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   BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03   

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BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03 (https://dejure.org/2004,11563)
BAG, Entscheidung vom 22.07.2004 - 8 AZR 360/03 (https://dejure.org/2004,11563)
BAG, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - 8 AZR 360/03 (https://dejure.org/2004,11563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung eines im Hochschuldienst in der Sektion Sprachwissenschaften und Literaturwissenschaften tätigen Lehrers; Kriterien für die Auslegung einer Äußerung als Willenserklärung; Überprüfbarkeit von atypischen und typischen ...

  • Judicialis

    BAT § 22; ; BAT § 23 Lehrer; ; BAT-O § 11 Satz 2; ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom ... 8. Mai 1991 § 2 Ziff. 3; ; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24. Juni 1991

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 460/01

    Eingruppierung einer Lehrerin

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03
    Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Laufe der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21).

    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle eine Vergütung unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen zahlen, da dieser grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN; 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).

    Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich der Eingruppierung von Lehrern unter Anwendung des BAT-O. Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gemäß der Verweisung der tariflichen Bestimmungen auf die beamtenrechtlichen Vorschriften und ggf. nach Maßgabe von Richtlinien, ergeben sich keine Besonderheiten, die es rechtfertigen, der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag eine weiter gehende Bedeutung beizumessen als in den Fällen, in denen sich die Eingruppierung nach §§ 22, 23 BAT-O unter Anwendung der Anlage 1a zum BAT-O ergibt (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO).

    Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann sich von einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Tarifvertrages einseitig lossagen (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO).

    Hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt und gegebenenfalls die Tatsachen bewiesen, aus denen die Fehlerhaftigkeit folgt, so bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen die beanspruchte Vergütung folgt (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO mwN; 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).

    d) Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn hinsichtlich der Eingruppierung ein Regelwerk mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen existiert, das auf das Rechtsverhältnis der Parteien Anwendung findet, und wenn sich hieraus eine zutreffende Eingruppierung ermitteln lässt (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN).

    Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, ist die Vergütung damit vertraglich und konstitutiv festgelegt (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO).

    Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann sich von einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Tarifvertrages oder von Eingruppierungsrichtlinien einseitig lossagen (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21).

  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 647/00

    Eingruppierung von pädagogischen Unterrichtshilfen (Berlin)

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03
    Die Anwendung von Richtlinien im Arbeitsverhältnis kommt aber auch dann in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zuerkannt haben (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23; 30. November 1994 - 4 AZR 899/93 - AP BAT-O § 11 Nr. 3 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr.

    Aus dem Wortlaut der Regelung wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Geltung von das Beamtenrecht ergänzenden Eingruppierungsrichtlinien regeln wollten, ohne dass es einer weiteren Legitimation, zB einer vertraglichen Regelung bedarf (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23).

    In diesen Fällen bedarf es neben der tariflichen Geltungsanordnung keiner vertraglichen Vereinbarung der Einbeziehung (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - aaO).

    Der BAT enthält für Lehrkräfte keine Verweisung auf Richtlinien (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - aaO).

    Ebenso wenig spricht die Rechtsqualität gegen die rechtliche Zulässigkeit der Verweisung, denn auch insoweit hängt ihre Rechtsgeltung als Tarifnorm ebenfalls allein vom Willen der Tarifvertragsparteien ab (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - aaO).

    Die Tarifbestimmung lässt nur eine spezifizierende Regelung durch Richtlinien im Rahmen der aus der Heranziehung beamtenrechtlicher Besoldungsvorschriften gewonnenen Regelungen zu (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - aaO).

  • BAG, 05.09.2002 - 8 AZR 620/01

    Eingruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03
    Typische Willenserklärungen unterliegen hingegen auch in der Revisionsinstanz der uneingeschränkten Überprüfung (Senat 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).

    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle eine Vergütung unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen zahlen, da dieser grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN; 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).

    Hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt und gegebenenfalls die Tatsachen bewiesen, aus denen die Fehlerhaftigkeit folgt, so bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen die beanspruchte Vergütung folgt (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO mwN; 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).

    Diese Grundsätze finden im Recht der Eingruppierung angestellter Lehrer ebenfalls Anwendung, da diese nicht wie Beamte mit konstitutiver Wirkung ernannt, sondern als Angestellte eingruppiert werden, selbst wenn die Einstufung ggf. unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze erfolgt (Senat 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - aaO mwN).

  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02

    Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127 mwN).
  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03

    Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03
    Ib BAT-O in den Arbeitsverträgen mangels bestehender abstrakter Regelung als konstitutiv vereinbarte Eingruppierung angesehen werden, so dass eine korrigierende Rückgruppierung ausschied (Senat 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 -).
  • BAG, 30.11.1994 - 4 AZR 899/93

    Eingruppierung eines ehemaligen Offiziers

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03
    Die Anwendung von Richtlinien im Arbeitsverhältnis kommt aber auch dann in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zuerkannt haben (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23; 30. November 1994 - 4 AZR 899/93 - AP BAT-O § 11 Nr. 3 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr.
  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 499/01

    Eingruppierung einer Sprachlehrerin an einer Hochschule, Bewährungsaufstieg

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03
    Zu den einem Schulbetrieb entsprechenden Einrichtungen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, rechnen auch die Hochschulen (Senat 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 105 mwN).
  • BAG, 16.08.2000 - 10 AZR 526/99

    Eingruppierung - Lehrerin mit Zweiter Staatsprüfung und Lehrbefähigung für die

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03
    Die Länder dürfen besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist, § 1 Abs. 4 BBesG (BAG 16. August 2000 - 10 AZR 526/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 21 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 73).
  • BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 313/01

    Rückgruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03
    Typische Willenserklärungen sind diejenigen, die in einer Vielzahl von Fällen gleich lautend verwendet und abgegeben werden, daher die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht beachten und in ihrer Wirkung über das einzelne Rechtsverhältnis hinaus reichen (Senat 14. Februar 2002 - 8 AZR 313/01 - NZA 2002, 1056).
  • BAG, 11.11.1992 - 4 AZR 108/92

    Anwendung der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) auf Lehrkräfte

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03
    Übt der Angestellte eine Lehrtätigkeit in diesem Sinne und daneben noch andere Tätigkeiten aus, hängt die Einordnung als Lehrkraft davon ab, ob die Lehrtätigkeit überwiegend auszuüben ist, der tarifliche Begriff der Lehrkraft ist mit dem hochschulrechtlichen Status einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (vgl. § 68 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juli 2002, GVBl. M-V S. 398, 419) nicht gleichzusetzen (vgl. BAG 11. November 1992 - 4 AZR 108/92 -).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2003 - 2 Sa 103/03
  • BAG, 21.02.2007 - 4 AZR 187/06

    Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für die Eingruppierung von Lehrkräften unter Anwendung des BAT-O (16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN; 22. Juli 2004 - 8 AZR 360/03 -).
  • BAG, 12.10.2005 - 4 AZR 147/04

    Eingruppierung einer Fachlehrerin nach dem Nichterfüllererlass

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Eingruppierung von Lehrern (zB BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126 und 22. Juli 2004 - 8 AZR 360/03 -).
  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 336/03

    Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg- Vorpommern

    Hinweise des Senats: Parallelsachen: - 8 AZR 203/03 - (führend), - 8 AZR 204/03 -, - 8 AZR 205/03 -, - 8 AZR 336/03 - (vorliegend), - 8 AZR 359/03 -, - 8 AZR 360/03 - (teilweise parallel).
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