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| VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 7-IV-23 |
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- VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 100-IV-16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 7-IV-23
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 10.12.2012 - 80-IV-12
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 7-IV-23
Die Beschwerdeschrift genügt überdies nicht den Begründungsanforderungen gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. zu den Anforderungen SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - Vf. 80-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 05.12.2024 - 76-IV-24 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand erst noch hinzuzuziehender Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 - Vf. 7-IV-23; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 14.02.2025 - 18-IV-24 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 - Vf. 7-IV-23; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).
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