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   BSG, 22.05.1984 - 8 RK 33/83   

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https://dejure.org/1984,5616
BSG, 22.05.1984 - 8 RK 33/83 (https://dejure.org/1984,5616)
BSG, Entscheidung vom 22.05.1984 - 8 RK 33/83 (https://dejure.org/1984,5616)
BSG, Entscheidung vom 22. Mai 1984 - 8 RK 33/83 (https://dejure.org/1984,5616)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Anschaffungskosten eines Telefonverstärkers - Notwendigkeit eines Hörgerätes wegen einer Innenohrschwerhörigkeit - Aufrechterhaltung des lebensnotwendigen Kontakts zur Umwelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.05.1984 - 8 RK 45/83

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel für Gehörlose

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 8 RK 33/83
    Soweit es dagegen nur für besondere, dem gesellschaftlichen oder privaten Bereich allein zuzurechnende Tätigkeiten benötigt wird, gehört es nicht zu den notwendigen Leistungen i.S. des § 182 Abs. 2 RVO (BSG, 3. Senat, Urteile vom 28. September 1976 - 3 RK 9/76 -, BSGE 42, 229, 231 und vom 26. Oktober 1982 - a.a.O. - erkennender Senat, Urteile vom 24. November 1983 - a.a.O. - und vom 22. Mai 1984 - 8 RK 45/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl., Anm. 4 a zu § 182 b; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand 7. Ergänzungslieferung, Anm. 2 zu § 182 b).

    Wie das Schreibtelefon für einen Gehörlosen (s. dazu Urteil vom 22. Mai 1984 - 8 RK 45/83 -, a.a.O.) ist auch für den von einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits Betroffenen der Telefonverstärker zwar zur telefonischen Verständigung mit anderen Personen erforderlich.

  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 8 RK 33/83
    Soweit es dagegen nur für besondere, dem gesellschaftlichen oder privaten Bereich allein zuzurechnende Tätigkeiten benötigt wird, gehört es nicht zu den notwendigen Leistungen i.S. des § 182 Abs. 2 RVO (BSG, 3. Senat, Urteile vom 28. September 1976 - 3 RK 9/76 -, BSGE 42, 229, 231 und vom 26. Oktober 1982 - a.a.O. - erkennender Senat, Urteile vom 24. November 1983 - a.a.O. - und vom 22. Mai 1984 - 8 RK 45/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl., Anm. 4 a zu § 182 b; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand 7. Ergänzungslieferung, Anm. 2 zu § 182 b).
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 7/77

    Aufgabenbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung - Blindenführhund als

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 8 RK 33/83
    Zur Abgrenzung der krankenversicherungsrechtlichen Notwendigkeit i.S. des § 182 Abs. 2 RVO hat der 3. Senat des BSG in bereits ständiger Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 10. November 1977 - 3 RK 7/77 - BSGE 45, 133, 134 = SozR 2200 § 182 b Nr. 4) klargestellt, daß es bei der Anwendung des § 182 b RVO auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl. I 1861) darauf ankommt, ob der Einsatz des Hilfsmittels zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse erforderlich ist.
  • BSG, 14.12.1982 - 8 RK 23/81

    Sachleistung der Krankenpflege eines Versicherten

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 8 RK 33/83
    § 182 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), zu der auch die Versorgung mit den erforderlichen Hilfsmitteln gehört (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c RVO), selbst zu beschaffen und Kostenerstattung von der Krankenkasse zu verlangen (Urteil vom 14. Dezember 1982 - 8 RK 23/81 -, SozR 2200 § 182 Nr. 86).
  • BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79

    Krankenlifter zum Tragen, Heben und Transpotieren von Schwerstkörperbehinderten

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 8 RK 33/83
    Unerheblich ist, daß das Gerät nicht unmittelbar am Körper wirkt und die Behinderung nur teilweise und nur im Zusammenwirken mit dem Hörgerät ausgleicht (vgl. dazu BSG Urteil vom 1. April 1981 - 5a/5 RKn 12/79 -, SozR 2200 § 182 b Nr. 20).
  • BSG, 24.04.1979 - 3 RK 73/77

    Bereitstellung von Ersatzbatterien für ein Hörgerät durch die Krankenkasse

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 8 RK 33/83
    Dementsprechend ist im Kostenerstattungsverfahren zu klären, ob die Ablehnung der Gewährung des Telefonverstärkers einschließlich der zum Betrieb notwendigen Batterien (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1979 - 3 RK 73/77 -, SozR 2200 § 182 b Nr. 11) rechtswidrig war.
  • SG Dresden, 28.07.2005 - S 18 KR 398/02

    Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung,

    Ob eine bestimmte Betätigung als kommunikatives Grundbedürfnis anzusehen ist, hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 22.05.1984, Az. 8 RK 33/83, an der tatsächlichen Verbreitung des jeweiligen Kommunikationsweges bemessen.
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist unerheblich, daß das Gerät nicht unmittelbar am Körper wirkt und die Behinderung der Gehunfähigkeit nur im Zusammenwirken mit der Benutzung eines PKW ausgleicht (vgl dazu BSG, Urteil vom 1. April 1981 - 5a/5 RKn 12/79, SozR 2200 § 182b Nr. 20, Urteil vom 24. Mai 1984 - 8 RK 33/83 - Telefonverstärker -, nicht veröffentlicht).
  • SG Lübeck, 05.10.2011 - S 1 KR 705/10

    Anspruch einer hochgradig Schwerhörigen auf Übernahme der Kosten für ein

    Zwar habe das BSG in seinem Urteil vom 22. Mai 1984 - 8 RK 33/83 die Versorgung mit einem Verstärkertelefon für Schwerhörige mit der Begründung abgelehnt, dass die Benutzung des Telefons nicht den allgemeinen Lebensbetätigungen zuzurechnen sei.

    Ob eine bestimmte Betätigung als kommunikatives Grundbedürfnis anzusehen ist, hat der 8. Senat des Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 1984 Aktenzeichen 8 RK 33/83 an der tatsächlichen Verbreitung des jeweiligen Kommunikationsweges bemessen.

  • SG Dresden, 01.08.2006 - S 25 KR 157/05

    Leistungspflicht der Krankenversicherung bei einem Spezialtelefon für

    Ob eine bestimmte Betätigung als kommunikatives Grundbedürfnis anzusehen ist, hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 22.05.1984, Az. 8 RK 33/83, an der tatsächlichen Verbreitung des jeweiligen Kommunikationsweges bemessen.
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