Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 73-IV-01 |
Volltextveröffentlichung
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- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 73-IV-01
Rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen sächsische Grundrechte durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden einfachen Bundesrechts zur Prozeßkostenhilfe mit der dort bestimmten, bundesverfassungsrechtlich unbedenklichen Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. BVerfGE 56, 139 [143 f.]; 81, 347 [357]), hat er darzulegen und zu begründen, daß und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise mißachtet hat.Dagegen braucht aus verfassungsrechtlicher Sicht Prozeßkostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 [358 f.]).
- BFH, 05.04.1990 - VII R 2/89
Bei Zusammenveranlagung kann das FA den Erstattungsbetrag mit befreiender Wirkung …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 73-IV-01
In der Rechtsprechung bleibt auch nach Einfügung dieser Vorschrift in das Einkommensteuergesetz geklärt, daß für Ehegatten nach gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer hinsichtlich von Steuerrückerstattungsansprüchen keine Gesamtgläubigerschaft besteht (vgl. zuletzt BFHE 182, 489 [493]); ebenso ist geklärt, daß § 36 Abs. 4 EStG nur eine Erleichterung für das Finanzamt bewirken soll, aber nichts an der Teilgläubigerschaft bei Einkommensteuerrückerstattungsansprüchen ändert (vgl. BFHE 160, 400 [401 f.]). - BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 73-IV-01
Rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen sächsische Grundrechte durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden einfachen Bundesrechts zur Prozeßkostenhilfe mit der dort bestimmten, bundesverfassungsrechtlich unbedenklichen Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. BVerfGE 56, 139 [143 f.]; 81, 347 [357]), hat er darzulegen und zu begründen, daß und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise mißachtet hat. - BFH, 13.03.1997 - VII R 39/96
Fehlt bei der Abtretung der Eheleute zustehenden Steuererstattungsansprüche auf …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 73-IV-01
In der Rechtsprechung bleibt auch nach Einfügung dieser Vorschrift in das Einkommensteuergesetz geklärt, daß für Ehegatten nach gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer hinsichtlich von Steuerrückerstattungsansprüchen keine Gesamtgläubigerschaft besteht (vgl. zuletzt BFHE 182, 489 [493]); ebenso ist geklärt, daß § 36 Abs. 4 EStG nur eine Erleichterung für das Finanzamt bewirken soll, aber nichts an der Teilgläubigerschaft bei Einkommensteuerrückerstattungsansprüchen ändert (vgl. BFHE 160, 400 [401 f.]).
- VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 12-IV-02 Rügt er eine Verletzung der in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) verbürgten Rechtsschutzgleichheit (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 18. Oktober 2001 - Vf. 25-IV-01, und Beschl. v. 11. Juli 2002 - Vf. 73-IV-01; BVerfGE 63, 380 [394 f.]; BVerfGE 81, 347 [356 f.]) durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden einfachen Bundesrechtes zur Prozesskostenhilfe mit der dort bestimmten, bundesverfassungsrechtlich unbedenklichen Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. BVerfGE 56, 139 [143 f.]; 81, 347 [357]), hat er darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sicht zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundrechtlich fehlerhafter Weise missachtet hat.
Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert, obwohl die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage oder von der Klärung tatsächlicher Fragen, insbesondere vom Ausgang einer Beweisaufnahme abhängt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936 und 2098; BVerfG DVBl. 2001, 1748; SächsVerfGH, Beschl. vom 11. Juli 2002 - Vf. 73-IV-01).
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