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   BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80   

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BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80 (https://dejure.org/1982,501)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1982 - 8 C 15.80 (https://dejure.org/1982,501)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1982 - 8 C 15.80 (https://dejure.org/1982,501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295 Zivilprozessordnung (ZPO) - Auslegung des zweckentfremdungsrechtlichen Begriffs des "Wohnraums" - Anforderungen an die Unbewohnbarkeit eines Wohnraums infolge von Immissionen - Entbehrlichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 640
  • MDR 1983, 80
  • DÖV 1982, 902
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinemBeschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [364] entschieden: "Art. 6 MRVerbG bezweckt den Bestandsschutz im Interesse der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum.

    Der Kläger würde sich auf die Unbewohnbarkeit der Erdgeschoßwohnung allerdings nicht - mit dem Erfolg der Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot - berufen können, wenn die Wohnung mit vertretbarem Aufwand bewohnbar gemacht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80
    Die Grenze, an der vom Vorliegen eines Immissions-Mißstands (oder -Mangels) auf die Unzumutbarkeit eines dauernden Bewohnens geschlossen werden darf, läßt sich, wie schon hervorgehoben, nicht generell und schon gar nicht als eine zahlenmäßig fixierte Belastungsgrenze angeben (vgl. dazu insbesondere dasUrteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [30 ff.]).

    Die zur Unbewohnbarkeit führende Grenze des Zumutbaren ist nämlich jedenfalls dann überschritten, wenn die Belastung durch Straßenlärm so stark ist, daß sie als im enteignungsrechtlichen Sinne "schwer und unerträglich" und folglich als sogar in diesem Sinne unzumutbar angesehen werden muß (vgl. zur enteignungsrechtlichen Unzumutbarkeit im Unterschied zu der nur einfachgesetzlichen Unzumutbarkeit etwa die Urteile vom 21. Mai 1976 a.a.O. S. 29 und vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79 [86]; ferner zur Schwelle der Schwere und Unerträglichkeit die Urteile vom 21. Mai 1976 a.a.O. undvom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 5 S. i [13 f.]).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80
    Die zur Unbewohnbarkeit führende Grenze des Zumutbaren ist nämlich jedenfalls dann überschritten, wenn die Belastung durch Straßenlärm so stark ist, daß sie als im enteignungsrechtlichen Sinne "schwer und unerträglich" und folglich als sogar in diesem Sinne unzumutbar angesehen werden muß (vgl. zur enteignungsrechtlichen Unzumutbarkeit im Unterschied zu der nur einfachgesetzlichen Unzumutbarkeit etwa die Urteile vom 21. Mai 1976 a.a.O. S. 29 und vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79 [86]; ferner zur Schwelle der Schwere und Unerträglichkeit die Urteile vom 21. Mai 1976 a.a.O. undvom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 5 S. i [13 f.]).

    Sie hat ferner für den Fall, daß an einer Straße wesentliche Änderungen vorgenommen werden und dadurch die Situation rechtlich wieder "eröffnet" wird, zur Konsequenz, daß die Belastung "durch die gegenüber einer vorhandenen Anlage prinzipiell bestehende Duldungspflicht der Eigentümer der benachbarten Grundstücke nicht mehr gedeckt" wird (Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O. S. 14) und angesichts dessen die Belastung im Zuge der Änderung saniert werden muß (Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O. S. 13 f.).

  • BVerwG, 18.12.1979 - 7 B 213.78

    Vergnügungssteuerpflicht für einen Märchenwald - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80
    Diese Handhabung hält sich vielmehr im Rahmen der dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Sachkunde und Erfahrung (vgl.Beschluß vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 213.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 124 S. 26 [29]): Die Tatsachengerichte haben über den Umfang der jeweils für erforderlich zu haltenden Sachaufklärung nach ihrem Ermessen zu befinden; dieses Ermessen erstreckt sich auch auf die Einschätzung der eigenen Sachkunde (vgl.Beschlüsse vom 19. März 1970 - BVerwG IV B 155.69 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 14 S. 12 undvom 7. November 1980 - BVerwG 3 CB 14.80 - Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 111 S. 35 [36]).

    Der Zusammenhang zwischen Verkehrslärm und Wohnruhe bewegt "sich in Lebens- und Erkenntnisbereichen ..., die dem Richter allgemein zugänglich sind" (Beschluß vom 18. Dezember 1979 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.11.1972 - IV C 41.68

    Verstoß gegen den prozessrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80
    Außerdem steht dieser Rüge § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 (zweite Alternative) ZPO entgegen (s. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift etwa dasUrteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 41.68 - BVerwGE 41, 174 [176]).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80
    Weitere Anhaltspunkte können sich u.U. aus § 4 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes vom 12. Juli 1978 (BGBl. I S. 993), aus § 40 des II. Wohnungsbaugesetzes (in der Fassung der Änderung vom 20. Februar 1980 - BGBl. I S. 159) und - speziell bei einer Belastung durch Immissionen - aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergeben (s. zum Schutz gegen Straßenlärm - unmittelbar allerdings nur den Fall des Baues oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße betreffend - dessen §§ 41 ff. und dazu BGH, Urteil vom 20. März 1975 - III ZR 215/71 - BGHZ 64, 220, BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 74.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 35 S. 116 [122 ff.] und Korbmacher DÖV 1976, 1 [4 ff.], ferner - zu Fragen des Fluglärms - BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 [74 ff.]).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80
    Die Klage ist als gegen die (Ausgleichs-)Auf läge gerichtete Anfechtungsklage zulässig (vgl.Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - DÖV 1982, 501).
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80
    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Unzumutbarkeit können namentlich die einschlägigen Vorschriften des Landesbaurechts liefern (so bereits dasUrteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 [60]).
  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 74.77

    Schutz vor Verkehrslärm - Einholung eines schalltechnischen Gutachtens -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80
    Weitere Anhaltspunkte können sich u.U. aus § 4 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes vom 12. Juli 1978 (BGBl. I S. 993), aus § 40 des II. Wohnungsbaugesetzes (in der Fassung der Änderung vom 20. Februar 1980 - BGBl. I S. 159) und - speziell bei einer Belastung durch Immissionen - aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergeben (s. zum Schutz gegen Straßenlärm - unmittelbar allerdings nur den Fall des Baues oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße betreffend - dessen §§ 41 ff. und dazu BGH, Urteil vom 20. März 1975 - III ZR 215/71 - BGHZ 64, 220, BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 74.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 35 S. 116 [122 ff.] und Korbmacher DÖV 1976, 1 [4 ff.], ferner - zu Fragen des Fluglärms - BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 [74 ff.]).
  • BGH, 20.03.1975 - III ZR 215/71

    Maß des zumutbaren Straßenlärms; Rechtsnatur einer Entschädigung nach BImSchG

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80
    Weitere Anhaltspunkte können sich u.U. aus § 4 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes vom 12. Juli 1978 (BGBl. I S. 993), aus § 40 des II. Wohnungsbaugesetzes (in der Fassung der Änderung vom 20. Februar 1980 - BGBl. I S. 159) und - speziell bei einer Belastung durch Immissionen - aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergeben (s. zum Schutz gegen Straßenlärm - unmittelbar allerdings nur den Fall des Baues oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße betreffend - dessen §§ 41 ff. und dazu BGH, Urteil vom 20. März 1975 - III ZR 215/71 - BGHZ 64, 220, BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 74.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 35 S. 116 [122 ff.] und Korbmacher DÖV 1976, 1 [4 ff.], ferner - zu Fragen des Fluglärms - BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 [74 ff.]).
  • BVerwG, 22.06.1979 - 4 C 8.76

    Im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beseitigung von Grundstückszufahrten

  • BVerwG, 29.07.1980 - 4 B 218.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Öffentlich-rechtlicher

  • BVerwG, 23.10.1979 - 7 B 168.79

    Zweifel über die Förderungsvoraussetzung der Nichterhebung eines Schulgeldes

  • BVerwG, 21.05.1980 - 8 C 33.79

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht auf Grund mangelhafter

  • BVerwG, 19.03.1970 - IV B 155.69

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Eingriff in den Grundbesitz - Grundsätzliche

  • BVerwG, 07.11.1980 - 3 CB 14.80

    Ersatz eines Schadens an Grundvermögen in der CSSR

  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Diese ist von Rechts wegen dahin intendiert, dass an die zur Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot führende Unzumutbarkeit des Bewohnens eher hohe als geringe Anforderungen gestellt werden müssen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3).

    Letzteres ist nur (aber eben auch stets) dann anzunehmen, wenn eine Wohnung über keinen Aufenthaltsraum auf der dem Lärm abgewandten Seite verfügt und diese deshalb nicht angemessen gelüftet werden kann bzw. auch der Einbau von Schallschutzfenstern mit Schalldämmlüftern zur fensterunabhängigen Belüftung keine wirksame Abhilfe zu schaffen vermag (im Anschluss an BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641 f.]; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3 u. 6).

    Dann ist es ihm zweckentfremdungsrechtlich zuzumuten, (zunächst) auf die Beseitigung des Missstandes - notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - hinzuwirken (im Anschluss an BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641 f.]; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl. 2015, 416 ff.) hinreichend geklärt.

    Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen aus dem Vorhandensein einer Immissionsbelastung die Unzumutbarkeit eines dauernden Bewohnens folgt, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere kann eine Grenze insoweit nicht zahlenmäßig fixiert werden (so auch bereits BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12).

    Wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, hängt vielmehr von einer Würdigung der jeweiligen Sachlage des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3).

    Diese ist von Rechts wegen dahin intendiert, dass an die zur Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot führende Unzumutbarkeit des Bewohnens eher hohe als geringe Anforderungen gestellt werden müssen (so ausdrückl. auch bereits BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12).

    Denn ein Eigentümer, dem zwar die Unbewohnbarkeit der von ihm für eine Zweckentfremdung vorgesehenen Räume nicht zugestanden werden kann, braucht sich gleichwohl des Zweckentfremdungsverbot nicht entgegenhalten zu lassen, wenn die Räume vom Markt als Wohnung nicht mehr angenommen werden (vgl. auch bereits BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; siehe auch § 3 Abs. 3 Nr. 7 ZeS a.F. - nunmehr unmittelbar Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. ZwEWG i.V.m. § 5 Abs. 2, 2. Alt. ZES).

    Überschritten ist die Grenze des Zumutbaren aber jedenfalls dann, wenn die Belastung so stark ist, dass sie als "schwer und unerträglich" im eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen Sinne angesehen werden muss (so auch bereits BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3).

    Letzteres ist nur (aber eben auch stets) dann anzunehmen, wenn eine Wohnung über keinen Aufenthaltsraum auf der dem Lärm abgewandten Seite verfügt und die Wohnung deshalb nicht angemessen gelüftet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [642]) bzw. auch der Einbau von Schallschutzfenstern mit Schalldämmlüftern zur fensterunabhängigen Belüftung keine wirksame Abhilfe zu schaffen vermag (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 6).

    Ein die Bewohnbarkeit ausschließender Mangel bzw. Missstand ist regelmäßig unbeachtlich, wenn er nicht auf Dauer besteht, sondern sich mit zumutbaren Mitteln und vertretbarem Aufwand beheben lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [642]; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    An eine zur Freistellung vom Verbot der Zweckentfremdung führende Unzumutbarkeit des Bewohnens sind im Lichte der Zwecksetzung dieses Rechtsinstituts, nämlich der Erhaltung typischerweise langjährig genutzten Wohnraumbestandes gerade auch im Innenbereich, tendenziell hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12).

    Der zweckentfremdungsrechtliche Wohnraumbegriff (vgl. hierzu auch § 3 ZeS) setzt die Eignung der Räumlichkeiten voraus, auf Dauer bewohnt zu werden; diese Eignung fehlt Räumen, deren dauerndes Bewohnen unzulässig oder unzumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Ein die Bewohnbarkeit ausschließender Mangel bzw. Missstand ist jedoch von vornherein unbeachtlich, wenn er nicht auf Dauer besteht, sondern sich mit zumutbaren Mitteln beheben lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Die vom Wohnraumbegriff im Rechtssinne geforderte Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt Räumen dann, wenn sie einen Mangel oder Mißstand aufweisen, der zur Folge hat, daß ein dauerndes Bewohnen entweder unzulässig oder unzumutbar ist (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 50).

    Nach der im angefochtenen Urteil zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 und vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ) ist ein Mißstand namentlich dann gegeben, "wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht" (§ 39 e Abs. 2 Satz 1 BBauG = § 177 Abs. 2 BauGB); ein Mangel ist insbesondere dann vorhanden, "wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter ... die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird" (§ 39 e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBauG = § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

    Das folgt aus der vom Zweckentfremdungsrecht angestrebten Bestandserhaltung (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 5).

    Zu ihr führt die Erwägung, daß der zweckentfremdungsrechtliche Bestandsschutz nur Wohnraum erfaßt, der zumindest "im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder der doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] und Urteile des Senats vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3, vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 39 f.).

    "Bloße Notunterkünfte oder abbruchreife Räumlichkeiten zu erhalten, ist nicht der Zweck des Gesetzes" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 364 und Urteile des Senats vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 [BVerwG 18.05.1977 - VIII C 44/76] und vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3).

    Weitere Anhaltspunkte hierfür vermitteln die sonstigen Vorschriften des § 40 Abs. 1 II. WoBauG über die Mindestausstattung öffentlich geförderter Wohnungen und die einschlägigen zwingenden Anforderungen des Landesbauordnungsrechts an Wohnungen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16 f.).

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 101.89

    Zweckentfremdung von Wohnraum - Gesetzliches Verbot - Privatautonomie des

    Dagegen ist revisionsrechtlich ebenfalls nichts einzuwenden (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 ).

    Die Grenze, von der an aus dem Vorhandensein einer Immissionsbelastung - namentlich Straßenlärm - die Unzumutbarkeit eines dauernden Bewohnens gefolgert werden darf, läßt sich - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1982 (a.a.O. S. 4 f.) hervorgehoben hat - nicht generell und insbesondere nicht zahlenmäßig fixiert ziehen.

    Wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, hängt vielmehr von einer Würdigung der jeweiligen Sachlage des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 f.; s. auch Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 S. 25 m. weit. Hinw.).

    Diese ist von Rechts wegen dahin intendiert, "daß an die zur Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot führende Unzumutbarkeit des Bewohnens eher hohe als geringe Anforderungen gestellt werden müssen" (Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 5).

    Das folgt - wie in dem Urteil vom 25. Juni 1982 (a.a.O. S. 5) ausgeführt worden ist - aus der vom Zweckentfremdungsverbot angestrebten Erhaltung des Wohnraumbestands in Verbindung mit der Indizkraft der Tatsache, daß es sich typischerweise um langjährig bewohnte Räume handelt, und wird überdies durch das Nebeneinander von zwei Freistellungsalternativen gerechtfertigt.

    Allerdings ist die zur Unbewohnbarkeit führende Grenze des Zumutbaren bei einer Belastung durch Straßenlärm nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25. Juni 1982 (a.a.O. S. 5 f.) jedenfalls dann überschritten, wenn die Belastung so stark ist, daß sie als "schwer und unerträglich" im eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen (vordem als "enteignungsrechtlich" bezeichneten) Sinne angesehen werden muß.

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt werden darf, sind sämtlich und abschließend dem Bundesrecht zu entnehmen (vgl. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwGE 59, 195 (200), vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 (3) sowie - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 (9) und vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 (31)).

    Die zur Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot führende Annahme der ausnahmsweisen Unzumutbarkeit dieses Verbots für den Eigentümer ist - wie dargelegt - materiellrechtlich an hohe Voraussetzungen geknüpft (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 (5) und vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 101.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17 S. 8 (12)).

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Die Revisibilität folgt jedoch daraus, daß das Berufungsgericht die Verordnungen als durch die Ermächtigung des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG gedeckt angesehen hat, eine auf diese Ermächtigung gestützte landesrechtliche Verordnung aber mit dem, was sie als "Wohnraum" unter ein Zweckentfremdungsverbot stellt, nicht über das hinausgehen kann, was die zugrundeliegende Ermächtigung als "Wohnraum" unter ein solches Verbot zu stellen gestattet (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 ).

    Denn die Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt einem Raum erst dann, wenn er einen Mangel oder Mißstand (vgl. hierzu § 39 e Abs. 2 und 3 BBauG) aufweist, der zur Folge hat, daß ein Bewohnen auf Dauer entweder unzulässig oder unzumutbar ist (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - a.a.O. S. 4).

    Weder das Vorbringen des Klägers noch sonstige Umstände mußten dem Berufungsgericht Anlaß zu der Erwägung geben, das Bewohnen der Räume könnte durch die von dem Publikumsverkehr der Zahnarztpraxis ausgelösten Geräusche unzumutbar geworden, die Grenze des für ein Bewohnen zumutbaren Lärms könnte überschritten sein (vgl. zu dieser Grenze im einzelnen Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - a.a.O. S. 4 ff.).

    Gleiches gilt für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, um Wohnraum handele es sich zum einen nicht, wenn die Grenze der Bewohnbarkeit unterschritten werde und sich dieser Mangel bzw. Mißstand mit zumutbaren Mitteln nicht beheben lasse, und um Wohnraum handele es sich zum anderen nicht, wenn ein Raum aus sonstigen Gründen - also nicht wegen eines zur Unbewohnbarkeit führenden Mangels oder Mißstands - vom Markt als Wohnraum nicht (mehr) angenommen werde (vgl. etwa Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör; Wohnungswesen:

    Immissionsbedingt unzulässig ist eine Wohnnutzung vor allem dann, wenn Räume auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften des jeweiligen Landesrechts für unbewohnbar erklärt worden sind oder erklärt werden müssen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 101.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17 S. 8 ).

    Die Belastung eines Grundstücks durch Verkehrslärm überschreitet freilich das Maß des Zumutbaren und führt damit zur Unbewohnbarkeit, wenn die Lärmimmissionen als "schwer und unerträglich" im eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen ("enteignungsrechtlichen") Sinne anzusehen sind (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 5 f. und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 13).

    Unter welchen Voraussetzungen aus dem Vorhandensein einer Immissionsbelastung - namentlich Straßenverkehrslärm - die Unzumutbarkeit eines dauernden Bewohnens folgt, läßt sich aber durch die Rechtsprechung nicht generell festlegen; insbesondere kann die Rechtsprechung eine Grenze insoweit nicht zahlenmäßig fixiert ziehen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 f. und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 12).

    Es hängt vielmehr von einer Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ab, ob die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 f. und vom 23. August 1991, a.a.O. S. 12 m.weit.Hinw.).

    Dabei ist als gesetzliche Vorgabe (Intention) zu berücksichtigen, "daß an die zur Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot führende Unzumutbarkeit des Bewohnens eher hohe als geringe Anforderungen gestellt werden müssen" (Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 5; ebenso Urteil vom 23. August 1991, a.a.O. S. 12).

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 40.85

    Berlin - Altbauwohnung - Mietpreisbindung - Eigentumsgarantie

    Sicherlich fehlt einem Raum die Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, wenn ein Mangel oder Mißstand vorliegt, der das Bewohnen als auf Dauer unzulässig oder unzumutbar erscheinen läßt (Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 ).

    Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften können insoweit lediglich "Anhaltspunkte" liefern (Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O.).

    Ein zur Unzumutbarkeit des Bewohnens führender Mangel setzt voraus, daß die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung erheblich (vgl. § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und außerdem mit zumutbarem Renovierungsaufwand nicht zu beheben ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

    Die Voraussetzungen, unter denen es einer Zweckentfremdungsgenehmigung bedarf, und die Voraussetzungen, unter denen diese - sei es mit oder ohne Hinzufügung von Nebenbestimmungen - erteilt werden kann oder muß, sind sämtlich und abschließend dem revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu entnehmen (vgl. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 (200) [BVerwG 12.12.1979 - 8 C 2/79], vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 (3) und - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 (9), vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 (31) und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 29.92 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 18 S. 1 (6)).
  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot -

    Der Feststellungsantrag der Klägerin müßte Erfolg ferner dann haben, wenn es sich bei der Wohnung, für die die Klägerin die Zweckentfremdungsgenehmigung haben möchte, nicht um Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts handeln sollte (s. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 [3] und BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 [9]).

    Das träfe, soweit hier interessiert, zu, wenn entweder "die Grenze der Bewohnbarkeit unterschritten" wäre und sich dieser Mangel bzw. "... Mißstand ... mit zumutbaren Mitteln nicht beheben" ließe oder wenn die Räume "aus sonstigen Gründen - also nicht wegen eines zur Unbewohnbarkeit führenden Mangels oder Mißstands - vom Markt als Wohnraum nicht (mehr) angenommen" würden (Urteile vom 25. Juni 1982 a.a.O. S. 3 bzw. S. 9).

    Was die hier zunächst in den Blick zu nehmende erste Alternative - das Unterschreiten der Grenze der Bewohnbarkeit - anlangt, sind noch wieder zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: "Die Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt einem Raum dann, wenn er einen Mangel oder Mißstand aufweist, der zur Folge hat, daß ein Bewohnen auf Dauer entweder unzulässig oder unzumutbar ist" (Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01

    Bewohnen in einem lärmbeeinträchtigten Gebiet bei Überschreiten der

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die zur Unbewohnbarkeit führende Grenze des Zumutbaren bei einer Belastung durch Straßenlärm jedenfalls dann überschritten ist, wenn die Belastung so stark ist, dass sie als im enteignungsrechtlichen Sinne "schwer und unerträglich" und folglich als sogar in diesem Sinne unzumutbar angesehen werden muss, dass es aber von einer Würdigung der jeweiligen Sachlage des Einzelfalles abhängt, wann diese Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Der zweckentfremdungsrechtliche Wohnraumbegriff setzt die Eignung der Räumlichkeiten voraus, auf Dauer bewohnt zu werden; diese Eignung fehlt Räumen, deren dauerndes Bewohnen unzulässig oder unzumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O.).

    Dies kann zwar auch Folge einer erheblichen Immissionsbelastung - insbesondere durch Straßenverkehrslärm - sein (s. BVerwG, a.a.O. sowie Beschluss vom 11. Mai 1994 - BVerwG 8 B 50.94 - ) Ein die Bewohnbarkeit ausschließender Mangel bzw. Missstand ist jedoch unbeachtlich, wenn er nicht auf Dauer besteht, sondern sich mit zumutbaren Mitteln beheben lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 22.01

    Wohnungsrecht - Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin?

  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 48.83

    Rechtmäßigkeit von Auflagen in Zusammenhang mit einer erteilten

  • AG Stuttgart, 19.02.2021 - 35 C 3587/20

    Wirksamkeit einer Verwertungskündigung bei Fehlen der erforderlichen

  • VG Berlin, 12.07.2023 - 6 K 264.21

    Zweckentfremdungsverbot kann auch für Bauruine gelten

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 18.01

    Bescheinigung eines Gemeinwohlinteresses an einer Zahnarztpraxis in einem

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 19.88

    Verlust der Eignung für Wohnzwecke im Wohnbauförderungsrecht

  • BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91

    Abschleppen - Entstandende Kosten durch Abschleppen

  • BVerwG, 15.04.1988 - 8 B 37.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1999 - 14 A 6727/95

    Voraussetzungen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2022 - 3 S 1762/22

    Zweckentfremdung von innerstädtischen Wohnungen in Fereien- bzw.

  • BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94

    Bußgeldbemessung einer Dauerordnungswidrigkeit bei Erweiterung des Bußgeldrahmens

  • VG Frankfurt/Main, 01.10.1996 - 10 E 1542/91
  • KG, 31.01.2000 - 5 Ws (B) 722/99

    Genehmigung für die zweckfremde Nutzung von zwei Wohnungen; Zweckentfremdung

  • BVerwG, 09.05.2003 - 5 B 43.02

    Zulässigkeit einer Wohnnutzung nach bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten -

  • BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 20.86

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Aufklärungspflicht

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 B 158.83

    Zweckentfremdung von Wohnraum, der vom Markt nicht mehr zu angemessenen

  • OVG Bremen, 18.01.1983 - 1 BA 39/82

    Rechtmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbot von Wohnungen; Auflage zur Zahlung

  • AG Stuttgart, 12.11.2021 - 34 C 1880/21

    Wohnraummietvertrag: Kündigung wegen beabsichtigter freiberuflicher gewerblicher

  • BayObLG, 24.01.1995 - 3 ObOWi 2/95
  • BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 138.91

    Heranziehung des Eigentümers zur Erstattung der durch das Abschleppen eines Pkw

  • AG Stuttgart, 18.06.2021 - 35 C 303/21

    Wohnraummiete in Baden-Württemberg: Wirksamkeit einer Verwertungskündigung wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.1996 - 14 B 1055/96

    Anspruch auf Erlaß eines Wohnnutzungsgebotes ; Anforderungen an das Verbot der

  • VG München, 08.03.2010 - M 8 K 09.1552

    Einstellung solcher Modernisierungskosten, die auf Anforderungen der

  • VG Berlin, 16.03.1992 - 13 A 413.90

    Wiederzuführung zu Wohnzwecken von zweckentfremdet genutztem Wohnraum; Wohnraum

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