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   LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12   

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LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12 (https://dejure.org/2012,21683)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12 (https://dejure.org/2012,21683)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. August 2012 - 8 SaGa 14/12 (https://dejure.org/2012,21683)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Äußerungen über Arbeitgeber wie "betrügen" und "bescheißen" während des Streiks zulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Arbeitgeber "betrügt" und "bescheißt"

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Deftige Äußerungen im Arbeitskampf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Streik mit übertriebenen Parolen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Arbeitskampf: Die Arbeitgeberin betrüge und bescheiße...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Meinungsfreiheit - Drastische Äußerung während eines Arbeitskampfes im Einzelfall zulässig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Deftige Äußerungen im Arbeitskampf

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Der Arbeitgeberin "Beschiss" vorgeworfen - Bei einem Arbeitskampf sind auch zugespitzte Äußerungen zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Im Arbeitskampf können zugespitzte Äußerungen der Gewerkschaft zulässig sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zugespitzte Äußerungen während eines Arbeitskampfes im Einzelfall zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zugespitzte Äußerungen während eines Arbeitskampfes im Einzelfall zulässig

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit - "Der Arbeitgeber betrügt und bescheißt"

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Überspitzte Äußerungen können bei Streik zulässig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beleidigtes Unternehmen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zugespitzte Äußerungen während eines Arbeitskampfes im Einzelfall zulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beleidigung des Arbeitgebers während eines Streiks erlaubt?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Harte Worte im Arbeitskampf sind von der Meinungsfreiheit gedeckt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Im Streik darf es schon mal grober klingen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit im Arbeitskampf: Harte Worte sind von der Meinungsfreiheit gedeckt

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gewerkschaften dürfen sich zugespitzt gegenüber ihrem Arbeitgeber äußern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zugespitzte Äußerungen während eines Arbeitskampfes im Einzelfall zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zugespitzte Äußerungen während eines Arbeitskampfes im Einzelfall zulässig - Äußerungen im Gesamtzusammenhang betrachtet noch von Meinungsfreiheit gedeckt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12
    Überhaupt steht die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag generell nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08, NZA 2009, 1347).

    Der durch Art. 9 Abs. 3 GG vermittelte Grundrechtsschutz reicht aber nicht weiter als derjenige des Art. 5 Abs. 1 GG; auch er findet seine Grenze am Recht der persönlichen Ehre des Arbeitgebers und seiner Repräsentanten (Däubler, Arbeitskampfrecht, 3. Aufl., S. 886 Rdz. 7 ff., vgl. auch BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08, NZA 2009, 1347).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12
    Das ist der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und zugespitzter Kritik diffamiert und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (Grundsätze etwa nach BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580; Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07, NJW 2009, 1872).

    Bei den in Rede stehenden Äußerungen handelt es sich unter gebotener Berücksichtigung der Gesamtzusammenhänge (vgl. BGH, Urteile vom 22.09.2009, 03.02.2009, aaO) um Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen.

  • LAG Köln, 09.11.1994 - 2 Sa 1128/94

    Klage einer Gewerkschaft gegen einen Berufsverband auf Unterlassung von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12
    Gerade innerhalb eines Arbeitskampfes aber werden Stellungnahmen zum Tarifgeschehen und zur Charakterisierung des sozialen Gegenspielers verkehrsüblich schlagwortartig und in überspitzter Form abgegeben, und die beteiligten Verkehrskreise erwarten auch keine differenzierte Wiedergabe der im Laufe der Auseinandersetzung von den Tarifvertragsparteien eingenommenen Positionen (LAG Köln, Urteil vom 09.11.1994 - 2 Sa 1128/94, LAGE § 1004 BGB Nr. 2).
  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12
    Das ist der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und zugespitzter Kritik diffamiert und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (Grundsätze etwa nach BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580; Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07, NJW 2009, 1872).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12
    Das ist der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und zugespitzter Kritik diffamiert und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (Grundsätze etwa nach BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580; Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07, NJW 2009, 1872).
  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

    Münchener Trabrennbahn

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12
    Die Klägerin kann sich nicht nur auf die Beeinträchtigung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern auch auf das ihr als juristischer Person zukommende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) berufen, weil sie jedenfalls mittelbar in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeberin oder Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005 - X ZR 15/04, WM 2005, 1238).
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12
    Diese ist nämlich rein materielle Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruch (etwa BGH, Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594), bei deren Fehlen die Klage schon aus Rechtskraftgründen nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen ist (Zöller-Greger, ZPO, vor § 253 Rdz. 18, vgl. auch BAG, Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 35/08, NZA 2010, 1133).
  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12
    Der Anspruch, es zukünftig zu unterlassen, streikende Mitarbeiter der Klägerin zu Sprechchören wie "L. - Betrüger" aufzufordern, scheitert jedoch bereits daran, dass im Hinblick auf keinen der Beklagten die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr bzw. eine ausnahmsweise genügende Erstbegehungsfahr (zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch etwa BGH, Urteil vom 17.09.2004 - V ZR 230/03, NZA 2004, 3701) erkannt werden kann.
  • BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08

    Parteipolitische Betätigung - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12
    Diese ist nämlich rein materielle Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruch (etwa BGH, Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594), bei deren Fehlen die Klage schon aus Rechtskraftgründen nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen ist (Zöller-Greger, ZPO, vor § 253 Rdz. 18, vgl. auch BAG, Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 35/08, NZA 2010, 1133).
  • BAG, 29.04.1992 - 4 AZR 432/91

    Einwirkungsklage und tarifliche Durchführungspflicht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12
    Ein bestimmter Grad der Einwirkung ist nicht gefordert (BAG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 AZR 432/91, NZA 1992, 846).
  • LAG Hessen, 09.08.2011 - 9 SaGa 1147/11

    Einstweilige Verfügung - Untersagung eines angekündigten Streiks - Rücknahme

  • ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12

    Einstweilige Verfügung aufgrund angeblich beleidigender Äußerungen während eines

  • LAG Köln, 14.06.1996 - 4 Sa 177/96

    Einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines

  • OLG Stuttgart, 26.09.1996 - 5 W 43/96

    Anspruch auf Unterlassung der Fortschaffung von Sachen des Antragsgegner aufgrund

  • LAG Düsseldorf, 04.03.2016 - 10 TaBV 102/15

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats - Zustimmungsersetzung

    Das ist der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und zugespitzter Kritik diffamiert und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2012 - 8 SaGa 14/12 -, Rn. 59, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07, juris; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08, juris; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - juris).
  • ArbG Düsseldorf, 06.04.2020 - 14 Ca 5677/19

    Unterlassungsklage Kötter gegen ver.di

    Daher ist es erforderlich, das über die Meinungsäußerungs- und Koalitionsfreiheit grundgesetzlich geschützte Recht der Beklagten, sich anlässlich einer tariflichen Auseinandersetzung kritisch oder sogar ehrverletzend über den sozialen Gegenspieler zu äußern, gegen das ebenfalls grundrechtlich geschützte Interesse der Kläger abzuwägen, nicht Ziel diffamierender und das Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG verletzender Verbalattacken zu werden (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12).
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