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   OVG Niedersachsen, 06.09.1996 - 8 L 728/95   

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OVG Niedersachsen, 06.09.1996 - 8 L 728/95 (https://dejure.org/1996,2259)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.1996 - 8 L 728/95 (https://dejure.org/1996,2259)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. September 1996 - 8 L 728/95 (https://dejure.org/1996,2259)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ärztekammerbeitrag, Beitragsrecht, Gleichheitssatz, Vorteilsgerechtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 7 HeilBerG ND; Art. 3 Abs. 1 GG
    Ärztekammer; Höhe der Beiträge; Gleichheitssatz; Äquivalenzprinzip

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ärztekammer; Höhe der Beiträge; Gleichheitssatz; Äquivalenzprinzip

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Tätigkeit beim Luftfahrt-Bundesamt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99

    Beitrag; Gleichheitssatz; Gutachter; nicht praktizierendes Kammermitglied;

    Im übrigen habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 6. September 1996 (8 L 728/95) festgestellt, dass das Einkommen der allein organisatorisch und administrativ tätigen Mediziner nicht in vergleichbarem Maße wie bei den mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befassten Ärzten Indikator für die Vorteile aus der Kammertätigkeit sei.

    Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 1996 (8 L 728/95) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es nur die mit organisatorischen und administrativen Aufgaben betrauten Ärzte betreffe.

    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 110.89 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998 - 2 S 1605/97 - Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 - Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dieser Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O. ; Senatsurt. v. 6.9.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998, a.a.O.).

    Die Beklagte hat in früheren Verfahren auch eingeräumt, dass mit Rücksicht auf die Zahlenverhältnisse ihrer Mitglieder der Schwerpunkt ihrer Kammertätigkeit auf die praktisch tätigen Ärzte ausgerichtet ist (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996, a.a.O.).

    Ausgehend davon hat der Senat bereits durch Urteil vom 6. September 1996 (a.a.O.) entschieden, dass die Beklagte in § 2 BO bei der Formulierung der Vorteilsbezogenheit des Beitragsmaßstabs gleichsam "übertypisiert" hat, indem sie für Mitglieder, die zwar eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BO ausüben, aber dauerhaft nicht als praktizierende Ärzte arbeiten, keine eigene Beitragsgruppe gebildet hat.

    Die Beitragsfestsetzung kann nicht bis zu der rechtlich zulässigen Grenze aufrechterhalten bleiben, weil es der Beklagten überlassen bleiben muss, innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums die Beiträge der Gruppe von Ärzten, zu denen der Kläger gehört, unter Beachtung des Gleichheitssatzes satzungsmäßig festzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993 u. v. 6.9.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 - 9 S 1352/11

    Kammerbeitrag für im öffentlichen Gesundheitsdienst und im Medizinischen Dienst

    46 Es ist jedoch selbst bei einer einkommensbezogenen Heranziehung nicht gerechtfertigt, alle im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder gleich zu belasten, so dass insbesondere Mediziner, die in der ärztlichen Praxis stehen, und diejenigen, die an wissenschaftlichen Hochschulen nur in sog. theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben oder die rein administrativ und organisatorisch tätig sind, in gleichem Maße herangezogen werden; denn bei der zweiten Gruppe ist das berufliche Einkommen nicht in vergleichbarem Maße Indikator für die Vorteile aus der Kammertätigkeit wie bei den mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befassten Ärzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, a.a.O., 27; Nds. OVG, Urteil vom 06.09.1996 - 8 L 728/95 -, Juris Rn. 5 f.).

    Denn ihre Tätigkeit weist überhaupt keinen Bezug mehr zum einzelnen Patienten auf (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1971, a.a.O., 108 f., und vom 26.01.1993, a.a.O., 28; Nds. OVG, Urteile vom 06.09.1996, a.a.O., und vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 41).

    So ist beispielsweise die undifferenzierte Heranziehung von Kammermitgliedern, die lediglich administrativ und organisatorisch eine ärztliche Tätigkeit wahrnehmen, zu gleich hohen Ärztekammerbeiträgen wie die in eigener Praxis tätigen Ärzte auch nicht durch das Äquivalenzprinzip gedeckt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.09.1996 - 8 L 728/95 -, Juris Rn. 5 f.).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18

    Beruf; Berufsausübung; Gesundheits- und Krankenpflegerin; Kammer;

    In der Rechtsprechung des Senats haben unter anderem die ausschließlich administrative und organisatorische ärztliche Tätigkeit eines approbierten Arztes als Professor und Leiter eines universitären Instituts für Biochemie (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRpfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die ausschließlich administrative Tätigkeit eines approbierten Arztes als Angestellter in einer staatlichen Stelle für Luftüberwachung (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten als Leiter einer kirchlichen Beratungsstelle (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18 f.) und die ausschließlich administrative und organisatorische Tätigkeit einer approbierten Ärztin als Verwaltungsleiterin und Prokuristin eines Krankenhauses (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) die Mitgliedschaft in berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet.

    Demnach begründen auch Tätigkeiten in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3; v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) und solche Tätigkeiten, die die Approbation oder Berufszulassung nicht zwingend voraussetzen, sondern auch von Personen mit abweichender Berufsqualifikation wahrgenommen werden dürfen und können (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 9), die Pflichtmitgliedschaft.

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2008 - 8 LC 18/08

    Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht in einer

    Pflichtmitglieder in der Ärztekammer waren demnach u. a. auch ein Professor für Biochemie (vgl. Senatsurt. v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, OVGE 44, 394 ff. = Nds. VBl. 1995, 20 f.) sowie ein ausschließlich administrativ tätiger Arzt im Luftfahrtbundesamt (vgl. Senaturt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRpfl 1999, 34).
  • OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LC 102/08

    Vereinbarkeit der Bemessung der Beitragshöhe für die Mitglieder der Ärztekammer

    Maßgeblich hierfür war die bereits in früheren Verfahren vom Senat (Urt. v. 6. September 1996 - 8 L 728/95 - und v. 29. November 1993 - 8 L 11/90 - jeweils veröffentlicht in juris) und auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz, 418.0 Ärzte Nr. 23 und v. 26. Januar 1993, a.a.O.) getroffene Feststellung, dass die Aufgaben der Beklagten sich vorrangig auf die Belange der mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befassten Ärzte konzentriere, seien sie freiberuflich tätig oder abhängig beschäftigt.
  • VG Berlin, 20.04.2005 - 14 A 109.01

    Festsetzungsbescheide der Ärztekammer Berlin betreffend den Beitrag zur

    Umgekehrt ausgedruckt: Von einer ärztlichen Tätigkeit kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn es um berufsfremde Aktivitäten geht, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und medizinischen Fachkenntnissen stehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v 6 September 1996, NdsRpfl 1999, 34, VG Braunschweig, Urt. v 14 Dezember 1994, MedR 1995, 283 f, VG Schwerin, Urt. vom 15 Juli 1999, 8 A 896/94, juris).

    Weitere Beispiele sind Ärzte, die journalistisch oder gutachterlich tätig sind oder, wie der Kläger, eine ärztliche Tätigkeit verwaltender Art ausüben Dementsprechend hat das OVG Lüneburg auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG die Heranziehung eines in der Luftfahrtverwaltung tätigen Arztes für Flugmedizin zu vollen Kammerbeitragen für unzulässig erklärt (OVG Lüneburg, Urt. vom 6 September 1996, 8 L 728/95, NdsRpfl 1999, 34).

  • OVG Saarland, 23.08.2006 - 1 R 19/06

    Pflichtmitgliedschaft einer psychologischen Psychotherapeutin zur

    Diese weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft in den übrigen Heilberufskammern vgl. (u.a.) BVerwG, Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, wonach es nicht Bundesrecht widerspricht, dass nach Landesrecht auch ein approbierter Apotheker, der zugleich Diplomchemiker und in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert ist, als Zwangsmitglied einer Landesapothekerkammer angehört, wenn er als beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie einer Universität in erster Linie als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors tätig ist; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.4.1990 - 1 B 180/89 -, NJW 1990, 2335, wonach eine "ärztliche Tätigkeit" im beitragsrechtlichen Sinne (als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in einer Ärztekammer) auch dann vorliegen kann, wenn für die Tätigkeit eines ausschließlich in einem Labor für Mikrobiologie in der Pharmaindustrie tätigen Arztes auch Fachkenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die zum ärztlichen Fachwissen gehören; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch dem Urteil des BVerwG vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003, zugrunde; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, dokumentiert bei Juris, wonach der Begriff der ärztlichen Tätigkeit an die ärztliche Approbation anknüpft und nicht nur die Tätigkeit des die Heilkunde am Menschen ausübenden, behandelnden Arztes erfasst, sondern weitergehend auch solche Tätigkeiten einschließt, die der medizinischen Wissenschaft zuzuordnen sind und Kenntnisse voraussetzen, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (S. 2); in diesem Sinne auch die früheren Urteile des OVG Lüneburg vom 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, NdsVBl.
  • VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269

    Zulässigkeit einer Klage bei Nichtherantragung des Begehrens an den Beklagten vor

    Unabhängig von alledem bringt es die Struktur gerade der Kammern der Heilberufe, denen Personen mit zwar gleicher Approbation, aber mit zum Teil sehr unterschiedlichen beruflichen Betätigungsarten angehören, mit sich, dass die verschiedenen Gruppen der Kammermitglieder in (zum Teil erheblich) unterschiedlichem Maß von den Tätigkeiten dieser Standesorganisationen profitieren, ohne dass hieraus die Rechtswidrigkeit der Art der Aufgabenerfüllung herzuleiten ist: In Ansehung der Ärztekammern hat die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt, dass ihr Wirken vorwiegend auf die praktizierenden Ärzte ausgerichtet ist und die Kammermitglieder, die nicht mit der Bekämpfung von Krankheiten befasst (z.B. in der medizinischen Grundlagenforschung oder in der öffentlichen Verwaltung tätig) sind, durch die Kammer keine vergleichbare, auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung ihrer Belange erfahren (BVerwG vom 26.1.1993 BVerwGE 92, 24/28; OVG Lüneburg vom 6.9.1996, Az. 8 L 728/95 ; OVG Lüneburg vom 13.12.2001 Az. 8 L 4694/99 ).
  • VG Karlsruhe, 28.02.2008 - 9 K 79/07

    Kein Kammerbeitrag für Arzt der als Vorstandsvorsitzender einer

    Ausgehend hiervon hat die Rechtsprechung als Ausübung des ärztlichen Berufs bzw. als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts auch folgende Tätigkeiten angesehen: Forschung und Lehre an Hochschulen und Universitäten (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, a.a.O.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 21.03.2003 - 2/03 -, juris; Nieders.OVG, Urt. v. 23.09.1988, MedR 1989, 104; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.12.1959, OVGE 15, 377; VG Gießen, Urt. v. 25.02.2002, MedR 2002, 523), Arzt im öffentlichen Dienst und in der Gesundheitsverwaltung (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O.; Nieders.OVG, Urt. v. 02.07.2003, MedR 2003, 643; Beschl. v. 09.12.2002, NVwZ-RR 2003, 664; Urt. v. 13.12.2001, MedR 2002, 477; Urt. v. 06.09.1996 - 8 L 728/95 - juris; VG Göttingen, Urt. v. 14.09.2005 - 1 A 207/04 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 15.07.1999 - 8 A 896/94 - juris), wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Pharmaindustrie (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1990, NJW 1990, 2335; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2005 - 14 A 85.03 - juris), Vorstandstätigkeit bei der Ärztekammer (VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005 - 14 A 109.01 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 15.06.1998 - 8 L 3363/97

    Zahnarzt; Beitragsbemessung; Kammerbeitrag; Beitragspauschalierung

    Dabei berücksichtigt der Senat, daß die Tätigkeit sowohl der Ärztekammer als auch der Zahnärztekammer in erster Linie auf die selbständig praktizierenden Ärzte bzw. Zahnärzte abgestellt ist und diese deshalb den größten Nutzen hieraus haben (ausdrücklich Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.; Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -).
  • VG Osnabrück, 28.06.2004 - 6 A 107/02

    Apothekerkammerbeitrag; Krankenhausapotheke; Medikalprodukte; Sonderabgabe;

  • OVG Niedersachsen, 19.10.1998 - 8 L 1817/98

    Berufsgruppenorientierter Beitragsmaßstab für; Beitragsmaßstab,

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 170/05

    Altersteilzeit; Arzt; Beitrag; Einkommen; Einkünfte; Ermäßigung; Kammerbeitrag;

  • VG Göttingen, 14.09.2005 - 1 A 207/04

    Arzt; Beitragsmaßstab; Gesundheitsamt; Gleichheitssatz; Kammerbeitrag;

  • VG Göttingen, 13.06.2002 - 1 A 1049/00

    Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit; Kammerbeitrag; Zytologielabor;

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