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   OLG Frankfurt, 19.04.2005 - 8 U 261/02   

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https://dejure.org/2005,10055
OLG Frankfurt, 19.04.2005 - 8 U 261/02 (https://dejure.org/2005,10055)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.04.2005 - 8 U 261/02 (https://dejure.org/2005,10055)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. April 2005 - 8 U 261/02 (https://dejure.org/2005,10055)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB, § 19 Abs 2 Nr 4 KAGG, § 20 Abs 1 KAGG
    Kapitalanlegerverlust bei Investmentfondsbeteiligung: Ausschluss einer Haftung der Kapitalanlagegesellschaft bei zutreffender Beschreibung von Anlagepolitik und Anlagezielen im Verkaufsprospekt und wegen Inanspruchnahme nur eines "privaten" Rats eines Mitarbeiters

  • Judicialis

    KAGG § 19; ; KAGG § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAGG § 19; KAGG § 20
    Zur Frage der Haftung einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 19 KAGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Neuer-Markt-Fonds

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neuer-Markt-Fonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfordernis der Nennung des Begriffs "Neuer Markt" als Anlageschwerpunkt im Verkaufsprospekt; Pflicht zur Abänderung eines Verkaufsprospekts bei Investitionen im Neuen Markt; Stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 04.11.2003 - 8 U 24/03

    Publikums-Fonds: Vollständigkeit und Richtigkeit des Verkaufsprospekts trotz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2005 - 8 U 261/02
    Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, dem gegebenenfalls deutlich werden soll, dass es sich um spekulative und riskante Anlagen handelt (vgl. Senatsurteil vom 4.11.2003 - 8 U 24/03 - OLGR 2004, 110 f).

    Der ausdrücklichen Nennung des Neuen Marktes als Investitionsziel und der damit verbundenen besonderen Risiken bedurfte es bei dieser Sachlage ebenso wenig wie einer Abänderung des Verkaufsprospekts, nachdem Investitionen tatsächlich im Neuen Markt stattfanden (vgl. auch Senatsurteil vom 4.11.2003 - 8 U 24/03 - a.a.O.).

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