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   VGH Baden-Württemberg, 09.07.2014 - 8 S 827/14   

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https://dejure.org/2014,18350
VGH Baden-Württemberg, 09.07.2014 - 8 S 827/14 (https://dejure.org/2014,18350)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.2014 - 8 S 827/14 (https://dejure.org/2014,18350)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - 8 S 827/14 (https://dejure.org/2014,18350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Vorbauten im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO vor der Außenwand eines Gebäudes

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Privilegierte Vorbauten in der Abstandfläche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBO § 5 Abs. 6 Nr. 2
    Abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Vorbauten im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO vor der Außenwand eines Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere privilegierte Vorbauten in der Abstandsfläche

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abstandrechtliche Privilegierung eines vorgebauten Erkers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abstandrechtliche Privilegierung eines vorgebauten Erkers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 849
  • DÖV 2014, 849 ZfBR 2014, 783 (Ls.)
  • ZfBR 2014, 783 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2003 - 8 S 1251/03

    Vorbau; Bauland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2014 - 8 S 827/14
    Ein vor die Außenwand gesetzter Bauteil fällt danach jedenfalls im Grundsatz nur dann unter diesen Begriff, wenn er diese Wand nicht überragt (Senatsbeschluss vom 04.07.2003 - 8 S 1251/03 - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07

    Auslegung des Inhalts einer Baulast; maßgebliche Rechtslage; Bemessung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2014 - 8 S 827/14
    Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen (Senatsurteil vom 15.04.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18

    Örtliche Bauvorschriften und Nachbarschutz bei der Bestimmung von Grenzabständen;

    Denn dieser Gebäudeteil ordnet sich in seiner Gesamtheit unter, so dass die übrige Außenwand weiterhin dominiert und für die Bemessung der Abstandsfläche nach 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO maßgeblich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.7.2014 - 8 S 827/14 - juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 8 S 1531/14

    Bauteile und Wände als eigenständige Wandabschnitte; Bestimmung der Länge dieser

    Ob der weitere Rücksprung im südwestlichen Bereich (Außenwand des Bades) ebenfalls eigenständig bewertet werden muss oder ob es sich aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds um einen einheitlichen südwestlichen Wandabschnitt handelt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 09.07.2014 - 8 S 827/14 - BRS 82 NR. 137; zur Bedeutung des äußeren Erscheinungsbildes bei Privilegierungstatbeständen für Bauteile und Vorbauten siehe auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2015 - 1 A 10775/14 - juris Rn. 40; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.04.2015 - 1 LB 63/14 - BauR 2015, 1312), kann hier dahinstehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2014 - 1 LA 57/14

    Pflicht zur Beseitigung einer in der Abstandsfläche errichteten

    Es kommt hinzu, dass - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - auch für einen "Vorbau" i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO SH das Erfordernis der baulichen und funktionalen Unterordnung gilt; die abstandsflächenrechtliche Privilegierung erfordert, dass das Erscheinungsbild der Außenwand weiterhin dominiert (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 09.07.2014, 8 S 827/14, DöV 2014, 849 [Ls.]).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2015 - 3 S 733/15

    Bestimmung über kleineren Bauabstand im Ortsrecht

    Die Außenwand muss noch optisch prägend in Erscheinung treten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184; Beschl. v. 9.7.2014 - 8 S 827/14 - juris; Beschl. v. 22.6.1993 - 3 S 379/93 - VGH BW-Ls 1993, Beilage 9, B12).

    Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn die Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184; Beschl. v. 9.7.2014 - 8 S 827/14 - juris; Beschl. v. 4.7.2003 - 8 S 1251/03 - Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109; Beschl. v. 13.6.2003 - 3 S 938/03 -BauR 2003, 1549; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Beschl. v. 26.4.2002 - 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 8 S 979/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

    Der bisherigen Senatspraxis folgend (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 09.07.2014 - 8 S 827/14 - juris Rn. 12) kommt eine Reduzierung dieses Streitwerts für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dann auch weiterhin nicht in Betracht, wenn sich ein Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen den Baukörper als solchen zur Wehr setzen.
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 1 LB 63/14

    Grenzabstand; hervortretendes Gebäudeteil; Vorbau

    Auch in Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte zu vergleichbaren Vorschriften wie § 5 Abs. 3 NBauO wird darauf abgestellt, dass sich ein "Vorbau" der Fassade des Hauptgebäudes unterordnet und die Dominanz der Außenwand gewahrt bleibt (OVG Münster, Beschl. v. 10.9.2014 - 2 B 918/14 - Urt. v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181; Beschl. v. 17.2.2009 - 10 A 3416/07 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.7.2014 - 8 S 827/14 -, ZfBR 2014, 783; OVG Greifswald, Urt. v. 4.12.2013 - 3 L 143/10 -, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013 - 2 BS 126/13 -, NordÖR 2013, 478; Hess. VGH, Beschl. v. 14.6.2010 - 4 A 879/10.Z -, BRS 76, 122).
  • OVG Sachsen, 23.07.2015 - 1 E 57/15

    Streitwert, Baugenehmigung, Nachbarklage

    6 Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ist der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 - wie zuvor nach dem insoweit nicht geänderten Streitwertkatalog 2004 - zu halbieren (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 21. Mai 2013 - 1 B 260/13 -, juris Rn. 30), da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen die Baugenehmigung in der Regel nicht die Hauptsache vorwegnimmt, diese vielmehr bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Eintritt vollendeter Tatsachen auf dem Baugrundstück verhindern soll (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2010 - 9 C 10.1087 -, juris Rn. 12; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 9. Juli 2014 - 8 S 827/14 -, juris Rn. 12).7 Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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