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| VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 75-IV-10 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LSG Sachsen, 29.07.2010 - L 3 AS 280/10
- VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 75-IV-10
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (4)
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 75-IV-10
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 45-IV-09
Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unschuldsvermutung durch die …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 75-IV-10
Nichts anderes gilt für Art. 36 SächsVerf, der nur die Wirkung der in die Verfassung aufgenommenen Grundrechte beschreibt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 45-IV-09 [HS]/ Vf. 46-IV-09 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 56-IV-02
Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 75-IV-10
Will er einen Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Verfahrensrechts rügen, so hat er darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 56-IV-02; SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 117-IV- 04/Vf. 118-IV-04; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 117-IV-04
Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 75-IV-10
Will er einen Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Verfahrensrechts rügen, so hat er darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 56-IV-02; SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 117-IV- 04/Vf. 118-IV-04; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 28-IV-12
Vorübergehende Besitzeinweisung ist keine Enteigung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 …
Ein Verstoß gegen grundrechtliche Gewährleistungen ist erst dann anzunehmen, wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den ihrer besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normbereich verfehlen, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihnen zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10). - VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 137-IV-21
Nutzung aller bestehenden Möglichkeiten vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde …
Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 9 SächsVerf folgt die Unzulässigkeit schon daraus, dass es sich um kein nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht handelt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10). - VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 114-IV-14 Mit der Rüge einer Verletzung von Art. 36 SächsVerf bezieht sich der Beschwerdeführer nicht auf ein nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 3-IV-15 Mit der Rüge einer Verletzung von Art. 36 SächsVerf bezieht sich die Beschwerdeführerin bereits nicht auf ein nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf …
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb die Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen hochschulrechtlichen Auslegungsfragen spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben könnte (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10), also den Gewährleistungsgehalt der Art. 28 und 29 SächsVerf oder die sich aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf ergebenden Anforderungen im Eilverfahren verkannt haben könnte. - VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 20-IV-21
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde i.R.e. Klage gegen …
Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgt die Unzulässigkeit daraus, dass es sich nicht um ein nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht handelt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10; Beschluss vom 19. Januar 2017 - Vf. 119-IV-16; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22- IV-21; Beschluss vom 20. Januar 2022 - Vf. 97-IV-21 [HS]/ Vf. 136-IV-21 [e.A.]). - VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 22-IV-19
Verfassungsmäßige Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Mit der Rüge einer Verletzung von Art. 36 SächsVerf bezieht sich der Beschwerdeführer bereits nicht auf ein nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht, weil Art. 36 SächsVerf lediglich die Wirkung der in die Verfassung aufgenommenen Grundrechte beschreibt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10, st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 22-IV-21
Verfassungsmäßige Heranziehung von Grundstückseigentümern zu …
Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und Art. 36 Sächs- Verf folgt die Unzulässigkeit schon daraus, dass es sich um keine nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähigen Grundrechte handelt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10). - VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 60-IV-14 Art. 36 SächsVerf beschreibt nur die Wirkung der in die Verfassung aufgenommenen Grundrechte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10, st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12 Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 30-IV-12
- VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 100-IV-12
- VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 64-IV-13
- VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 182-IV-20
- VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 42-IV-11
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