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   OLG München, 23.11.2006 - 8 U 3479/06   

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https://dejure.org/2006,23227
OLG München, 23.11.2006 - 8 U 3479/06 (https://dejure.org/2006,23227)
OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3479/06 (https://dejure.org/2006,23227)
OLG München, Entscheidung vom 23. November 2006 - 8 U 3479/06 (https://dejure.org/2006,23227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsvollstreckungsrechtliche Erfolgsaussichten der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Betreibung einer Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss; Anwendbarkeitsvoraussetzungen der Grundsätze der fehlerhaften ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 3 a.F.; BGB § 312; BGB § 355
    Rechtsfolgen des Widerrufs einer in einer Haustürsituation eingegangenen Beteiligung an einer BGB -Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2007, 225
  • NZG 2008, 760 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 6 U 226/06

    Kommanditgesellschaft; Haustürgeschäft: Rückabwicklung einer stillen Beteiligung

    Das vom Kläger bemühte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006, Az: 8 U 3479/06, im Leitsatz veröffentlich in DStR 2007, 452 ist nicht einschlägig.
  • LG Siegen, 18.12.2008 - 5 O 111/08

    GbR, Widerruf, Beitragspflicht, Nachschusspflicht, Urkundsprozess

    Die Kammer folgt zwar insoweit der bislang herrschenden Meinung, dass beim Widerruf einer Beteiligung die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft insoweit anwendbar sind, als dass der widerrufende Gesellschafter grundsätzlich nicht die Rückzahlung seiner Einlagen, sondern grundsätzlich nur die Auszahlung eines eventuellen Auseinandersetzungsguthabens verlangen kann (vgl. OLG München NZG 2007, 225).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 2/10
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Widerruf einer Beteiligung rechtlich wie eine Sonderkündigung zu behandeln ist, mithin nur eine Wirkung ex nunc entfaltet (zum Widerruf nach HaustürWG grundlegend BGH NJW 2001, 2718, 2720; Vorlagebeschluss des BGH v. 5.5.2008 - II ZR 292/06 -, dort Rz. 8 ff. mit umfassenden Nachweisen; einschränkend Palandt-Grüneberg, 69 A., § 357 BGB Rn. 4 - keine Nachschusspflicht; ebenso OLG München, NZG 07, 225 - nicht rechtskräftig.).
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