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Rechtsprechung
   LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22 (Kart)   

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https://dejure.org/2023,20042
LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22 (Kart) (https://dejure.org/2023,20042)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.08.2023 - 8 O 5/22 (Kart) (https://dejure.org/2023,20042)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14. August 2023 - 8 O 5/22 (Kart) (https://dejure.org/2023,20042)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geschäftsführer haften persönlich für Kartellgeldbußen der Gesellschaft

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Bußgeldregress gegen Geschäftsleiter wegen Kartellrechtsverstoßes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2201
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Auszug aus LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22
    Der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.07.2023 (VI-6 U 1/22 [Kart], juris; Vorinstanz LG Düsseldorf, 37 O 66/20 [Kart]) eine Haftung von Vorständen bzw. Geschäftsführern für gegenüber dem Unternehmen geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche bejaht; dies entspricht auch der durch die Kammer im Hinweisbeschluss mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung.

    Da auch der Senat selbst das Präventionserfordernis anerkennt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2023 - VI-6 U 1/22 (Kart) -, Rn. 207, juris), ist die Regressmöglichkeit in diesen Fällen im Grunde also sogar zwingend erforderlich.

    Die Argumentation der einen Regressausschluss befürwortenden Meinungsgruppe (vgl. ausführliche Nachweise OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2023 - VI-6 U 1/22 (Kart) -, Rn. 179, juris), welcher sich der Senat in seiner Entscheidung in der Sache anzuschließen scheint, geht im Wesentlichen dahin, dass im Falle eines Bußgeldregresses der Sanktionszweck der Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) verfehlt und der durch § 81c GWB ausdifferenzierte Bußgeldrahmen unterlaufen werde.

    a) Sofern die Annahme im Hinblick auf das Erreichen des Sanktionszwecks der Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) dabei vor allem auf die Annahmen gestützt wird, die bebußte Gesellschaft sei als eine die Ordnungsstrafe verwirkende Täterin anzusehen und könne eine Strafe "verwirken" sowie dass die Unternehmensgeldbuße auf dem Schuldprinzip beruhe und sich die Gesellschaft nicht darin enthaltenen Vorwurf des Organisationsverschuldens entziehen dürfe (so zusammenfassend Lohse a.a.O. mit Verweis auf LAG Düsseldorf, NJOZ 2015, 782 ff.) bzw. dass § 30 OWiG eine Sanktionsregelung darstelle, die speziell auf diesen besonderen Fall der "Verantwortlichkeit Mehrerer zugeschnitten" sei (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2023 - VI-6 U 1/22 (Kart) -, Rn. 179, juris), stimmt dies nicht mit dem Wesen der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG überein (hierzu sowie zum Folgenden bereits Lohse a.a.O., Rn. 88.).

    Die Kammer vermag insoweit auch den Hinweisen des Senats auf die D&O-Versicherung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2023 - VI-6 U 1/22 (Kart) -, Rn. 204, juris.) nicht zu folgen, da der Senat selber an anderer Stelle seines Urteils davon ausgeht, dass Bußen "regelmäßig" im dreistelligen Millionenbereich zu verorten sein werden (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 198, juris.).

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Auszug aus LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22
    a) Sofern die Annahme im Hinblick auf das Erreichen des Sanktionszwecks der Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) dabei vor allem auf die Annahmen gestützt wird, die bebußte Gesellschaft sei als eine die Ordnungsstrafe verwirkende Täterin anzusehen und könne eine Strafe "verwirken" sowie dass die Unternehmensgeldbuße auf dem Schuldprinzip beruhe und sich die Gesellschaft nicht darin enthaltenen Vorwurf des Organisationsverschuldens entziehen dürfe (so zusammenfassend Lohse a.a.O. mit Verweis auf LAG Düsseldorf, NJOZ 2015, 782 ff.) bzw. dass § 30 OWiG eine Sanktionsregelung darstelle, die speziell auf diesen besonderen Fall der "Verantwortlichkeit Mehrerer zugeschnitten" sei (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2023 - VI-6 U 1/22 (Kart) -, Rn. 179, juris), stimmt dies nicht mit dem Wesen der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG überein (hierzu sowie zum Folgenden bereits Lohse a.a.O., Rn. 88.).
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

    Auszug aus LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22
    Gegen die juristische Person kann lediglich gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden, die aber weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Missbilligung enthält, sondern einen Ausgleich für die aus der Tat gezogenen Vorteile schaffen soll" (BVerfG 26.2.1997 - 1 BvR 2172/96 -, BVerfGE 95, 220, Rn. 84).
  • LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Auszug aus LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22
    Aus gegebenem Anlass sieht sich die Kammer gehalten, ihre bereits erteilten Hinweise (siehe Hinweisbeschluss vom 21.06.23 = WuW 2023, 456 = NZKart 2023, 443) wie folgt zu ergänzen bzw. zu vertiefen:.
  • OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15

    Beteiligung an einer GmbH als stiller Gesellschafter: Persönliche Haftung des

    Auszug aus LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22
    Dann wird dieser Präventionszweck aber erst recht erreicht, wenn es zum Bußgeldregress kommt und die Leitungspersonen getroffen werden (vgl. zur Relevanz des persönlichen Schadensersatzrisikos unter dem Präventionsgesichtspunkt auch schon Kersting, ZIP 2016, 2066, 2068 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
    Auszug aus LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22
    Der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.07.2023 (VI-6 U 1/22 [Kart], juris; Vorinstanz LG Düsseldorf, 37 O 66/20 [Kart]) eine Haftung von Vorständen bzw. Geschäftsführern für gegenüber dem Unternehmen geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche bejaht; dies entspricht auch der durch die Kammer im Hinweisbeschluss mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung.
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Rechtsprechung
   LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14530
LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22 (Kart) (https://dejure.org/2023,14530)
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.06.2023 - 8 O 5/22 (Kart) (https://dejure.org/2023,14530)
LG Dortmund, Entscheidung vom 21. Juni 2023 - 8 O 5/22 (Kart) (https://dejure.org/2023,14530)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anwaltshonorar, Außenhaftung, Baugeld, Check Geschäftsführerhaftung, Existenzvernichtungshaftung, Geschäftschancenlehre, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, Geschäftsführerhaftung GmbH, Geschäftsführerhaftung GmbH & Co. KG, ...

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Bußgeldregress gegen Geschäftsleiter wegen Kartellrechtsverstoßes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2200
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass in bestimmten Fällen auch höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung im Wege materiellen Schadensersatzes zu erstatten sind, wenn der Geschädigte diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (vgl. schon BGH, Urteil vom 23.10.2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693 und zuletzt OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2019 - 11 U 153/17, juris), etwa weil ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346).
  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

    Auszug aus LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass in bestimmten Fällen auch höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung im Wege materiellen Schadensersatzes zu erstatten sind, wenn der Geschädigte diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (vgl. schon BGH, Urteil vom 23.10.2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693 und zuletzt OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2019 - 11 U 153/17, juris), etwa weil ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-312/21

    Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht: Das

    Auszug aus LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Tráficos Manuel Ferrer (Urteil vom 16.02.2023 - C-312/21) steht dieser Einschätzung erkennbar nicht entgegen (vgl. auch Kersting, WuW 2023, 189, 190 f.).
  • OLG Hamm, 18.01.2019 - 11 U 153/17

    Qualifiziertes Unterlassen; Maßnahme einer Ordnungsbehörde; Anwaltskosten als

    Auszug aus LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass in bestimmten Fällen auch höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung im Wege materiellen Schadensersatzes zu erstatten sind, wenn der Geschädigte diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (vgl. schon BGH, Urteil vom 23.10.2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693 und zuletzt OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2019 - 11 U 153/17, juris), etwa weil ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Auszug aus LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Entgegen der bisher in der Rechtsprechung (LAG Düsseldorf 20.1. 2015 - 16 Sa 459/14, ZIP 2015, 829; ferner in einem obiter dictum LG Saarbrücken 15.09.2020 - 7HK O 6/16, Rn. 122, juris in Bezug auf Kartellbußen der EU und offenbar auch LG Düsseldorf 37 O 66/20 (Kart) - unveröffentlicht) sowie in Teilen der Literatur (vgl. etwa Baur/Holle, ZIP 2018, 459; Bunte, NJW 2018, 123; Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254 und zum Ganzen Leclerc, NZKart 2021, 220 m.w.N.) vertretenen Auffassung ist ein Regressanspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer auf Ersatz von Schadenspositionen anzuerkennen, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellrechtsverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft daraufhin mit Bußgeldern belegt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert wurde (so schon die überwiegende Literaturansicht, vgl. statt aller Grau/Dust, ZRP 2020, 134; Stancke, BB 2020, 1167 und ausführlich bereits Kersting, ZIP 2016, 1266 m.w.N.).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Dass Dritte, etwa im Rahmen der Verletzung vertraglicher Beratungspflichten, gegenüber der Gesellschaft haften müssen, ist allgemein anerkannt (BGH v. 31.1. 1957 - II ZR 41/56 = BGHZ 23, 222, 224 ff.; BGH v. 14.11.1996 - IX ZR 215/95 = NJW 1997, 518, 519; ferner Zimmermann, WM 2008, 433, 436 f. m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16

    Vorstandsregress - Aktiengesellschaft: Verjährung von Regressforderungen

    Auszug aus LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Entgegen der bisher in der Rechtsprechung (LAG Düsseldorf 20.1. 2015 - 16 Sa 459/14, ZIP 2015, 829; ferner in einem obiter dictum LG Saarbrücken 15.09.2020 - 7HK O 6/16, Rn. 122, juris in Bezug auf Kartellbußen der EU und offenbar auch LG Düsseldorf 37 O 66/20 (Kart) - unveröffentlicht) sowie in Teilen der Literatur (vgl. etwa Baur/Holle, ZIP 2018, 459; Bunte, NJW 2018, 123; Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254 und zum Ganzen Leclerc, NZKart 2021, 220 m.w.N.) vertretenen Auffassung ist ein Regressanspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer auf Ersatz von Schadenspositionen anzuerkennen, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellrechtsverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft daraufhin mit Bußgeldern belegt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert wurde (so schon die überwiegende Literaturansicht, vgl. statt aller Grau/Dust, ZRP 2020, 134; Stancke, BB 2020, 1167 und ausführlich bereits Kersting, ZIP 2016, 1266 m.w.N.).
  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 41/56

    Ersatz einer Geldstrafe

    Auszug aus LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Dass Dritte, etwa im Rahmen der Verletzung vertraglicher Beratungspflichten, gegenüber der Gesellschaft haften müssen, ist allgemein anerkannt (BGH v. 31.1. 1957 - II ZR 41/56 = BGHZ 23, 222, 224 ff.; BGH v. 14.11.1996 - IX ZR 215/95 = NJW 1997, 518, 519; ferner Zimmermann, WM 2008, 433, 436 f. m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
    Auszug aus LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Entgegen der bisher in der Rechtsprechung (LAG Düsseldorf 20.1. 2015 - 16 Sa 459/14, ZIP 2015, 829; ferner in einem obiter dictum LG Saarbrücken 15.09.2020 - 7HK O 6/16, Rn. 122, juris in Bezug auf Kartellbußen der EU und offenbar auch LG Düsseldorf 37 O 66/20 (Kart) - unveröffentlicht) sowie in Teilen der Literatur (vgl. etwa Baur/Holle, ZIP 2018, 459; Bunte, NJW 2018, 123; Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254 und zum Ganzen Leclerc, NZKart 2021, 220 m.w.N.) vertretenen Auffassung ist ein Regressanspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer auf Ersatz von Schadenspositionen anzuerkennen, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellrechtsverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft daraufhin mit Bußgeldern belegt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert wurde (so schon die überwiegende Literaturansicht, vgl. statt aller Grau/Dust, ZRP 2020, 134; Stancke, BB 2020, 1167 und ausführlich bereits Kersting, ZIP 2016, 1266 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22

    Geschäftsführer haften persönlich für Kartellgeldbußen der Gesellschaft

    Aus gegebenem Anlass sieht sich die Kammer gehalten, ihre bereits erteilten Hinweise (siehe Hinweisbeschluss vom 21.06.23 = WuW 2023, 456 = NZKart 2023, 443) wie folgt zu ergänzen bzw. zu vertiefen:.
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