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   BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U   

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https://dejure.org/1955,2389
BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U (https://dejure.org/1955,2389)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1955 - V 75/54 U (https://dejure.org/1955,2389)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1955 - V 75/54 U (https://dejure.org/1955,2389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbarkeit der gegenüber einer Vereinigung mit satzungsmäßig ausschließlich wissenschaftlicher Aufgabe erfolgten Drittuwendungen - Erkennbarer unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen eines Unternehmens und den Zuschussleistungen eines ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 60, 292
  • BStBl III 1955, 112
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • RFH, 25.06.1943 - V 45/42
    Auszug aus BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U
    Es liegt darin kein Wiederspruch zur Entscheidung des Reichsfinanzhofs V 45/42 vom 25. Juni 1943 (Slg. Bd. 53 S. 228, RStBl. 1943 S. 674); denn im Streitfalle liegt der Sachverhalt wesentlich anders.
  • RFH, 09.06.1939 - V 492/37
    Auszug aus BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U
    Einmal fehlt es für die Annahme der Steuerbarkeit der streitigen Beträge an der von der Rechtsprechung stets geforderten Wechselbeziehung zwischen Leistung und Entgelt, die nur dann vorliegt, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen des Unternehmens und den Zuschußleistungen des Zuwendenden erkennbar ist (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs V 492/37 vom 9. Juni 1939, Slg.Bd. 47 S. 60, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1939 S. 886, und V 130/40 vom 26. September 1941, Slg.Bd. 51 S. 72, RStBl. 1942 S. 296).
  • RFH, 30.04.1943 - V 25/42
    Auszug aus BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U
    mit deren Tätigkeitsbereich ist nach der Rechtsprechung die Grenze zwischen steuerbarem und nicht steuerbarem Entgelt nicht anders zu ziehen als bei den Mitgliederbeiträgen, bei denen ebenfalls Zahlungen, die die Vereinigung lediglich in Standsetzt, ihre den Gesamtbelangen der sämtlichen Mitglieder dienenden Gemeinschaftszwecke zu erfüllen, als nicht steuerbare echte Mitgliederbeiträge, nicht aber als Entgelt für eine den besonderen Belangen des Zahlenden dienende Sonderleistung gewertet werden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 25/42 vom 30. April 1943, Slg.Bd. 53 S. 160, RStBl. 1943 S. 494).
  • RFH, 26.09.1941 - V 130/40
    Auszug aus BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U
    Einmal fehlt es für die Annahme der Steuerbarkeit der streitigen Beträge an der von der Rechtsprechung stets geforderten Wechselbeziehung zwischen Leistung und Entgelt, die nur dann vorliegt, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen des Unternehmens und den Zuschußleistungen des Zuwendenden erkennbar ist (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs V 492/37 vom 9. Juni 1939, Slg.Bd. 47 S. 60, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1939 S. 886, und V 130/40 vom 26. September 1941, Slg.Bd. 51 S. 72, RStBl. 1942 S. 296).
  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

    Aus diesem Grunde ist den höchstrichterlichen Entscheidungen beizupflichten, die (mangels Bestimmtheit) die Annahme einer umsatzsteuerrechtlichen Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Empfänger einer Zuwendung ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139).
  • ArbG Berlin, 02.11.2012 - 28 Ca 13586/12

    Bezahlung von Mehrarbeit

    dazu bereits RAG 17.2.1932 - 474/31 - ARS 14, 457, 459: "Grundsatz von Leistung und Gegenleistung"; ebenso LAG Bremen1.9.1954 - Sa 75/54 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 1; s. auch BAG 16.11.1961 - 5 AZR 483/60 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 5 [1 a.]: Leistung und Gegenleistung im "fest umrissenen Verhältnis"; anders können die Dinge allenfalls bei Leitenden Angestellten liegen - s. insofern BAG 17.11.1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126 = AP § 611 BGB Leitende Angestellte Nr. 1 (Ls.): "Bei einem leitenden Angestellten kommt eine besondere Vergütung für Überstunden mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur in Betracht, wenn seine vertraglichen Bezüge lediglich eine bestimmte Normalleistung abgelten sollen oder wenn ihm zusätzliche Arbeiten außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises übertragen werden"; a.a.O. [2 b.]: "Da der leitende Angestellte regelmäßig nicht an die starre Arbeitszeit der übrigen Arbeitnehmer gebunden ist, kommt auch eine Bezahlung etwaiger Überstunden im allgemeinen nicht in Betracht"; BAG 17.3.1982 - 5 AZR 1047/79 - BAGE 38, 194 = AP § 612 BGB Nr. 33 [II.1 b.]; 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - EzA § 11 BUrlG Nr. 48.S. dazu bereits RAG 17.2.1932 - 474/31 - ARS 14, 457, 459: "Grundsatz von Leistung und Gegenleistung"; ebenso LAG Bremen1.9.1954 - Sa 75/54 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 1; s. auch BAG 16.11.1961 - 5 AZR 483/60 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 5 [1 a.]: Leistung und Gegenleistung im "fest umrissenen Verhältnis"; anders können die Dinge allenfalls bei Leitenden Angestellten liegen - s. insofern BAG 17.11.1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126 = AP § 611 BGB Leitende Angestellte Nr. 1 (Ls.): "Bei einem leitenden Angestellten kommt eine besondere Vergütung für Überstunden mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur in Betracht, wenn seine vertraglichen Bezüge lediglich eine bestimmte Normalleistung abgelten sollen oder wenn ihm zusätzliche Arbeiten außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises übertragen werden"; a.a.O. [2 b.]: "Da der leitende Angestellte regelmäßig nicht an die starre Arbeitszeit der übrigen Arbeitnehmer gebunden ist, kommt auch eine Bezahlung etwaiger Überstunden im allgemeinen nicht in Betracht"; BAG 17.3.1982 - 5 AZR 1047/79 - BAGE 38, 194 = AP § 612 BGB Nr. 33 [II.1 b.]; 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - EzA § 11 BUrlG Nr. 48. anerkannt, dass für die Entlohnung von Mehrarbeit eine gesonderte vertragliche Vereinbarung 50S.

    49) S. dazu bereits RAG 17.2.1932 - 474/31 - ARS 14, 457, 459: "Grundsatz von Leistung und Gegenleistung"; ebenso LAG Bremen1.9.1954 - Sa 75/54 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 1; s. auch BAG 16.11.1961 - 5 AZR 483/60 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 5 [1 a.]: Leistung und Gegenleistung im "fest umrissenen Verhältnis"; anders können die Dinge allenfalls bei Leitenden Angestellten liegen - s. insofern BAG 17.11.1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126 = AP § 611 BGB Leitende Angestellte Nr. 1 (Ls.): "Bei einem leitenden Angestellten kommt eine besondere Vergütung für Überstunden mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur in Betracht, wenn seine vertraglichen Bezüge lediglich eine bestimmte Normalleistung abgelten sollen oder wenn ihm zusätzliche Arbeiten außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises übertragen werden"; a.a.O. [2 b.]: "Da der leitende Angestellte regelmäßig nicht an die starre Arbeitszeit der übrigen Arbeitnehmer gebunden ist, kommt auch eine Bezahlung etwaiger Überstunden im allgemeinen nicht in Betracht"; BAG 17.3.1982 - 5 AZR 1047/79 - BAGE 38, 194 = AP § 612 BGB Nr. 33 [II.1 b.]; 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - EzA § 11 BUrlG Nr. 48.

  • BFH, 20.01.1988 - X R 44/81

    Voraussetzungen eines Leistungsaustausches im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

    In die gleiche Richtung weisen die höchstrichterlichen Entscheidungen, die mangels Bestimmtheit die Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139), und die neueren Erkenntnisse zur Abgrenzung des Leistungsaustauschs vom sog. echten Zuschuß: Danach werden "für die Leistung" gewährte Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen, während "für den leistenden Unternehmer", zu seiner Förderung, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gezahlte Gelder unbesteuert bleiben (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228).
  • BFH, 09.04.1987 - V R 134/78

    Abgrenzung eines Zuschusses von einer Entgeltszahlung durch Dritte -

    Unschädlich sei auch, daß sie versucht habe, den voraussichtlichen Geldbedarf dem Zuschußantrag zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112).
  • BFH, 26.05.1955 - V 274/54 U

    Eigenschaft von Umstellungskosten bei Umstellung von Geldinstituten - Erhebung

    Derartige Zuschüsse sind aber von einem bestimmten fremden oder eigenen Leistungsaustausch unabhängig (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs V 75/54 vom 20. Januar 1955, Bundessteuerblatt 1955 III S. 112, und V 145/53 vom 20. Januar 1955, Bundessteuerblatt 1955 III S. 139, in denen sich der Bundesfinanzhof unter voller Übernahme der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen rechtsgrundsätzlich ausspricht).
  • BFH, 20.04.1988 - X R 13/82
    NV: Überläßt ein Unternehmer mit Betriebstätte im Ausland ein von ihm im Inland für Werbezwecke angemietetes Schaufenster teilweise gegen Entgelt an einen inländischen Unternehmer, mit dem er in einem "Werbepool" zusammengeschlossen ist, liegt eine auf einen Leistungsaustausch gerichtete (sonstige) Leistung nicht vor, wenna) es lediglich darum geht, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt unternehmerisch tätig zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.1.1955 V 75/54 U, BFHE 60, 229 m.w.N.),b) die Zahlungen nicht "für die Leistung" des Empfängers, sondern "für den leistenden Unternehmer" zu dessen Unterstützung erbracht werden --echter Zuschuß-- (vgl. BFH-Urteile vom 5.6.1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199 und vom 25.11.1986 V R 109/78, BFHE 148, 351 m.w.N.) oderc) in dem Entgelt lediglich ein Auslagenersatz im Rahmen des Werbepools zu sehen ist.Hierbei muß die tatsächliche Ausführung der Leistung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung und ihrer Tendenz zum Leistungsaustausch sowie das Zustandekommen und die Kalkulation der Gegenleistung untersucht werden.Der Text der Entscheidung ist zur Abspeicherung in der Datenbank nicht geeignet.
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