und …
Rn. 31 Der Senat lehnt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) in Übereinstimmung mit der Ansicht der Kostengläubigerin die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen. - OLG Bamberg, 27.04.2017 - 8 W 22/17
Beratungshilfe in Familiensachen
Rn. 9 Der Senat hält auch weiterhin an dieser Rechtsauffassung fest und lehnt abweichende Rechtsauffassungen ab, wonach im Zusammenhang von Trennung und Scheidung von Eheleuten von lediglich einer oder einer festgelegten geringen Anzahl von Angelegenheiten auszugehen ist (vgl. OLG München MDR 2011, 1386 [unter teilweiser Aufgabe der früheren Rspr., vgl. JurBüro 1988, 593; abweichend nun Beschluss v. 26.02.2015, abgedr. in JurBüro 2015, 352]; OLG Nürnberg MDR 2004, 1186). - OLG München, 26.09.2011 - 11 W 1719/11
Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Beratungshilfebewilligung in …
Diese Auffassung des Senats war gestützt auf die Regelungen der Angelegenheit in § 15 Abs. 2 RVG und der Regelung des "Gegenstandes" der anwaltlichen Tätigkeit in § 22 Abs. 1 RVG (siehe Senat vom 19.12.2008 11 W 2318/08;… Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. § 16 Rn 18 und 25 und Senat MDR 88, 330; ebenso OLG Nürnberg, MDR 2004, 1186). - LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
Beratungshilfe: Abgrenzung von beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im …
- LG Marburg, 09.08.2011 - 3 T 134/11
Die Beratungsgegenstände - "Unterhaltsrecht" und "Umgangsrecht" - stellen im …
- LG Magdeburg, 08.04.2013 - 5 T 107/13
Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über eine Gebührenfestsetzung im …
- AG Bad Schwalbach, 28.10.2008 - 4 UR II 309/08
Beratungshilfe in Familiensachen: Umgangsrecht, Auskunft und Hausrat als …
- AG Koblenz, 17.07.2007 - 40 UR IIa 452/06
Außergerichtliche Beratungshilfe bei Regelung des Umgangsrechts als Teil der …
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